Notifikation (Art. 36 Bst. b VwVG).

Bajrram Kryeziu, Reti, XZ-21000 Rahovec, Kosovo, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Auf die Beschwerde vom 23. Februar 2009 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 23. Juni 2009 entschieden: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Publikation im Bundesblatt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

7. Juli 2009

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

5096

2009-1616