Bundesbeschluss

Entwurf

über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. Mai 20092, beschliesst: Art. 1 Der Notenaustausch vom 30. Juni 2008 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 20083 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen wird genehmigt.

1

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Gemeinschaft nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20044 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaustausch nach Absatz 1 zu informieren.

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Art. 2 Das Waffengesetz vom 20. Juni 19975 wird wie folgt geändert: Art. 18

Gewerbsmässiges Herstellen, Reparieren und Umbauen

Eine Waffenhandelsbewilligung benötigt, wer gewerbsmässig:

1 2 3 4 5

a.

Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile herstellt;

b.

Waffen an Teilen abändert, die für deren Funktion oder Wirkung wesentlich sind; oder

SR 101 BBl 2009 3649 ABl. L 179 vom 8.7.2008, S. 5 SR 0.360.268.1 SR 514.54

2009-0167

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Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie. BB

c.

Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile repariert oder umbaut.

Art. 18a Abs. 1 Die Hersteller und Herstellerinnen von Feuerwaffen sowie von deren wesentlichen Bestandteilen oder von deren Zubehör müssen diese Gegenstände zum Zweck der Identifizierung und der Rückverfolgbarkeit einzeln und unterschiedlich markieren.

1

Art. 18b (neu) Markierung von Munition Die Hersteller und Herstellerinnen von Munition müssen die kleinste Verpackungseinheit von Munition zum Zweck der Identifizierung und der Rückverfolgbarkeit einzeln markieren.

1

Die kleinsten Verpackungseinheiten von Munition, die in das schweizerische Staatsgebiet verbracht wird, müssen einzeln markiert sein.

2

Art. 19 Sachüberschrift und Abs. 1 Nichtgewerbsmässiges Herstellen und Umbauen Die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie der nichtgewerbsmässige Umbau von Waffen zu solchen nach Artikel 5 Absatz 1 sind verboten.

1

Art. 21

Buchführung

Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen sind verpflichtet, über Herstellung, Reparatur, Umbau, Beschaffung, Verkauf oder sonstigen Vertrieb von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Schiesspulver Buch zu führen.

1

Die Bücher sowie die Kopien der Waffenerwerbsscheine und der Ausnahmebewilligungen (Unterlagen) sind während zehn Jahren aufzubewahren.

2

3 Die Unterlagen sind der für die Führung des Informationssystems (Art. 32a Abs. 2) zuständigen kantonalen Behörde zu übergeben:

a.

nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist;

b.

nach Aufgabe des Gewerbes durch den Gewerbetreibenden; oder

c.

nach Widerruf oder Entzug der Waffenhandelsbewilligung.

Die zuständige Behörde bewahrt die Unterlagen während 20 Jahren auf und gewährt den Strafverfolgungs- und Justizbehörden der Kantone und des Bundes zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auf Antrag Einsicht.

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Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie. BB

Art. 22c (neu) Kontrolle des Begleitscheins durch die Eidgenössische Zollverwaltung Die Eidgenössische Zollverwaltung überprüft stichprobenweise, ob die Angaben im Begleitschein mit den auszuführenden Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestandteilen oder der Munition übereinstimmen.

Art. 31 Abs. 1 Bst. d, e (neu) und Abs. 3 1

3

Die zuständige Behörde beschlagnahmt: d.

Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör, die nicht nach Artikel 18a markiert sind;

e.

kleinste Verpackungseinheiten von Munition, die nicht nach Artikel 18b markiert sind.

Sie zieht die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn: a.

die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden; oder

b.

Gegenstände nach Absatz 1 Buchstabe d und, e die nach dem 28. Juli 2010 hergestellt oder ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind.

Art. 32a Sachüberschrift und Abs. 2 (neu) Informationssysteme Die Kantone führen ein elektronisches Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen.

2

Art. 32b Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a, Abs. 2 Bst. a, Abs. 3 Bst. a (betreffen nur den französischen Text) und Abs. 5 (neu) Inhalte der Informationssysteme Das elektronische Informationssystem nach Artikel 32a Absatz 2 enthält die folgenden Daten:

5

a.

Personalien und Registernummer des Erwerbers oder der Erwerberin und der übertragenden Person;

b.

Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum der Übertragung.

Art. 32c Abs. 3bis (neu) Die Daten des elektronischen Informationssystems nach Artikel 32a Absatz 2 können den Strafverfolgungs- und den Justizbehörden der Kantone und des Bundes auf Anfrage zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bekannt gegeben werden.

3bis

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Art. 33 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a, f und fbis (neu), Abs. 3 Bst. a und c (neu) Vergehen und Verbrechen 1

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;

f.

als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Feuerwaffen, deren wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör und Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen;

fbis. als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Feuerwaffen, deren wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör und Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markiert oder die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind; Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:

3

a.

Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;

c.

nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör und Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.

Art. 40 Abs. 3 Er bestimmt die Behörden, welche Daten direkt in die Datenbanken des Bundes eingeben.

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Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

1

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes.

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