Verfügung betreffend temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz 2009 im Raum LS-R19 Bière und LS-R31 Emmen vom 22. April 2009

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Der Luftraum LS-D19 Bière wird vorübergehend in ein Flugbeschränkungsgebiet (Restricted Area) mit faktischem Flugverbot (LS-R31) umklassiert. Östlich der CTR/TMA Emmen wird ebenfalls vorübergehend ein Flugbeschränkungsgebiet (LS-R31) angeordnet. Innerhalb LS-R19 Bière sind Flüge nach Instrumenten- und Sichtflugregeln mit zivilen und militärischen Luftfahrzeugen, mit Ausnahme von Such- und Rettungsflügen unterhalb von 4000 ft AMSL, während bestimmten Zeiten untersagt. Innerhalb LS-R31 Emmen sind Flüge während bestimmten Zeiten ausschliesslich mit Freigabe und nach Massgabe der Anordnungen der Flugverkehrsleitstelle Emmen Tower erlaubt.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 40 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD; SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 13a der Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR; SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen.

Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Inhalt der Verfügung:

Die Luftraumstruktur der Schweiz 2009 wird temporär angepasst, indem die Lufträume LS-R19 Bière und LS-R31 Emmen wie folgt geändert werden: 1. a. Das Gefahrengebiet LS-D19 Bière wird in der Zeit vom 15. bis 19. sowie 22. bis 26. Juni 2009, Montag bis Freitag, jeweils 08.00 bis 17.00 Uhr Lokalzeit, gemäss den nachfolgenden Ziffer b­d in die Restricted Area LS-R19 umklassiert.

b. Die laterale Ausdehnung der Restricted Area entspricht der bestehenden Danger Area LS-D19.

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c. Die vertikale Ausdehnung bemisst sich wie folgt: Obergrenze: 6600 ft / AMSL Untergrenze: 3500 ft / AMSL Der Luftraum unterhalb dieses Höhenbandes gilt unverändert als Danger Area (LS-D19).

d. Innerhalb der Flugbeschränkungsgebiete LS-R19 sind Flüge nach Sichtflugregeln mit zivilen Luftfahrzeugen während den oben erwähnten Zeiten untersagt. Für Such- und Rettungsflüge unterhalb von 4000 ft AMSL gilt das HEMS-Konzept vom 20. März 2008.

2. a. Der Luftraum gemäss Bst. b unten wird in der Zeit vom 4. bis 29. Mai 2009, Montag bis Freitag, jeweils von 07.30 bis 12.05 Uhr sowie 13.15 bis 17.05 Uhr Lokalzeit, als Restricted Area (LS-R31) klassiert. Davon ausgenommen sind der 20., 22.

und 29. Mai 2009, je in der Zeit von 11.00 Uhr bis Sonnenuntergang.

b. Die laterale Ausdehnung der Restricted Area LS-R31 wird wie folgt festgelegt.

N 47 11 16 / E 008 28 04 N 47 10 09 / E 008 30 00 N 47 07 55 / E 008 29 40 N 47 02 15 / E 008 23 11 N 47 01 50 / E 008 20 18 N 47 03 54 / E 008 19 19 N 47 08 19 / E 008 24 18 N 47 11 16 / E 008 28 04 c. Die vertikale Ausdehnung bemisst sich wie folgt: Obergrenze: Flugfläche 85 (FL 85) Untergrenze: 5000 ft / AMSL d. Innerhalb des Flugbeschränkungsgebietes sind Flüge nach Instrumenten- und Sichtflugregeln mit zivilen und militärischen Luftfahrzeugen während den oben erwähnten Zeiten ausschliesslich mit Freigabe und nach Massgabe der Anordnungen der Flugverkehrsleitstelle Emmen Tower erlaubt, welche diese Dienste analog den Diensten in der TMA und in der CTR erbringt. Im Flugbeschränkungsgebiet gelten die Regeln der Luftraumklasse D mit dem Zusatz, dass zwischen VFR- und Drohnenflugverkehr ebenfalls Staffelungen erstellt werden.

3. Nach Abschluss der Drohnenflüge oder für den Fall, dass an einzelnen Tagen keine Drohnenflüge stattfinden, wird die Luftwaffe die Restricted Area umgehend deaktivieren. Eine erneute Inkraftsetzung im Laufe des gleichen Tages ist nicht möglich.

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4. Im AIP sind die entsprechenden Eintragungen gemäss Ziffer 1 und 2 oben als Supplement zum VFR-Manual anzupassen.

Adressatenkreis:

Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz 2009 richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung kann beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, telefonisch unter der Nummer 031 325 06 57 angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen die Verfügung oder Teile davon kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, erhoben werden.

Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien am auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt am auf die Publikation folgenden Tag zu laufen.

Die Beschwerde ist in einer Amtssprache zu verfassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in den Händen haben.

Allfälligen Beschwerden wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

22. April 2009

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor a.i.: Matthias Suhr

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