Bundesbeschluss

Entwurf

über den ausserordentlichen, zeitlich befristeten Beitrag zur Aufstockung der Mittel des Internationalen Währungsfonds im Rahmen der internationalen Währungshilfe (IWF-Sonderhilfebeschluss) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und Artikel 8 Absatz 1 des Währungshilfegesetzes (WHG) vom 19. März 20042, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. Mai 20093, beschliesst: Art. 1 Für die Übernahme von Garantieverpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 1 WHG wird ein zusätzlicher Rahmenkredit von 12 500 Millionen Franken bewilligt.

1

Die Schweiz verwendet diesen Rahmenkredit für einen ausserordentlichen, zeitlich befristeten Beitrag zur Aufstockung der Mittel des Internationalen Währungsfonds.

2

Der Rahmenkredit kann bis zum Inkrafttreten einer Erweiterung der Neuen Kreditvereinbarungen, längstens jedoch während zwei Jahren beansprucht werden.

3

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

1 2 3

SR 101 SR 941.13 BBl 2009 3399

2009-1014

3411

IWF-Sonderhilfebeschluss

3412