Ablauf der Referendumsfrist: 14. Januar 2010
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) Änderung vom 25. September 2009 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. März 20091, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer wird wie folgt geändert: Art. 38 Abs. 2 und 3 Die Steuer wird zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 214 Absätze 1 und 2 berechnet.
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Die Sozialabzüge werden nicht gewährt.
Art. 39 Abs. 2 und 3 Das Eidgenössische Finanzdepartement passt die Tarifstufen und die Abzüge jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise an. Massgebend ist der Indexstand am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei negativem Teuerungsverlauf ist eine Anpassung ausgeschlossen. Der auf eine negative Teuerung folgende Ausgleich erfolgt auf Basis des letzten Ausgleichs.
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Aufgehoben
Art. 205c
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. September 2009
Das Eidgenössische Finanzdepartement passt die Tarifstufen und die Abzüge für das Steuerjahr 2010 an den Landesindex der Konsumentenpreise an, falls diese Änderung spätestens in der Sommersession 2009 verabschiedet wird und die Referendumsfrist unbenützt abläuft. Andernfalls erfolgt die erste Anpassung für das Steuerjahr 2011.
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BBl 2009 1657 SR 642.11
2009-0096
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Direkte Bundessteuer. BG
Art. 215 Abs. 2 und 3 Das Eidgenössische Finanzdepartement passt die Tarifstufen und die Abzüge jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise an. Massgebend ist der Indexstand am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei negativem Teuerungsverlauf ist eine Anpassung ausgeschlossen. Der auf eine negative Teuerung folgende Ausgleich erfolgt auf Basis des letzten Ausgleichs.
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Aufgehoben
II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Es tritt unter Vorbehalt des unbenutzten Ablaufs der Referndumsfrist am 1. Januar 2011 in Kraft. Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.
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Nationalrat, 25. September 2009
Ständerat, 25. September 2009
Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Der Präsident: Alain Berset Der Sekretär: Philippe Schwab
Datum der Veröffentlichung: 6. Oktober 20093 Ablauf der Referendumsfrist: 14. Januar 2010
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BBl 2009 6665
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