Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz Änderung vom 18. Mai 2009 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende, in Normalschrift gedruckte Änderungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 28. Februar 2008 und vom 23 Juli 20081 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) des Ausbaugewerbes der Westschweiz werden allgemeinverbindlich erklärt2: Die in kursiver Schrift gedruckten Bestimmungen sind nicht allgemeinverbindlich erklärt.

Anhang II Löhne Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2009 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach den Artikeln 2 und 3 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

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BBl 2008 1925 7241 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz. BRB

III Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2009 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2010.

18. Mai 2009

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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