Bundesratsbeschluss über die Zulassung eines Versuchs zu Vote électronique im Kanton Genf im Rahmen der eidgenössischen Volksabstimmung vom 29. November 2009 vom 30. September 2009

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, auf Artikel 1 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19752 über die politischen Rechte der Auslandschweizer sowie auf die Artikel 27a­27p der Verordnung vom 24. Mai 19783 über die politischen Rechte, nach Kenntnisnahme der Übereinkunft vom 15. Juni 2009 zwischen dem Kanton Basel-Stadt, dem Kanton Genf und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beherbergung von Auslandschweizer Stimmberechtigten des Kantons Basel-Stadt anlässlich eidgenössischer Urnengänge auf dem Vote électronique-System des Kantons Genf, nach Prüfung eines Gesuches des Regierungsrats des Kantons Genf vom 24. Juni 2009, beschliesst:

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1.

Das Gesuch des Kantons Genf vom 24. Juni 2009 um Genehmigung eines Versuchs zu Vote électronique im Rahmen der eidgenössischen Volksabstimmung vom 29. November 2009 genügt den Erfordernissen von Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte, von Artikel 1 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1975 über die politischen Rechte der Auslandschweizer und von Artikel 27a­27p der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte.

2.

Der Versuch zu Vote électronique wird in folgendem Umfang genehmigt: a. Für die Volksabstimmung vom 29. November 2009 darf die Stimme seitens der in den Gemeinden Anières, Bernex, Chêne-Bougeries, Chêne-Bourg, Collonge-Bellerive, Cologny, Onex, Perly-Certoux, Thônex und Vandoeuvres wohnhaften Stimmberechtigten sowie der Auslandschweizer Stimmberechtigten mit politischem Wohnsitz im Kanton Genf wahlweise konventionell oder elektronisch abgegeben werden.

SR 161.1 SR 161.5 SR 161.11

2009-2511

7011

Zulassung eines Versuchs zu Vote électronique im Kanton Genf im Rahmen der eidgenössischen Volksabstimmung vom 29. November 2009. BRB

b.

c.

d.

e.

f.

g.

h.

Das Vote électronique-System des Kantons Genf beherbergt im Rahmen der Volksabstimmung vom 29. November 2009 zusätzlich die Auslandschweizer Stimmberechtigten mit politischem Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt4.

Elektronisch abstimmen dürfen nur Auslandschweizer Stimmberechtigte, die in einem Staat der Europäischen Union oder einem Signatarstaat des Wassenaar-Abkommens vom 19. Dezember 1995/12. Mai 1996 («Wassenaar Arrangement on Export Controls for Conventional Arms and Dual-Use Goods and Technologies») niedergelassenen sind.

Am Samstag des Abstimmungswochenendes, am 28. November 2009 mittags um 12.00 Uhr, wird die elektronische Urne geschlossen.

Die elektronisch und die konventionell abgegebenen Stimmen der Genfer Stimmberechtigten der zehn Gemeinden sowie der zugelassenen Genfer Auslandschweizer werden addiert und unter der Bedingung des korrekten Ablaufs für das eidgenössische Ergebnis berücksichtigt.

Der Kanton Genf bleibt dafür verantwortlich, dass die in den Gesuchsunterlagen zugesicherten technischen und prozeduralen Mindeststandards vollumfänglich eingehalten werden.

Der Versuch zu Vote électronique betrifft sämtliche in den zehn zum Versuch zugelassenen Gemeinden Anières, Bernex, Chêne-Bougeries, Chêne-Bourg, Collonge-Bellerive, Cologny, Onex, Perly-Certoux, Thônex und Vandoeuvres gleichzeitig stattfindenden kommunalen, kantonalen und Bundesabstimmungen.

Der Versuch zu Vote électronique der Auslandschweizer Stimmberechtigten betrifft einzig alle gleichzeitig stattfindenden kantonalen und Bundesabstimmungen.

3.

Der Bundesratsbeschluss wird gutgeheissen und im Bundesblatt veröffentlicht.

4.

Mitteilung an den Regierungsrat des Kantons Genf durch die Bundeskanzlei.

30. September 2009

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

4

Vgl. BBl 2009 7009

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