Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche Änderung vom 18. Mai 2009 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 5. August 2004, vom 1. März 2005, vom 21. Mai 2007 und vom 7. April 20081 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche werden allgemeinverbindlich erklärt2: Anhang 10 1. Arbeitszeit (Art. 25) 2. Ferien (Art. 29) 3. Mindestlöhne (Art. 39) 4. Lohnanpassung (Art. 41) 5. Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit (Art. 44) 6. Auslagenersatz bei Benützung eines privaten Fahrzeuges (Art. 45) II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2009 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 10 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

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BBl 2004 4645, 2005 2223, 2007 3803, 2008 2909 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche. BRB

III Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2009 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2010.

18. Mai 2009

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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