Bundesbeschluss I über den Nachtrag Ib zum Voranschlag 2009 vom 5. Juni 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 126 und 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. April 20092, beschliesst: Art. 1

Nachtragskredite

Für das Jahr 2009 werden als erster Nachtrag zum Voranschlag 2009 der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäss besonderem Verzeichnis folgende Voranschlagskredite bewilligt: Franken

a.

Erfolgsrechnung: Aufwände von

b.

Investitionsbereich: Ausgaben von

Art. 2

142 423 000; 1 733 000.

Ausgaben

Im Rahmen der Finanzierungsrechnung für das Jahr 2009 werden zusätzliche Ausgaben von 144 156 000 Franken genehmigt.

Art. 3

Nicht der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite

Für das Jahr 2009 wird ein Verpflichtungskredit von 2 200 000 Franken für die Finanzierung des «House of Switzerland» an den Olympischen Winterspielen 2010 in Vancouver, Canada, bewilligt.

Art. 4

Haushaltneutrale Kredittransfers

Als Folge der Übernahme eines Teils des Dienstes für Analyse und Prävention (DAP) durch das VBS werden Voranschlagskredite im Gesamtbetrag von 32 270 500 Franken vom GS EJPD und vom Bundesamt für Polizei zum GS VBS transferiert.

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SR 101 Im BBl nicht veröffentlicht

2009-1497

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Nachtrag Ib zum Voranschlag 2009. BB I

Art. 5

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 27. Mai 2009

Nationalrat, 5. Juni 2009

Der Präsident: Alain Berset Der Sekretär: Philippe Schwab

Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

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