Ablauf der Referendumsfrist: 14. Januar 2010

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) Änderung vom 25. September 2009 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. März 20091, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer wird wie folgt geändert: Art. 38 Abs. 2 und 3 Die Steuer wird zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 214 Absätze 1 und 2 berechnet.

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Die Sozialabzüge werden nicht gewährt.

Art. 39 Abs. 2 und 3 Das Eidgenössische Finanzdepartement passt die Tarifstufen und die Abzüge jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise an. Massgebend ist der Indexstand am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei negativem Teuerungsverlauf ist eine Anpassung ausgeschlossen. Der auf eine negative Teuerung folgende Ausgleich erfolgt auf Basis des letzten Ausgleichs.

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Aufgehoben

Art. 205c

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. September 2009

Das Eidgenössische Finanzdepartement passt die Tarifstufen und die Abzüge für das Steuerjahr 2010 an den Landesindex der Konsumentenpreise an, falls diese Änderung spätestens in der Sommersession 2009 verabschiedet wird und die Referendumsfrist unbenützt abläuft. Andernfalls erfolgt die erste Anpassung für das Steuerjahr 2011.

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BBl 2009 1657 SR 642.11

2009-0096

6665

Direkte Bundessteuer. BG

Art. 215 Abs. 2 und 3 Das Eidgenössische Finanzdepartement passt die Tarifstufen und die Abzüge jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise an. Massgebend ist der Indexstand am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei negativem Teuerungsverlauf ist eine Anpassung ausgeschlossen. Der auf eine negative Teuerung folgende Ausgleich erfolgt auf Basis des letzten Ausgleichs.

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Aufgehoben

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt unter Vorbehalt des unbenutzten Ablaufs der Referndumsfrist am 1. Januar 2011 in Kraft. Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

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Nationalrat, 25. September 2009

Ständerat, 25. September 2009

Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Alain Berset Der Sekretär: Philippe Schwab

Datum der Veröffentlichung: 6. Oktober 20093 Ablauf der Referendumsfrist: 14. Januar 2010

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BBl 2009 6665

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