Anträge auf Abschluss von Ergänzungen der Programmvereinbarungen zwischen dem Bundesamt für Umwelt BAFU und dem Kanton Graubünden (Art. 19 Abs. 3 Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990, SuG, SR 616.1) Ergänzung der Programmvereinbarung vom 11.07.2008 zwischen dem BAFU und dem Kanton Graubünden Bereich:

Natur und Landschaft (Art. 13, 18d und 23c Bundesgesetz vom 1. Juli 1996 über Natur und Heimatschutz, NHG; SR 451)

Dauer:

01.01.2008­31.12.2011

Programmziele: 1. Landschaftsschutzmassnahmen (Art. 13 NHG) Die Entwicklung der verschiedenartigen Landschaften ist dauerhaft darauf ausgelegt, deren Vielfalt, Schönheit und Eigenart zu erhalten und sowohl landschaftlich besonders wertvolle als auch beeinträchtigte Gebiete aufzuwerden.

2. Biotope, Arten und ökologischer Ausgleich (Art. 18d NHG) Lebensräume von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung sind so geschützt, unterhalten und vernetzt, dass sie zur dauerhaften Erhaltung der einheimischen Fauna und Flora in gesicherten Beständen beitragen.

3. Moorlandschaftsschutz (Art. 23 ff. NHG) Die Moorlandschaften sind so geschützt, dass die Erhaltung der natürlichen und kulturellen Eigenheiten, die ihre besondere Schönheit und nationale Bedeutung ausmachen, dauerhaft gesichert ist.

Neuer Gesamtbundesbeitrag: Fr. 7 576 000.­ Verpflichtungskredit Nr. V0143.00 Natur und Landschaft 2008­2011 des Bundes Ergänzung der Programmvereinbarung vom 11.07.2008 zwischen dem BAFU und dem Kanton Graubünden Bereich:

Biodiversität im Wald (Art. 38 WaG)

Dauer:

01.01.2008­31.12.2011

Programmziele: 1. Fläche: Die natürliche Entwicklung des Waldes wird auf einer angemessenen Fläche zugelassen (in Naturwaldreservaten und Altholzinseln).

2. Vernetzung: Der Wald wird mit den Lebensräumen des Offenlandes vernetzt (v.a. durch die ökologische Aufwertung der Waldränder).

3. Arten: National prioritäre Arten werden gezielt gefördert.

4. Spezielles: Traditionelle Bewirtschaftungsformen des Waldes, die ökologisch und landschaftlich besonders wertvoll sind, werden auf angemessenen Flächen erhalten (Wytweiden, Nieder- und Mittelwald, Selven).

2009-0786

2323

Neuer Gesamtbundesbeitrag: Fr. 3 900 250.­ Verpflichtungskredit Nr. V0145.00 Wald 2008­2011 des Bundes Rechtsmittel Wer durch einen Antrag auf Abschluss einer Programmvereinbarung besonders berührt ist oder ein schutzwürdiges Interesse an dessen Abänderung hat, kann nach Massgabe von Artikel 19 Absatz 3 SuG innerhalb von 30 Tagen nach der Publikation beim Bundesamt für Umwelt, 3003 Bern, eine anfechtbare Verfügung verlangen.

Die vollständigen Unterlagen einschliesslich Anhänge können innerhalb derselben Frist und nach telefonischer Voranmeldung beim Bundesamt für Umwelt, Zentrale Koordinationsstelle NFA, Papiermühlestrasse 172, 3063 Ittigen, Telefon 031 324 78 54 sowie beim Departement für Finanzen und Gemeinden, Rosenweg 4, 7000 Chur, Telefon 081 257 32 13, Fax 081 257 21 90, info@dfg.gr.ch, eingesehen werden.

7. April 2009

2324

Bundesamt für Umwelt