Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 6. Oktober 2009
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):
Triflusulfuron-methyl 50 %
Formulierungstyp:
WG Wasserdispergierbares Granulat
2. Handelsprodukte Domino WG
Schweizerische Zulassungsnummer: I-4586 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 13514 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Diachem SPA
Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet
Gemüsebau: Chicorée
Feldbau: Zuckerrübe
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
(*)
Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter)
Aufwandmenge: 0.03 kg/ha Anwendung: Nachauflauf, ab 2-Blatt Stadium der Kultur
1
Dicotyledonen (Unkräuter)
Aufwandmenge: 0.020.03 kg/ha
2
(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Maximal 2 Behandlungen im Abstand von 710 Tagen.
2 = Auf geeignete Mischungspartner ist hinzuweisen.
1
SR 916.161
2009-2369
6723
Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.
Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.
Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
6. Oktober 2009
Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch
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