Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 17. März 2009

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Hexythiazox 10 %

Formulierungstyp:

WP Wasserdispergierbares Pulver

2. Handelsprodukte Egrim 10 WP

Schweizerische Zulassungsnummer: I-2683 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 11283 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Agrim S.R.L

Crimson

Schweizerische Zulassungsnummer: I-2754 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 10681 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Green Ravenna SRL

Matacar

Schweizerische Zulassungsnummer: I-2823 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 7066 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Sipcam S.p.A.

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Beerenbau: allg.

Spinnmilben

Konzentration: 0.1 % Aufwandmenge: 1 kg/ha Anwendung: Vor der Blüte und nach der Ernte

1, 2, 3

1

SR 916.161

2009-0466

1437

Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Obstbau: Kernobst, Steinobst

Spinnmilben

1, 4 Konzentration: 0.05 % Aufwandmenge: 0.8 kg/ha Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Vor der Blüte und nach der Blüte bis 30. Juni

Weinbau: allg.

Spinnmilben

Konzentration: 0.05 % Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Bis 30. Juni

1

Feldbau: Hopfen

Spinnmilben

Konzentration: 0.05 % Wartefrist: 3 Woche(n)

1

Konzentration: 0.05 % Anwendung: Freiland: ab Mai

1

Konzentration: 0.05 % Anwendung: Freiland: nur bis ca. 2 Wochen nach Austrieb oder im Juni

1

Zierpflanzen: Gemeine Spinnmilbe Gehölze (ausserhalb Forst), Schnittblumen, Sommerflor, Stauden, Topf- und Kontainerpflanzen Gehölze (ausserhalb Rote Spinne Forst), Schnittblumen, Sommerflor, Stauden, Topf- und Kontainerpflanzen

(*)

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Spritzungen mit Akariziden, die Clofentezin und Hexythiazox enthalten, führen vermehrt zu Resistenzen: Deshalb ist in einer Parzelle pro Saison nur eine Behandlung mit Mitteln aus dieser Gruppe durchzuführen.

2 = Die angegebene Konzentration bezieht sich auf eine Basiswassermenge von 1000 Liter pro Hektare.

3 = Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich für: Erdbeeren auf Stadium Vollblüte bis Beginn Rotfärbung der Früchte, 4 Pflanzen pro m2, Brombeeren und Sommerhimbeeren auf Stadium Beginn der Blüte bis Vollblüte, Heckenvolumen 10 000 m3/ha, Herbsthimbeeren auf Stadium Blütenknospen nickend bis erste Blüten offen, Heckenvolumen 7500 m3/ha.

4 = Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3 pro ha.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

1438

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

17. März 2009

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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