Verfügung betreffend den Geldspielautomaten Cherry Pot 2 Version 1.6 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 24. Juni 2009: 1.

In Gutheissung des Gesuches vom 2. April 2009 wird der Geldspielautomat Cherry Pot 2 Version 1.6 als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG qualifiziert.

2.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten Cherry Pot 2 Version 1.6 ist, unter Vorbehalt anderer rechtlicher Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen, zulässig.

3.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

4.

Die Verfahrenskosten von 4 050 Franken werden Matthias Schaufelberger auferlegt (Art. 112 ff. VSBG). Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

5.

Dieser Entscheid wird den Kantonen mitgeteilt und im Bundesblatt publiziert.

6.

Zustellung an: Matthias C. Schaufelberger, Riedwiesstrasse 15, 8962 Bergdietikon

7.

Der Beschwerde gegen vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Artikel 55 VwVG entzogen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 Beschwerde geführt werden.

14. Juli 2009

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

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2009-1636