Zivilgesetzbuch

Entwurf

(Name und Bürgerrecht der Ehegatten und der Kinder) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 22. August 20081 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Dezember 20082, beschliesst: I Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert: Art. 30 Randtitel und Abs. 2 2. Namensänderung a. Im Allgemeinen

2

Aufgehoben

Art. 30a (neu) b. Bei Tod eines Ehegatten

Stirbt ein Ehegatte, so kann der andere, wenn er bei der Eheschliessung seinen Namen geändert hat, jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.

Minderheit (Reimann Lukas, Geissbühler, Grin, Kaufmann, Schwander) ... wieder seinen früheren Namen oder seinen Ledignamen tragen will.

Art. 119

A. Name

1 2 3

Der Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, behält diesen Namen nach der Scheidung; er kann aber jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.

BBl 2009 403 BBl 2009 429 SR 210

2008-2447

423

Zivilgesetzbuch (Name und Bürgerrecht der Ehegatten und der Kinder)

Art. 160 B. Name

1

Jeder Ehegatte behält seinen Namen.

Die Brautleute können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.

Diese Erklärung kann auch noch bei der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes abgegeben werden.

2

Minderheit (Schwander, Geissbühler, Kaufmann, Reimann Lukas) Die Brautleute bestimmen einen gemeinsamen Familiennamen.

Dabei handelt es sich um den Namen, den die Braut oder der Bräutigam bei der Eheschliessung trägt.

1

Jeder Ehegatte kann aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er den Namen, den er bei der Eheschliessung trägt, behalten will.

2

Art. 161 C. Bürgerrecht

Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.

II. Bürgerrecht

1

Art. 267a Das minderjährige Kind erhält anstelle seines bisherigen Kantonsund Gemeindebürgerrecht dasjenige des Adoptivelternteils, dessen Namen es trägt.

Adoptiert ein Ehegatte das minderjährige Kind des andern, so hat dieses das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.

2

Art. 270 A. Name I. Kind verheirateter Eltern

Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Geburt des ersten Kindes zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmen.

1

Können sich die Eltern nicht einigen, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter. Die Eltern können aber innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des Vaters trägt.

2

Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen.

3

Minderheit I (Schwander, Geissbühler, Kaufmann, Reimann Lukas) Das Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen.

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Zivilgesetzbuch (Name und Bürgerrecht der Ehegatten und der Kinder)

Minderheit II (Schwander, Geissbühler, von Graffenried, Kaufmann, Reimann Lukas) A. Name

1

Tragen die Eltern verschiedene Namen, so erhält ...

Können sich die Eltern nicht einigen, so erhält das Kind die Namen beider Elternteile, wobei der Name der Mutter an erster Stelle steht.

Das Kind wählt zum Zeitpunkt der Volljährigkeit einen der beiden Namen.

2

3

...

Ist der Name eines Elternteils ein Doppelname, erhält das Kind nur den ersten Namen dieses Doppelnamens.

4

Art. 270a (neu) II. Kind unverheirateter Eltern

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter.

1

Überträgt die Vormundschaftsbehörde beiden Eltern die elterliche Sorge, so können diese innerhalb eines Jahres gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll.

2

Die gleiche Erklärung kann der Vater abgeben, wenn er alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge wird.

3

Minderheit (Schwander, Geissbühler, von Graffenried, Kaufmann, Reimann Lukas) Streichen Art. 270b (neu) III. Zustimmung des Kindes

Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Name nur geändert werden, wenn es zustimmt.

B. Bürgerrecht

1

Art. 271 Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.

Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstelle des bisherigen.

2

Minderheit (Schwander, Geissbühler, von Graffenried, Kaufmann, Reimann Lukas) 1

...

425

Zivilgesetzbuch (Name und Bürgerrecht der Ehegatten und der Kinder)

Absatz 1 gilt sinngemäss wenn das Kind die Namen beider Elternteile trägt, beziehungsweise wenn es zum Zeitpunkt der Volljährigkeit seinen Namen wählt (Art. 270 Abs. 2).

2

Schlusstitel Art. 8a 2. Name

Der Ehegatte, der vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... des Zivilgesetzbuches seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, kann jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.

Art. 13d (neu)

IVquater. Name des Kindes nicht verheirateter Eltern

Wurde die elterliche Sorge über ein Kind nicht miteinander verheirateter Eltern beiden Eltern oder dem Vater allein vor Inkrafttreten der Änderung vom ... des Zivilgesetzbuches übertragen, so kann die in Artikel 270a Absätze 2 und 3 vorgesehene Erklärung binnen Jahresfrist seit Inkrafttreten des neuen Rechts abgegeben werden.

1

Die Zustimmung des Kindes ist gestützt auf Artikel 270b vorbehalten.

2

II Das Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 19524 wird wie folgt geändert: Art. 4 Abs. 2­4 Haben beide Eltern das Schweizer Bürgerrecht, so erwirbt das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.

2

3

Aufgehoben

4

Aufgehoben

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Minderheit A (Schwander, Freysinger, Geissbühler, Kaufmann, Reimann Lukas) 4

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SR 141.0

Zivilgesetzbuch (Name und Bürgerrecht der Ehegatten und der Kinder)

Nichteintreten Eine Minderheit B (Reimann Lukas, Aeschbacher, Chevrier, Freysinger, Geissbühler, Hochreutener, Kaufmann, Schwander) will das Geschäft an die Kommission zurückweisen mit dem Auftrag, ausschliesslich die durch das EMRKUrteil vom 22. Februar 1994 (Burghartz gegen Schweiz) absolut notwendigen Schritte vorzuschlagen.

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Zivilgesetzbuch (Name und Bürgerrecht der Ehegatten und der Kinder)

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