Obligationenrecht

Entwurf

(Aktienrecht) Änderung vom ...

Der Entwurf zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, im GmbH-Recht, Genossenschaft-, Handelsregistersowie Firmenrecht), wie er vom Bundesrat mit Botschaft vom 21. Dezember 20071 dem Parlament unterbreitet worden ist, wird nach Einsicht in die Zusatzbotschaft des Bundesrates vom 5. Dezember 20082, wie folgt ergänzt: I Der sechsundzwanzigste Titel des Obligationenrechts3 wird wie folgt geändert: Art. 627 Ziff. 4 Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten Bestimmungen über: 4.

die Zuständigkeiten der Generalversammlung betreffend die Festlegung der Vergütungen der Mitglieder des Verwaltungsrats, der mit der Geschäftsführung betrauten Personen, der Mitglieder des Beirats und ihnen nahestehender Personen sowie betreffend die Ausrichtung von Aktien und Optionen an Mitarbeiter;

Art. 678 E. Rückerstattung von Leistungen I. Im Allgemeinen

Aktionäre, Mitglieder des Verwaltungsrats, mit der Geschäftsführung befasste Personen und Mitglieder des Beirats sowie diesen nahestehende Personen, die ungerechtfertigt Dividenden, Tantiemen, andere Gewinnanteile oder Bauzinse bezogen haben, sind zur Rückerstattung verpflichtet.

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Aktionäre, Mitglieder des Verwaltungsrats, mit der Geschäftsführung befasste Personen und Mitglieder des Beirats sind auch zur Rückerstattung anderer Leistungen der Gesellschaft verpflichtet, soweit diese in einem Missverhältnis zur erbrachten Gegenleistung stehen.

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BBl 2008 1589 BBl 2009 299 SR 220

2008-2899

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Aktienrecht

Die Pflicht auf Rückerstattung entfällt, wenn der Empfänger der Leistung nachweist, dass er diese in gutem Glauben empfangen hat und zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist.

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Der Anspruch auf Rückerstattung steht der Gesellschaft zu. Zur Klage auf Leistung an die Gesellschaft berechtigt ist auch jeder Aktionär oder Gläubiger.

4

Die Generalversammlung kann beschliessen, dass die Gesellschaft die Klage auf Rückerstattung erhebt. Sie kann mit der Prozessführung den Verwaltungsrat oder einen Vertreter betrauen.

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Die Pflicht zur Rückerstattung verjährt fünf Jahre nach Empfang der Leistung.

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Art. 716a Abs. 1 Ziff. 2a (neu) Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:

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2a. bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: den Erlass des Vergütungsreglements sowie die Erstellung des Vergütungsberichts; Art. 716b Abs. 1 Die Statuten können vorsehen, dass der Verwaltungsrat der Generalversammlung bestimmte Entscheide zur Genehmigung vorlegen muss.

Die Entscheide des Verwaltungsrats nach Artikel 716a Absatz 1 Ziffern 3 und 5­7 können nicht der Genehmigung durch die Generalversammlung unterstellt werden.

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Art. 717 Abs. 1a (neu) Sie müssen insbesondere bei der Festlegung der Vergütungen dafür sorgen, dass diese sowohl mit der wirtschaftlichen Lage als auch mit dem dauernden Gedeihen des Unternehmens im Einklang stehen.

1a

Gliederungstitel vor Artikel 731c

E. Vergütungen bei börsenkotierten Gesellschaften Art. 731c (neu) I. Vergütungsreglement

Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, erlässt der Verwaltungsrat ein Reglement über die Vergütungen für die Mitglieder des Verwaltungsrats, für die mit der Geschäftsführung betrauten Personen und für die Mitglieder des Beirats (Vergütungsreglement).

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Das Vergütungsreglement legt namentlich fest:

Aktienrecht

1.

die Zuständigkeiten und das Verfahren zur Festlegung der Vergütungen;

2.

die Grundlagen der Vergütungen;

3.

die Elemente der Vergütungen, insbesondere die Beteiligungsprogramme.

Der Verwaltungsrat unterscheidet im Vergütungsreglement zwischen der Grundvergütung und einer allfälligen zusätzlichen Vergütung.

3

Er stellt den Aktionären und, sofern sie ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen, den Gläubigern der Gesellschaft auf Anfrage das Vergütungsreglement zu.

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Art. 731d (neu) II. Vergütungsbericht

Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, erstellt der Verwaltungsrat einen schriftlichen Vergütungsbericht. Er legt darin Rechenschaft ab über die Einhaltung des Vergütungsreglements und gegebenenfalls der Statuten.

1

Die Regelung über die Bekanntgabe des Geschäftsberichts findet entsprechend Anwendung.

2

Art. 731e (neu) III. Genehmigung der Vergütungen

Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, beschliesst die Generalversammlung jährlich über die Genehmigung des Gesamtbetrags, den der Verwaltungsrat beschlossen hat für: 1.

seine Grundvergütung für die kommende Amtsdauer;

2.

seine zusätzliche Vergütung für das abgeschlossene Geschäftsjahr.

Art. 731f (neu) IV. Konsultativabstimmung

Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, befragt der Verwaltungsrat an der ordentlichen Generalversammlung die Aktionäre konsultativ über den Gesamtbetrag, der für die Vergütungen der mit der Geschäftsführung betrauten Personen und der Mitglieder des Beirats für das abgeschlossene Geschäftsjahr verwendet wurde.

1

Die Rechtsansprüche der mit der Geschäftsführung betrauten Personen und der Mitglieder des Beirats auf ihre Vergütungen bleiben vom Ergebnis der Konsultativabstimmung unberührt.

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Art. 756 Abs. 2 Die Generalversammlung kann beschliessen, dass die Gesellschaft die Verantwortlichkeitsklage erhebt. Sie kann mit der Prozessführung den Verwaltungsrat oder einen Vertreter betrauen.

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Aktienrecht

II Die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20084 wird wie folgt geändert: Art. 105 Abs. 1bis 1bis Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten (Art. 678 und 756 OR5), nach Ermessen verteilen, und zwar auf die Gesellschaft und die klagende Partei.

III Die Übergangsbestimmungen der Änderung des Obligationenrechts vom ... lauten wie folgt: Art. 6 F. Wahl und Amtsdauer

Die Vorschriften betreffend Wahl und Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates finden erstmals Anwendung an der ersten ordentlichen Generalversammlung (Art. 699 Abs. 2 OR) nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

G. Vergütungen bei börsenkotierten Gesellschaften

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Art. 7 Die Vorschriften zu Vergütungsreglement, Vergütungsbericht und Genehmigung des Gesamtbetrags der Grundvergütung des Verwaltungsrats finden erstmals Anwendung an der ersten ordentlichen Generalversammlung (Art. 699 Abs. 2 OR) nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Die Vorschriften zur Genehmigung des Gesamtbetrags der zusätzlichen Vergütung des Verwaltungsrates finden erstmals Anwendung für das Geschäftsjahr, das nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt.

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Die Vorschriften zur Konsultativabstimmung über den Gesamtbetrag der Vergütungen der mit der Geschäftsführung betrauten Personen und der Mitglieder des Beirats finden erstmals Anwendung an der ersten ordentlichen Generalversammlung (Art. 699 Abs. 2 OR) nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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BBl 2009 21 SR 220