09.498 Parlamentarische Initiative Bundesgesetz über die Sanierung der IV. Änderung Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom 10. November 2009

Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Mit diesem Bericht unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einer Änderung des Bundesgesetzes vom 13. Juni 20081 über die Sanierung der Invalidenversicherung.

Gleichzeitig erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Kommission beantragt, dem beiliegenden Entwurf zuzustimmen.

10. November 2009

Im Namen der Kommission Der Präsident: Urs Schwaller

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BBl 2008 5255

2009-2887

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Bericht 1

Entstehungsgeschichte und Grundzüge der Vorlage

Am 27. September 2009 haben Volk und Stände dem Bundesbeschluss vom 12. Juni 20092 über die Änderung des Bundesbeschlusses über eine befristete Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung durch Anhebung der Mehrwertsteuersätze zugestimmt. Dabei beinhaltete die Änderung die Verschiebung des Inkrafttretens vom 1. Januar 2010 um ein Jahr auf den 1. Januar 2011. In diesem Punkt geändert wurde der Bundesbeschlusses vom 13. Juni 20083.

Mit dem Bundesbeschluss vom 13. Juni 2008 eng verknüpft ist das Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die Sanierung der Invalidenversicherung, welches insbesondere einen getrennten Fonds für die AHV und die IV vorsieht, den Transfer von 5 Milliarden Franken aus dem AHV-Fonds in den neuen IV-Fonds und die Finanzierung der Schuldzinsen an den AHV-Fonds durch den Bund. In einer Klausel ist geregelt, dass das Gesetz nur zusammen mit der befristeten Mehrwertsteuererhöhung in Kraft treten kann.

Mit der Änderung des Bundesbeschlusses zur Anhebung der Mehrwertsteuersätze stimmen nun die zeitlichen Bestimmungen nicht mehr mit denjenigen des Bundesgesetzes überein. Damit kann dieses keine Wirkung mehr entfalten und die im Vorfeld der Volksabstimmung vom 27. September 2009 angekündigten weiteren Sanierungsmassnahmen für die IV wie auch die Schaffung eines eigenständigen IV-Fonds könnten rein formell-rechtlich nicht eingelöst werden. Bereits im Zusammenhang mit der Änderung des Bundesbeschlusses in der Sommersession 2009 kündigte der Präsident der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates an, seiner Kommission eine Kommissionsinitiative nach erfolgter Volksabstimmung vorzuschlagen, um die nötigen Anpassungen am Gesetz vorzunehmen.

So beschloss die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates am 20. Oktober 2009 mit 10 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen eine entsprechende Kommissionsinitiative. Geändert werden mit der Änderung des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 insbesondere die Inkraftsetzung, welche sich um ein Jahr verschiebt (neu: 1. Januar 2011), wie auch der Zeitraum, in dem der Bund die Verlustzinsen zahlt (neu: 1. Jan. 2011­31. Dez. 2017). Materiell ändert sich nichts. Die Kommission des Nationalrates stimmte dieser Kommissionsinitiative am 29. Oktober 2009 ohne Gegenstimme zu. Am 10. November 2009 verabschiedete die ständerätliche Kommission den vorliegenden Bericht und den dazu gehörigen Erlassentwurf einstimmig.

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BBl 2009 4379 BBl 2008 5241

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Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

2.1

Bundesgesetz über die Sanierung der Invalidenversicherung

Art. 1 Abs. 2 Gemäss dieser Bestimmung wird der in der Bilanz des Ausgleichsfonds der Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV-Ausgleichsfonds) aufgeführte IV-Verlustvortrag in der Bilanz des IV-Ausgleichsfonds in den Passiven ausgewiesen. Die Verbuchung erfolgt im Zeitpunkt der Einrichtung des neuen IV-Fonds. Der Gesetzgeber will, dass der Fonds mit dem Inkrafttreten der MWST-Erhöhung eingerichtet wird, so dass das in Absatz 2 genannte Datum angepasst werden muss. Neu wird der IV-Verlustvortrag per 31. Dezember 2010 in den Passiven ausgewiesen.

Art. 3 Um das Defizit der IV während der Übergangsphase, welche die Zusatzfinanzierung darstellt, zu decken, hat der Gesetzgeber, neben der Erhöhung der MWST, eine Übernahme der IV-Schuldzinsen durch den Bund vorgesehen. Der Zeitraum der Zinsübernahme und jener der MWST-Erhöhung müssen folglich identisch sein, d.h. 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017. Die Daten sind in dieser Bestimmung anzupassen.

Art. 6 Abs. 2 Der Gesetzgeber hat hier das Datum der Inkraftsetzung des Gesetzes verankert und gleichzeitig an die Voraussetzung geknüpft, dass dieses zusammen mit dem Bundesbeschluss vom 12. Juni 2009 über eine befristete Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung durch Anhebung der Mehrwertsteuersätze in Kraft tritt. Damit soll vermieden werden, dass ein neuer IV-Fonds eingerichtet wird, während die Versicherung noch ein Defizit ausweist.

Da die Erhöhung der MWST per 1. Januar 2011 in Kraft tritt, muss das Datum in diesem Artikel entsprechend angepasst werden.

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Finanzielle Auswirkungen

2010 wird die Invalidenversicherung noch ein Defizit von rund 1,4 Milliarden Franken schreiben, wodurch die Schuld gegenüber der AHV auf zirka 15,5 Milliarden Franken ansteigen wird. Auf diesem Betrag muss der Bund die Schuldzinsen gemäss Artikel 3 entrichten. Die Änderung dieser Bestimmung zieht für den Bund zusätzliche Ausgaben in der Grössenordnung von 30 Millionen Franken pro Jahr nach sich.

Durch die Verschiebung der Inkraftsetzung des vorliegenden Gesetzes fällt der Schuldenabbau, gemäss Artikel 2 Absatz 2, jedoch höher aus. Um die Schulden abzubauen, sieht diese Bestimmung nämlich vor, dass der das Startkapital von 5 Milliarden Franken übersteigende Betrag jährlich an den AHV-Ausgleichsfonds überwiesen wird. Die Verschiebung der Inkraftsetzung des vorliegenden Gesetzes erlaubt so eine höhere Schuldenreduktion, da die Konjunkturperspektiven für die 8713

Zeitperiode 2011 bis 2017 besser sind als für 2010 bis 2016. Erwartet wird ein Überschuss von 1150 Millionen Franken anstelle von 600 Millionen Franken.

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Verhältnis zum europäischen Recht

Keine Auswirkungen.

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Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die Kompetenz des Bundes Bestimmungen zur Invalidenversicherung zu erlassen, leitet sich aus Artikel 112 Bundesverfassung ab.

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