Bundesbeschluss
Entwurf
über den ausserordentlichen, zeitlich befristeten Beitrag zur Aufstockung der Mittel des Internationalen Währungsfonds im Rahmen der internationalen Währungshilfe (IWF-Sonderhilfebeschluss) vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und Artikel 8 Absatz 1 des Währungshilfegesetzes (WHG) vom 19. März 20042, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. Mai 20093, beschliesst: Art. 1 Für die Übernahme von Garantieverpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 1 WHG wird ein zusätzlicher Rahmenkredit von 12 500 Millionen Franken bewilligt.
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Die Schweiz verwendet diesen Rahmenkredit für einen ausserordentlichen, zeitlich befristeten Beitrag zur Aufstockung der Mittel des Internationalen Währungsfonds.
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Der Rahmenkredit kann bis zum Inkrafttreten einer Erweiterung der Neuen Kreditvereinbarungen, längstens jedoch während zwei Jahren beansprucht werden.
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Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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SR 101 SR 941.13 BBl 2009 3399
2009-1014
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IWF-Sonderhilfebeschluss
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