Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 10. März 2009

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Glyphosat 362.7 g/l

Formulierungstyp:

SL Wasserlösliches Konzentrat

2. Handelsprodukte Glifosan

Schweizerische Zulassungsnummer: I-2780 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 9726 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Sepran

Pantox 360

Schweizerische Zulassungsnummer: I-2797 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 9675 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Terranalisi SRL

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Obstbau: Brombeere, Kernobst, Steinobst Brombeere, Kernobst, Steinobst

1

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser), Gemeine Quecke Mehrjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Mehrjährige Monocotyledonen (Ungräser)

Aufwandmenge: 2­3 l/ha

1, 2, 3, 4

Aufwandmenge: 4­10 l/ha

1, 2, 3, 4

SR 916.161

2009-0442

1281

Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser), Gemeine Quecke Mehrjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Mehrjährige Monocotyledonen (Ungräser)

Aufwandmenge: 2­3 l/ha

1, 2, 3, 4

Aufwandmenge: 4­10 l/ha

1, 2, 3, 4

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser), Gemeine Quecke Mehrjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Mehrjährige Monocotyledonen (Ungräser)

Aufwandmenge: 2­3 l/ha

1, 2, 3, 5

Aufwandmenge: 4­10 l/ha

1, 2, 3, 5

Aufwandmenge: 2­3 l/ha

1, 2, 3, 5

Aufwandmenge: 4­10 l/ha

1, 2, 3, 5

Wiesen und Weiden

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser), Gemeine Quecke Mehrjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Mehrjährige Monocotyledonen (Ungräser) Dicotyledonen (Unkräuter), Monocotyledonen (Ungräser)

1, 2, 3, 5, 6

Wiesen und Weiden

Dicotyledonen (Unkräuter), Monocotyledonen (Ungräser)

Wiesen und Weiden

Dicotyledonen (Unkräuter), Monocotyledonen (Ungräser)

Konzentration: 5­10 % Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Einzelstockbekämpfung mit Handspritze, Handdochtgerät Konzentration: 0.5­1.5 % Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Einzelstockbekämpfung mit Rückenspritze Aufwandmenge: 4­10 l/ha Anwendung: Flächenbehandlung; vor Neuansaat Aufwandmenge: 2­3 l/ha

1, 2, 3, 4

Aufwandmenge: 4­10 l/ha

1, 2, 3, 4

Aufwandmenge: 2­3 l/ha

1, 2, 3, 5

Aufwandmenge: 4­10 l/ha

1, 2, 3, 5

Weinbau: Ertragsreben

Ertragsreben

Gemüsebau: Brache

Brache

Feldbau: Brache, Frässaaten, Mulchsaaten Brache, Frässaaten, Mulchsaaten

Zierpflanzen: Gehölze (ausserhalb Forst), Stauden Gehölze (ausserhalb Forst), Stauden Pflanzen [ein- und zweijährige] Pflanzen [ein- und zweijährige]

1282

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser), Gemeine Quecke Mehrjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Mehrjährige Monocotyledonen (Ungräser) Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser), Gemeine Quecke Mehrjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Mehrjährige Monocotyledonen (Ungräser)

1, 2, 3, 5, 6 1, 2, 3, 5

Anwendungsgebiet

Forstwirtschaft: Forstliche Pflanzgärten Forstliche Pflanzgärten

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser), Gemeine Quecke Mehrjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Mehrjährige Monocotyledonen (Ungräser)

Aufwandmenge: 2­3 l/ha

1, 2, 3, 4

Aufwandmenge: 4­10 l/ha

1, 2, 3, 4

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Der Anwender ist eingehend über die Gefahr von Schäden zu informieren. Auf Verhütungsmöglichkeiten ist hinzuweisen.

2 = Keine Niederschläge während mindestens 6 Stunden nach der Behandlung.

3 = Angabe der Konzentration der Spritzbrühe bei Behandlung von Unkrautnestern/Einzelpflanzen in Abhängigkeit der Unkrautart.

4 = Behandlung spätestens bis Ende August. Es dürfen keine grünen Pflanzenteile und keine Reben mit niederen Schnittsystemen (Gobelets und tiefe Cordons usw.) behandelt werden.

5 = Behandlung bis spätestens 2 Wochen vor der Saat oder Pflanzung.

6 = Bei Verfütterung an Rinder oder Galttiere 2 Wochen Wartefrist.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

10. März 2009

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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