Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz

Entwurf

(RVOG) (Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. November 20091, beschliesst: I Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19972 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung3, Gliederungstitel vor Art. 57h (neu)

Viertes Kapitel: Datenbearbeitung 1. Abschnitt: Dokumentation von Schriftverkehr und Geschäften Gliederungstitel vor Art. 57i (neu)

2. Abschnitt: Bearbeitung von Personendaten bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur Art. 57i (neu)

Verhältnis zu anderem Bundesrecht

Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht, wenn ein anderes Bundesgesetz die Bearbeitung der bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur anfallenden Personendaten regelt.

Art. 57j (neu)

Grundsätze

Bundesorgane nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19924 über den Datenschutz dürfen Personendaten, die bei der Nutzung ihrer oder der in ihrem Auftrag betriebe-

1

1 2 3 4

BBl 2009 8513 SR 172.010 SR 101 SR 235.1

2009-1339

8529

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz

nen elektronischen Infrastruktur anfallen, nicht aufzeichnen und auswerten, ausser wenn dies zu den in Artikel 57l­57o aufgeführten Zwecken nötig ist.

Die Datenbearbeitung nach diesem Abschnitt kann auch besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile umfassen.

2

Art. 57k (neu)

Elektronische Infrastruktur

Die elektronische Infrastruktur umfasst sämtliche stationären oder mobilen Anlagen und Geräte, die Personendaten aufzeichnen können; zu ihr gehören insbesondere: a.

Datenverarbeitungsanlagen, Netzwerkkomponenten sowie Software;

b.

Datenspeicher;

c.

Telefongeräte;

d.

Drucker, Scanner, Fax- und Kopiergeräte;

e.

Systeme für die Arbeitszeiterfassung;

f.

Systeme für die Zugangs- und Raumkontrolle;

g.

Systeme der Geolokalisierung.

Art. 57l (neu)

Aufzeichnung von Personendaten

Die Bundesorgane dürfen Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur anfallen, zu folgenden Zwecken aufzeichnen: a.

alle Daten, einschliesslich des Inhalts elektronischer Post: zu deren Sicherung (Backups);

b.

die Daten über die Nutzung der elektronischen Infrastruktur: 1. zur Aufrechterhaltung der Informations- und Dienstleistungssicherheit, 2. zur technischen Wartung der elektronischen Infrastruktur, 3. zur Kontrolle der Einhaltung von Nutzungsreglementen, 4. zum Nachvollzug des Zugriffs auf Datensammlungen, 5. zur Erfassung der Kosten, die durch die Benutzung der elektronischen Infrastruktur entstehen;

c.

die Daten über die Arbeitszeiten des Personals: zur Bewirtschaftung der Arbeitszeit;

d.

die Daten über das Betreten oder Verlassen von Gebäuden und Räumen der Bundesorgane und über den Aufenthalt darin: zur Gewährleistung der Sicherheit.

Art. 57m (neu)

Nicht personenbezogene Auswertung

Die nicht personenbezogene Auswertung der aufgezeichneten Daten ist zulässig zu den Zwecken nach Artikel 57l.

8530

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz

Art. 57n (neu)

Nicht namentliche personenbezogene Auswertung

Die nicht namentliche personenbezogene Auswertung der aufgezeichneten Daten ist stichprobenartig zulässig zu folgenden Zwecken: a.

zur Kontrolle der Nutzung der elektronischen Infrastruktur;

b.

zur Kontrolle der Arbeitszeiten des Personals.

Art. 57o (neu)

Namentliche personenbezogene Auswertung

Die namentliche personenbezogene Auswertung der aufgezeichneten Daten ist zulässig zu folgenden Zwecken: a.

Abklärung eines konkreten Verdachts auf Missbrauch der elektronischen Infrastruktur und Ahndung eines erwiesenen Missbrauchs;

b.

Analyse und Behebung von Störungen der elektronischen Infrastruktur und Abwehr konkreter Bedrohungen dieser Infrastruktur;

c.

Bereitstellung benötigter Dienstleistungen;

d.

Erfassung und Fakturierung erbrachter Leistungen;

e.

Kontrolle der individuellen Arbeitszeiten.

Art. 57p (neu)

Verhinderung von Missbräuchen

Das Bundesorgan trifft die erforderlichen präventiven technischen und organisatorischen Massnahmen zur Verhinderung von Missbräuchen.

Art. 57q (neu)

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat regelt insbesondere: a.

die Aufzeichnung, die Aufbewahrung und die Vernichtung der Daten;

b.

das Verfahren der Datenbearbeitung;

c.

den Zugriff auf die Daten;

d.

die technischen und die organisatorischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit.

II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

8531

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz

1. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20055 Art. 25b (neu)

Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur

Für die Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundesgerichtes finden im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit die Artikel 57i­57o des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19976 sinngemäss Anwendung.

1

2

Das Bundesgericht erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

2. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20057 Art. 27b (neu)

Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur

Für die Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundesverwaltungsgerichtes finden im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit die Artikel 57i­57o des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19978 sinngemäss Anwendung.

1

Das Bundesverwaltungsgericht erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

2

3. Strafgerichtsgesetz vom 4. Oktober 20029 Art. 23b (neu)

Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur

Für die Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundesstrafgerichtes finden im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit die Artikel 57i­57o des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199710 sinngemäss Anwendung.

1

2

Das Bundesstrafgericht erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

5 6 7 8 9 10

SR 173.110 SR 172.010; BBl 2009 8529 SR 173.32 SR 172.010; BBl 2009 8529 SR 173.71 SR 172.010; BBl 2009 8529

8532