Ablauf der Referendumsfrist: 16. April 2009

Schweizerische Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 122 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 20062, beschliesst:

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen 1. Titel: Gegenstand und Geltungsbereich Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für: a.

streitige Zivilsachen;

b.

gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;

c.

gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;

d.

die Schiedsgerichtsbarkeit.

Art. 2

Internationale Verhältnisse

Bestimmungen des Staatsvertragsrechts und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19873 über das Internationale Privatrecht (IPRG) bleiben vorbehalten.

Art. 3

Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden

Die Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden ist Sache der Kantone, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

1 2 3

SR 101 BBl 2006 7221 SR 291

2006-1121

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Zivilprozessordnung

2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand 1. Kapitel: Sachliche und funktionelle Zuständigkeit Art. 4

Grundsätze

Das kantonale Recht regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

1

Hängt die sachliche Zuständigkeit vom Streitwert ab, so erfolgt dessen Berechnung nach diesem Gesetz.

2

Art. 5

Einzige kantonale Instanz

Das kantonale Recht bezeichnet das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist für:

1

a.

Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum einschliesslich der Streitigkeiten betreffend Nichtigkeit, Inhaberschaft, Lizenzierung, Übertragung und Verletzung solcher Rechte;

b.

kartellrechtliche Streitigkeiten;

c.

Streitigkeiten über den Gebrauch einer Firma;

d.

Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 19864 über den unlauteren Wettbewerb, sofern der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt oder sofern der Bund sein Klagerecht ausübt;

e.

Streitigkeiten nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 19835;

f.

Klagen gegen den Bund;

g.

die Einsetzung eines Sonderprüfers nach Artikel 697b des Obligationenrechts6 (OR);

h.

Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 20067 über die kollektiven Kapitalanlagen und nach dem Börsengesetz vom 24. März 19958.

Diese Instanz ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig.

2

Art. 6

Handelsgericht

Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht).

1

2

Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn: a.

4 5 6 7 8

22

die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist;

SR 241 SR 732.44 SR 220 SR 951.31 SR 954.1

Zivilprozessordnung

b.

gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht; und

c.

die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind.

Ist nur die beklagte Partei im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht.

3

4

Die Kantone können das Handelsgericht ausserdem zuständig erklären für: a.

Streitigkeiten nach Artikel 5 Absatz 1;

b.

Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften.

Das Handelsgericht ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig.

5

Art. 7

Gericht bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung

Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 19949 über die Krankenversicherung zuständig ist.

Art. 8

Direkte Klage beim oberen Gericht

In vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann die klagende Partei mit Zustimmung der beklagten Partei direkt an das obere Gericht gelangen, sofern der Streitwert mindestens 100 000 Franken beträgt.

1

2

Dieses Gericht entscheidet als einzige kantonale Instanz.

2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 9

Zwingende Zuständigkeit

Ein Gerichtsstand ist nur dann zwingend, wenn es das Gesetz ausdrücklich vorschreibt.

1

2

9

Von einem zwingenden Gerichtsstand können die Parteien nicht abweichen.

SR 832.10

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Zivilprozessordnung

Art. 10 1

Wohnsitz und Sitz

Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig: a.

für Klagen gegen eine natürliche Person: das Gericht an deren Wohnsitz;

b.

für Klagen gegen eine juristische Person und gegen öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften sowie gegen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: das Gericht an deren Sitz;

c.

für Klagen gegen den Bund: das Obergericht des Kantons Bern oder das obere Gericht des Kantons, in dem die klagende Partei ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;

d.

für Klagen gegen einen Kanton: ein Gericht am Kantonshauptort.

Der Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch10 (ZGB). Artikel 24 ZGB ist nicht anwendbar.

2

Art. 11

Aufenthaltsort

Hat die beklagte Partei keinen Wohnsitz, so ist das Gericht an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig.

1

Gewöhnlicher Aufenthaltsort ist der Ort, an dem eine Person während längerer Zeit lebt, selbst wenn die Dauer des Aufenthalts von vornherein befristet ist.

2

Hat die beklagte Partei keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort, so ist das Gericht an ihrem letzten bekannten Aufenthaltsort zuständig.

3

Art. 12

Niederlassung

Für Klagen aus dem Betrieb einer geschäftlichen oder beruflichen Niederlassung oder einer Zweigniederlassung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort der Niederlassung zuständig.

Art. 13

Vorsorgliche Massnahmen

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zwingend zuständig das Gericht am Ort, an dem: a.

die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist; oder

b.

die Massnahme vollstreckt werden soll.

Art. 14

Widerklage

Beim für die Hauptklage örtlich zuständigen Gericht kann Widerklage erhoben werden, wenn die Widerklage mit der Hauptklage in einem sachlichen Zusammenhang steht.

1

Dieser Gerichtsstand bleibt auch bestehen, wenn die Hauptklage aus irgendeinem Grund dahinfällt.

2

10

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SR 210

Zivilprozessordnung

Art. 15

Streitgenossenschaft und Klagenhäufung

Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht.

1

Stehen mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei in einem sachlichen Zusammenhang, so ist jedes Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig ist.

2

Art. 16

Streitverkündungsklage

Für die Streitverkündung mit Klage ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.

Art. 17

Gerichtsstandsvereinbarung

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden.

1

Die Vereinbarung muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.

2

Art. 18

Einlassung

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, wird das angerufene Gericht zuständig, wenn sich die beklagte Partei ohne Einrede der fehlenden Zuständigkeit zur Sache äussert.

Art. 19

Freiwillige Gerichtsbarkeit

In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Gericht oder die Behörde am Wohnsitz oder Sitz der gesuchstellenden Partei zwingend zuständig, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

2. Abschnitt: Personenrecht Art. 20

Persönlichkeits- und Datenschutz

Für die folgenden Klagen und Begehren ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig: a.

Klagen aus Persönlichkeitsverletzung;

b.

Begehren um Gegendarstellung;

c.

Klagen auf Namensschutz und auf Anfechtung einer Namensänderung;

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Zivilprozessordnung

d.

Klagen und Begehren nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199211 über den Datenschutz.

Art. 21

Todes- und Verschollenerklärung

Für Gesuche, die eine Todes- oder eine Verschollenerklärung betreffen (Art. 34­38 ZGB12), ist das Gericht am letzten bekannten Wohnsitz der verschwundenen Person zwingend zuständig.

Art. 22

Bereinigung des Zivilstandsregisters

Für Klagen, die eine Bereinigung des Zivilstandsregisters betreffen, ist zwingend das Gericht zuständig, in dessen Amtskreis die zu bereinigende Beurkundung von Personenstandsdaten erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen.

3. Abschnitt: Familienrecht Art. 23

Eherechtliche Gesuche und Klagen

Für eherechtliche Gesuche und Klagen sowie für Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig.

1

Für Gesuche der Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen auf Anordnung der Gütertrennung ist das Gericht am Wohnsitz der Schuldnerin oder des Schuldners zwingend zuständig.

2

Art. 24

Gesuche und Klagen bei eingetragener Partnerschaft

Für Gesuche und Klagen bei eingetragener Partnerschaft sowie für Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig.

Art. 25

Feststellung und Anfechtung des Kindesverhältnisses

Für Klagen auf Feststellung und auf Anfechtung des Kindesverhältnisses ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig.

Art. 26

Unterhalts- und Unterstützungsklagen

Für selbstständige Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern und für Klagen gegen unterstützungspflichtige Verwandte ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig.

11 12

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SR 235.1 SR 210

Zivilprozessordnung

Art. 27

Ansprüche der unverheirateten Mutter

Für Ansprüche der unverheirateten Mutter ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig.

4. Abschnitt: Erbrecht Art. 28 Für erbrechtliche Klagen sowie für Klagen auf güterrechtliche Auseinandersetzung beim Tod eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners ist das Gericht am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers zuständig.

1

2 Für Massnahmen im Zusammenhang mit dem Erbgang ist die Behörde am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers zwingend zuständig. Ist der Tod nicht am Wohnsitz eingetreten, so macht die Behörde des Sterbeortes derjenigen des Wohnortes Mitteilung und trifft die nötigen Massnahmen, um die Vermögenswerte am Sterbeort zu sichern.

Selbstständige Klagen auf erbrechtliche Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes können auch am Ort der gelegenen Sache erhoben werden.

3

5. Abschnitt: Sachenrecht Art. 29

Grundstücke

Für die folgenden Klagen ist das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist oder aufzunehmen wäre, zuständig:

1

a.

dingliche Klagen;

b.

Klagen gegen die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer;

c.

Klagen auf Errichtung gesetzlicher Pfandrechte.

Andere Klagen, die sich auf Rechte an Grundstücken beziehen, können auch beim Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei erhoben werden.

2

Bezieht sich eine Klage auf mehrere Grundstücke oder ist das Grundstück in mehreren Kreisen in das Grundbuch aufgenommen worden, so ist das Gericht an dem Ort zuständig, an dem das flächenmässig grösste Grundstück oder der flächenmässig grösste Teil des Grundstücks liegt.

3

Für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die sich auf Rechte an Grundstücken beziehen, ist das Gericht an dem Ort zwingend zuständig, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist oder aufzunehmen wäre.

4

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Zivilprozessordnung

Art. 30

Bewegliche Sachen

Für Klagen, welche dingliche Rechte, den Besitz an beweglichen Sachen oder Forderungen, die durch Fahrnispfand gesichert sind, betreffen, ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort der gelegenen Sache zuständig.

1

Für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der gesuchstellenden Partei oder am Ort der gelegenen Sache zwingend zuständig.

2

6. Abschnitt: Klagen aus Vertrag Art. 31

Grundsatz

Für Klagen aus Vertrag ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist.

Art. 32 1

Konsumentenvertrag

Bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen ist zuständig: a.

für Klagen der Konsumentin oder des Konsumenten: das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien;

b.

für Klagen der Anbieterin oder des Anbieters: das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei.

Als Konsumentenverträge gelten Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse der Konsumentin oder des Konsumenten bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden.

2

Art. 33

Miete und Pacht unbeweglicher Sachen

Für Klagen aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen ist das Gericht am Ort der gelegenen Sache zuständig.

Art. 34

Arbeitsrecht

Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig.

1

Für Klagen einer stellensuchenden Person sowie einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, die sich auf das Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198913 stützen, ist zusätzlich das Gericht am Ort der Geschäftsniederlassung der vermittelnden oder verleihenden Person, mit welcher der Vertrag abgeschlossen wurde, zuständig.

2

13

28

SR 823.11

Zivilprozessordnung

Art. 35

Verzicht auf die gesetzlichen Gerichtsstände

Auf die Gerichtsstände nach den Artikeln 32­34 können nicht zum Voraus oder durch Einlassung verzichten:

1

a.

die Konsumentin oder der Konsument;

b.

die Partei, die Wohn- oder Geschäftsräume gemietet oder gepachtet hat;

c.

bei landwirtschaftlichen Pachtverhältnissen: die pachtende Partei;

d.

die stellensuchende oder arbeitnehmende Partei.

Vorbehalten bleibt der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit.

2

7. Abschnitt: Klagen aus unerlaubter Handlung Art. 36

Grundsatz

Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig.

Art. 37

Schadenersatz bei ungerechtfertigten vorsorglichen Massnahmen

Für Schadenersatzklagen wegen ungerechtfertigter vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die vorsorgliche Massnahme angeordnet wurde, zuständig.

Art. 38

Motorfahrzeug- und Fahrradunfälle

Für Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Unfallort zuständig.

1

Für Klagen gegen das nationale Versicherungsbüro (Art. 74 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195814; SVG) oder gegen den nationalen Garantiefonds (Art. 76 SVG) ist zusätzlich das Gericht am Ort einer Zweigniederlassung dieser Einrichtungen zuständig.

2

Art. 39

Adhäsionsklage

Für die Beurteilung adhäsionsweise geltend gemachter Zivilansprüche bleibt die Zuständigkeit des Strafgerichts vorbehalten.

14

SR 741.01

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Zivilprozessordnung

8. Abschnitt: Handelsrecht Art. 40

Gesellschaftsrecht

Für Klagen aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Sitz der Gesellschaft zuständig.

Art. 41

Stimmrechtssuspendierungsklagen

Für Stimmrechtssuspendierungsklagen nach dem Börsengesetz vom 24. März 199515 ist das Gericht am Sitz der Zielgesellschaft zuständig.

Art. 42

Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen

Für Klagen, die sich auf das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200316 stützen, ist das Gericht am Sitz eines beteiligten Rechtsträgers zuständig.

Art. 43

Kraftloserklärung von Wertpapieren und Versicherungspolicen; Zahlungsverbot

Für die Kraftloserklärung von Beteiligungspapieren ist das Gericht am Sitz der Gesellschaft zwingend zuständig.

1

Für die Kraftloserklärung von Grundpfandtiteln ist das Gericht an dem Ort zwingend zuständig, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist.

2

Für die Kraftloserklärung der übrigen Wertpapiere und der Versicherungspolicen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zwingend zuständig.

3

Für Zahlungsverbote aus Wechsel und Check und für deren Kraftloserklärung ist das Gericht am Zahlungsort zwingend zuständig.

4

Art. 44

Anleihensobligationen

Die örtliche Zuständigkeit für die Ermächtigung zur Einberufung der Gläubigerversammlung richtet sich nach Artikel 1165 OR17.

Art. 45

Kollektivanlagen

Für Klagen der Anlegerinnen und Anleger sowie der Vertretung der Anlegergemeinschaft ist das Gericht am Sitz des jeweils betroffenen Bewilligungsträgers zwingend zuständig.

15 16 17

30

SR 954.1 SR 221.301 SR 220

Zivilprozessordnung

9. Abschnitt: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Art. 46 Für Klagen nach dem Bundesgesetz vom 11. April 188918 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach diesem Kapitel, soweit das SchKG keinen Gerichtsstand vorsieht.

3. Kapitel: Ausstand Art. 47 1

2

Ausstandsgründe

Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie: a.

in der Sache ein persönliches Interesse hat;

b.

in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war;

c.

mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;

d.

mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;

e.

mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;

f.

aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte.

Kein Ausstandsgrund für sich allein ist insbesondere die Mitwirkung:

18 19

a.

beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege;

b.

beim Schlichtungsverfahren;

c.

bei der Rechtsöffnung nach den Artikeln 80­84 SchKG19;

d.

bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen;

e.

beim Eheschutzverfahren.

SR 281.1 SR 281.1

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Zivilprozessordnung

Art. 48

Mitteilungspflicht

Die betroffene Gerichtsperson legt einen möglichen Ausstandsgrund rechtzeitig offen und tritt von sich aus in den Ausstand, wenn sie den Grund als gegeben erachtet.

Art. 49

Ausstandsgesuch

Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.

1

2

Die betroffene Gerichtsperson nimmt zum Gesuch Stellung.

Art. 50

Entscheid

1

Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht.

2

Der Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar.

Art. 51

Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften

Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 10 Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.

1

Nicht wiederholbare Beweismassnahmen darf das entscheidende Gericht berücksichtigen.

2

Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.

3

3. Titel: Verfahrensgrundsätze und Prozessvoraussetzungen 1. Kapitel: Verfahrensgrundsätze Art. 52

Handeln nach Treu und Glauben

Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln.

Art. 53 1

Rechtliches Gehör

Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

2

Art. 54

Öffentlichkeit des Verfahrens

Verhandlungen und eine allfällige mündliche Eröffnung des Urteils sind öffentlich.

Die Entscheide werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

1

2

Das kantonale Recht bestimmt, ob die Urteilsberatung öffentlich ist.

32

Zivilprozessordnung

Die Öffentlichkeit kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn es das öffentliche Interesse oder das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person erfordert.

3

4

Die familienrechtlichen Verfahren sind nicht öffentlich.

Art. 55

Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz

Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.

1

Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.

2

Art. 56

Gerichtliche Fragepflicht

Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung.

Art. 57

Rechtsanwendung von Amtes wegen

Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an.

Art. 58

Dispositions- und Offizialgrundsatz

Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.

1

Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.

2

2. Kapitel: Prozessvoraussetzungen Art. 59

Grundsatz

Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.

1

2

Prozessvoraussetzungen sind insbesondere: a.

Die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse.

b.

Das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig.

c.

Die Parteien sind partei- und prozessfähig.

d.

Die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig.

e.

Die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden.

f.

Der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.

33

Zivilprozessordnung

Art. 60

Prüfung der Prozessvoraussetzungen

Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.

Art. 61

Schiedsvereinbarung

Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene staatliche Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn: a.

die beklagte Partei habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;

b.

das Gericht stelle fest, dass die Schiedsvereinbarung offensichtlich ungültig oder nicht erfüllbar sei; oder

c.

das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für welche die im Schiedsverfahren beklagte Partei offensichtlich einzustehen hat.

4. Titel: Rechtshängigkeit und Folgen des Klagerückzugs Art. 62

Beginn der Rechtshängigkeit

Die Einreichung eines Schlichtungsgesuches, einer Klage, eines Gesuches oder eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens begründet Rechtshängigkeit.

1

2

Der Eingang dieser Eingaben wird den Parteien bestätigt.

Art. 63

Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit und falscher Verfahrensart

Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung.

1

2

Gleiches gilt, wenn eine Klage nicht im richtigen Verfahren eingereicht wurde.

3

Vorbehalten bleiben die besonderen gesetzlichen Klagefristen nach dem SchKG20.

Art. 64 1

Wirkungen der Rechtshängigkeit

Die Rechtshängigkeit hat insbesondere folgende Wirkungen:

20

34

a.

Der Streitgegenstand kann zwischen den gleichen Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden.

b.

Die örtliche Zuständigkeit bleibt erhalten.

SR 281.1

Zivilprozessordnung

Für die Wahrung einer gesetzlichen Frist des Privatrechts, die auf den Zeitpunkt der Klage, der Klageanhebung oder auf einen anderen verfahrenseinleitenden Schritt abstellt, ist die Rechtshängigkeit nach diesem Gesetz massgebend.

2

Art. 65

Folgen des Klagerückzugs

Wer eine Klage beim zum Entscheid zuständigen Gericht zurückzieht, kann gegen die gleiche Partei über den gleichen Streitgegenstand keinen zweiten Prozess mehr führen, sofern das Gericht die Klage der beklagten Partei bereits zugestellt hat und diese dem Rückzug nicht zustimmt.

5. Titel: Die Parteien und die Beteiligung Dritter 1. Kapitel: Partei- und Prozessfähigkeit Art. 66

Parteifähigkeit

Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist oder von Bundesrechts wegen als Partei auftreten kann.

Art. 67

Prozessfähigkeit

1

Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist.

2

Für eine handlungsunfähige Person handelt ihre gesetzliche Vertretung.

3

Soweit eine handlungsunfähige Person urteilsfähig ist, kann sie: a.

selbstständig Rechte ausüben, die ihr um ihrer Persönlichkeit willen zustehen;

b.

vorläufig selbst das Nötige vorkehren, wenn Gefahr in Verzug ist.

2. Kapitel: Parteivertretung Art. 68

Vertragliche Vertretung

1

Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen.

2

Zur berufsmässigen Vertretung sind befugt:

21

a.

in allen Verfahren: Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200021 berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten;

b.

vor der Schlichtungsbehörde, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten des vereinfachten Verfahrens sowie in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens: patentierte Sachwalterinnen und Sachwalter sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten, soweit das kantonale Recht es vorsieht;

SR 935.61

35

Zivilprozessordnung

c.

in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Artikel 251 dieses Gesetzes: gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter nach Artikel 27 SchKG22;

d.

vor den Miet- und Arbeitsgerichten beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter, soweit das kantonale Recht es vorsieht.

3

Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen.

4

Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer vertretenen Partei anordnen.

Art. 69

Unvermögen der Partei

Ist eine Partei offensichtlich nicht im Stande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen.

Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung.

1

Das Gericht benachrichtigt die Vormundschaftsbehörde, wenn es vormundschaftliche Massnahmen für geboten hält.

2

3. Kapitel: Streitgenossenschaft Art. 70

Notwendige Streitgenossenschaft

Sind mehrere Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt, über das nur mit Wirkung für alle entschieden werden kann, so müssen sie gemeinsam klagen oder beklagt werden.

1

Rechtzeitige Prozesshandlungen eines Streitgenossen wirken auch für säumige Streitgenossen; ausgenommen ist das Ergreifen von Rechtsmitteln.

2

Art. 71

Einfache Streitgenossenschaft

Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.

1

Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.

2

Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.

3

Art. 72

Gemeinsame Vertretung

Die Streitgenossen können eine gemeinsame Vertretung bezeichnen, sonst ergehen Zustellungen an jeden einzelnen Streitgenossen.

22

36

SR 281.1

Zivilprozessordnung

4. Kapitel: Intervention 1. Abschnitt: Hauptintervention Art. 73 Wer am Streitgegenstand ein besseres Recht behauptet, das beide Parteien ganz oder teilweise ausschliesst, kann beim Gericht, bei dem der Prozess erstinstanzlich rechtshängig ist, gegen beide Parteien Klage erheben.

1

Das Gericht kann den Prozess bis zur rechtskräftigen Erledigung der Klage des Hauptintervenienten einstellen oder die Verfahren vereinigen.

2

2. Abschnitt: Nebenintervention Art. 74

Grundsatz

Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitigkeit zugunsten der einen Partei entschieden werde, kann im Prozess jederzeit als Nebenpartei intervenieren und zu diesem Zweck beim Gericht ein Interventionsgesuch stellen.

Art. 75

Gesuch

Das Interventionsgesuch enthält den Grund der Intervention und die Bezeichnung der Partei, zu deren Unterstützung interveniert wird.

1

Das Gericht entscheidet über das Gesuch nach Anhörung der Parteien. Der Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar.

2

Art. 76

Rechte der intervenierenden Person

Die intervenierende Person kann zur Unterstützung der Hauptpartei alle Prozesshandlungen vornehmen, die nach dem Stand des Verfahrens zulässig sind, insbesondere alle Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und auch Rechtsmittel ergreifen.

1

Stehen die Prozesshandlungen der intervenierenden Person mit jenen der Hauptpartei im Widerspruch, so sind sie im Prozess unbeachtlich.

2

Art. 77

Wirkungen der Intervention

Ein für die Hauptpartei ungünstiges Ergebnis des Prozesses wirkt auch gegen die intervenierende Person, es sei denn: a.

sie sei durch die Lage des Prozesses zur Zeit ihres Eintritts oder durch Handlungen oder Unterlassungen der Hauptpartei verhindert gewesen, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen; oder

37

Zivilprozessordnung

b.

ihr unbekannte Angriffs- oder Verteidigungsmittel seien von der Hauptpartei absichtlich oder grobfahrlässig nicht geltend gemacht worden.

5. Kapitel: Streitverkündung 1. Abschnitt: Einfache Streitverkündung Art. 78

Grundsätze

Eine Partei, die für den Fall ihres Unterliegens eine dritte Person belangen will oder den Anspruch einer dritten Person befürchtet, kann diese auffordern, sie im Prozess zu unterstützen.

1

2

Die streitberufene Person kann den Streit weiter verkünden.

Art. 79 1

Stellung der streitberufenen Person

Die streitberufene Person kann: a.

zugunsten der Partei, die ihr den Streit verkündet hat, ohne weitere Voraussetzungen intervenieren; oder

b.

anstelle der Partei, die ihr den Streit verkündet hat, mit deren Einverständnis den Prozess führen.

Lehnt sie den Eintritt ab oder erklärt sie sich nicht, so wird der Prozess ohne Rücksicht auf sie fortgesetzt.

2

Art. 80

Wirkungen der Streitverkündung

Artikel 77 gilt sinngemäss.

2. Abschnitt: Streitverkündungsklage Art. 81

Grundsätze

Die streitverkündende Partei kann ihre Ansprüche, die sie im Falle des Unterliegens gegen die streitberufene Person zu haben glaubt, beim Gericht, das mit der Hauptklage befasst ist, geltend machen.

1

2

Die streitberufene Person kann keine weitere Streitverkündungsklage erheben.

Im vereinfachten und im summarischen Verfahren ist die Streitverkündungsklage unzulässig.

3

Art. 82

Verfahren

Die Zulassung der Streitverkündungsklage ist mit der Klageantwort oder mit der Replik im Hauptprozess zu beantragen. Die Rechtsbegehren, welche die streitver-

1

38

Zivilprozessordnung

kündende Partei gegen die streitberufene Person zu stellen gedenkt, sind zu nennen und kurz zu begründen.

Das Gericht gibt der Gegenpartei sowie der streitberufenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme.

2

Wird die Streitverkündungsklage zugelassen, so bestimmt das Gericht Zeitpunkt und Umfang des betreffenden Schriftenwechsels; Artikel 125 bleibt vorbehalten.

3

4

Der Entscheid über die Zulassung der Klage ist mit Beschwerde anfechtbar.

6. Kapitel: Parteiwechsel Art. 83 Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann die Erwerberin oder der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten.

1

Die eintretende Partei haftet für die gesamten Prozesskosten. Für die bis zum Parteiwechsel aufgelaufenen Prozesskosten haftet die ausscheidende Partei solidarisch mit.

2

In begründeten Fällen hat die eintretende Partei auf Verlangen der Gegenpartei für die Vollstreckung des Entscheides Sicherheit zu leisten.

3

Ohne Veräusserung des Streitobjekts ist ein Parteiwechsel nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig; besondere gesetzliche Bestimmungen über die Rechtsnachfolge bleiben vorbehalten.

4

6. Titel: Klagen Art. 84

Leistungsklage

Mit der Leistungsklage verlangt die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden.

1

2

Wird die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, so ist dieser zu beziffern.

Art. 85

Unbezifferte Forderungsklage

Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.

1

Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. Das angerufene Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert die sachliche Zuständigkeit übersteigt.

2

39

Zivilprozessordnung

Art. 86

Teilklage

Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden.

Art. 87

Gestaltungsklage

Mit der Gestaltungsklage verlangt die klagende Partei die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines bestimmten Rechts oder Rechtsverhältnisses.

Art. 88

Feststellungsklage

Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht.

Art. 89

Verbandsklage

Vereine und andere Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die nach ihren Statuten zur Wahrung der Interessen bestimmter Personengruppen befugt sind, können in eigenem Namen auf Verletzung der Persönlichkeit der Angehörigen dieser Personengruppen klagen.

1

2

3

Mit der Verbandsklage kann beantragt werden: a.

eine drohende Verletzung zu verbieten;

b.

eine bestehende Verletzung zu beseitigen;

c.

die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.

Besondere gesetzliche Bestimmungen über die Verbandsklage bleiben vorbehalten.

Art. 90

Klagenhäufung

Die klagende Partei kann mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern: a.

das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig ist; und

b.

die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.

7. Titel: Streitwert Art. 91

Grundsatz

Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.

1

Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.

2

40

Zivilprozessordnung

Art. 92 1

Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen

Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert.

Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten der Barwert.

2

Art. 93

Streitgenossenschaft und Klagenhäufung

Bei einfacher Streitgenossenschaft und Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen.

1

Bei einfacher Streitgenossenschaft bleibt die Verfahrensart trotz Zusammenrechnung des Streitwerts erhalten.

2

Art. 94

Widerklage

Stehen sich Klage und Widerklage gegenüber, so bestimmt sich der Streitwert nach dem höheren Rechtsbegehren.

1

Zur Bestimmung der Prozesskosten werden die Streitwerte zusammengerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen.

2

8. Titel: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege 1. Kapitel: Prozesskosten Art. 95 1

2

3

Begriffe

Prozesskosten sind: a.

die Gerichtskosten;

b.

die Parteientschädigung.

Gerichtskosten sind: a.

die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;

b.

die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);

c.

die Kosten der Beweisführung;

d.

die Kosten für die Übersetzung;

e.

die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).

Als Parteientschädigung gilt: a.

der Ersatz notwendiger Auslagen;

b.

die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;

c.

in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.

41

Zivilprozessordnung

Art. 96

Tarife

Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest.

Art. 97

Aufklärung über die Prozesskosten

Das Gericht klärt die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege auf.

Art. 98

Kostenvorschuss

Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.

Art. 99

Sicherheit für die Parteientschädigung

Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie: 1

a.

keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;

b.

zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen;

c.

Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder

d.

wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen.

Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist.

2

3

Keine Sicherheit ist zu leisten: a.

im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Absatz 1;

b.

im Scheidungsverfahren;

c.

im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257).

Art. 100

Art und Höhe der Sicherheit

Die Sicherheit kann in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens geleistet werden.

1

Das Gericht kann die zu leistende Sicherheit nachträglich erhöhen, herabsetzen oder aufheben.

2

Art. 101

Leistung des Vorschusses und der Sicherheit

1

Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.

2

Vorsorgliche Massnahmen kann es schon vor Leistung der Sicherheit anordnen.

42

Zivilprozessordnung

Werden der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein.

3

Art. 102

Vorschuss für Beweiserhebungen

Jede Partei hat die Auslagen des Gerichts vorzuschiessen, die durch von ihr beantragte Beweiserhebungen veranlasst werden.

1

Beantragen die Parteien dasselbe Beweismittel, so hat jede Partei die Hälfte vorzuschiessen.

2

Leistet eine Partei ihren Vorschuss nicht, so kann die andere die Kosten vorschiessen; andernfalls unterbleibt die Beweiserhebung. Vorbehalten bleiben Streitigkeiten, in denen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat.

3

Art. 103

Rechtsmittel

Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten sind mit Beschwerde anfechtbar.

2. Kapitel: Verteilung und Liquidation der Prozesskosten Art. 104 1

Entscheid über die Prozesskosten

Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid.

Bei einem Zwischenentscheid (Art. 237) können die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Prozesskosten verteilt werden.

2

Über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann zusammen mit der Hauptsache entschieden werden.

3

In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen.

4

Art. 105 1

Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten

Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt.

Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen.

2

Art. 106

Verteilungsgrundsätze

Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.

1

Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.

2

43

Zivilprozessordnung

Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.

3

Art. 107

Verteilung nach Ermessen

Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:

1

a.

wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;

b.

wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;

c.

in familienrechtlichen Verfahren;

d.

in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;

e.

wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;

f.

wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.

Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.

2

Art. 108

Unnötige Prozesskosten

Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat.

Art. 109

Verteilung bei Vergleich

Bei einem gerichtlichen Vergleich trägt jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs.

1

2

Die Kosten werden nach den Artikeln 106­108 verteilt, wenn: a. der Vergleich keine Regelung enthält; oder b. die getroffene Regelung einseitig zulasten einer Partei geht, welcher die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist.

Art. 110

Rechtsmittel

Der Kostenentscheid ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar.

Art. 111

Liquidation der Prozesskosten

Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Ein Fehlbetrag wird von der kostenpflichtigen Person nachgefordert.

1

44

Zivilprozessordnung

2 Die kostenpflichtige Partei hat der anderen Partei die geleisteten Vorschüsse zu ersetzen sowie die zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen.

3

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege.

Art. 112

Stundung, Erlass, Verjährung und Verzinsung der Gerichtskosten

Gerichtskosten können gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden.

1

2

Die Forderungen verjähren zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

3

Der Verzugszins beträgt 5 Prozent.

3. Kapitel: Besondere Kostenregelungen Art. 113

Schlichtungsverfahren

Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton.

1

2

Keine Gerichtskosten werden gesprochen in Streitigkeiten: a.

nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199523;

b.

nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200224;

c.

aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht;

d.

aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198925 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken;

e.

nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 199326;

f.

aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199427 über die Krankenversicherung.

Art. 114

Entscheidverfahren

Im Entscheidverfahren werden keine Gerichtskosten gesprochen bei Streitigkeiten:

23 24 25 26 27 28 29

a.

nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199528;

b.

nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200229;

SR 151.1 SR 151.3 SR 823.11 SR 822.14 SR 832.10 SR 151.1 SR 151.3

45

Zivilprozessordnung

c.

aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198930 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken;

d.

nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 199331;

e.

aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199432 über die Krankenversicherung.

Art. 115

Kostentragungspflicht

Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Gerichtskosten auch in den unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden.

Art. 116 1

Kostenbefreiung nach kantonalem Recht

Die Kantone können weitere Befreiungen von den Prozesskosten gewähren.

Befreiungen, welche ein Kanton sich selbst, seinen Gemeinden und anderen kantonalrechtlichen Körperschaften gewährt, gelten auch für den Bund.

2

4. Kapitel: Unentgeltliche Rechtspflege Art. 117

Anspruch

Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a.

sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und

b.

ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

Art. 118 1

Umfang

Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst: a.

die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;

b.

die Befreiung von den Gerichtskosten;

c.

die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden.

2

Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden.

3

Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.

30 31 32

46

SR 823.11 SR 822.14 SR 832.10

Zivilprozessordnung

Art. 119

Gesuch und Verfahren

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.

1

Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.

2

Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.

3

Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden.

4

5

Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.

Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben.

6

Art. 120

Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege

Das Gericht entzieht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat.

Art. 121

Rechtsmittel

Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden.

Art. 122

Liquidation der Prozesskosten

Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:

1

a.

Die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Kanton angemessen entschädigt.

b.

Die Gerichtskosten gehen zulasten des Kantons.

c.

Der Gegenpartei werden die Vorschüsse, die sie geleistet hat, zurückerstattet.

d.

Die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen.

2 Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.

47

Zivilprozessordnung

Art. 123

Nachzahlung

Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.

1

2

Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen 1. Kapitel: Prozessleitung Art. 124

Grundsätze

Das Gericht leitet den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens.

1

2

Die Prozessleitung kann an eines der Gerichtsmitglieder delegiert werden.

Das Gericht kann jederzeit versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.

3

Art. 125

Vereinfachung des Prozesses

Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht insbesondere: a.

das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken;

b.

gemeinsam eingereichte Klagen trennen;

c.

selbstständig eingereichte Klagen vereinigen;

d.

eine Widerklage vom Hauptverfahren trennen.

Art. 126

Sistierung des Verfahrens

Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist.

1

2

Die Sistierung ist mit Beschwerde anfechtbar.

Art. 127

Überweisung bei zusammenhängenden Verfahren

Sind bei verschiedenen Gerichten Klagen rechtshängig, die miteinander in einem sachlichen Zusammenhang stehen, so kann ein später angerufenes Gericht die bei ihm rechtshängige Klage an das zuerst angerufene Gericht überweisen, wenn dieses mit der Übernahme einverstanden ist.

1

2

Die Überweisung ist mit Beschwerde anfechtbar.

48

Zivilprozessordnung

Art. 128

Verfahrensdisziplin und mutwillige Prozessführung

Wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft.

Das Gericht kann zudem den Ausschluss von der Verhandlung anordnen.

1

2

Das Gericht kann zur Durchsetzung seiner Anordnungen die Polizei beiziehen.

Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Parteien und ihre Vertretungen mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden.

3

4

Die Ordnungsbusse ist mit Beschwerde anfechtbar.

2. Kapitel: Formen des prozessualen Handelns 1. Abschnitt: Verfahrenssprache Art. 129 Das Verfahren wird in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt. Bei mehreren Amtssprachen regeln die Kantone den Gebrauch der Sprachen.

2. Abschnitt: Eingaben der Parteien Art. 130

Form

Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen.

1

Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein. Der Bundesrat bestimmt das Format der Übermittlung.

2

Bei elektronischer Übermittlung kann das Gericht verlangen, dass die Eingabe und die Beilagen in Papierform nachgereicht werden.

3

Art. 131

Anzahl

Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen.

Art. 132

Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben

Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.

1

Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.

2

49

Zivilprozessordnung

Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.

3

3. Abschnitt: Gerichtliche Vorladung Art. 133

Inhalt

Die Vorladung enthält: a.

Name und Adresse der vorgeladenen Person;

b.

die Prozesssache und die Parteien;

c.

die Eigenschaft, in welcher die Person vorgeladen wird;

d.

Ort, Datum und Zeit des geforderten Erscheinens;

e.

die Prozesshandlung, zu der vorgeladen wird;

f.

die Säumnisfolgen;

g.

das Datum der Vorladung und die Unterschrift des Gerichts.

Art. 134

Zeitpunkt

Die Vorladung muss mindestens 10 Tage vor dem Erscheinungstermin versandt werden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 135

Verschiebung des Erscheinungstermins

Das Gericht kann einen Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen verschieben: a.

von Amtes wegen; oder

b.

wenn es vor dem Termin darum ersucht wird.

4. Abschnitt: Gerichtliche Zustellung Art. 136

Zuzustellende Urkunden

Das Gericht stellt den betroffenen Personen insbesondere zu: a.

Vorladungen;

b.

Verfügungen und Entscheide;

c.

Eingaben der Gegenpartei.

Art. 137

Bei Vertretung

Ist eine Partei vertreten, so erfolgt die Zustellung an die Vertretung.

50

Zivilprozessordnung

Art. 138

Form

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.

1

Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens sechzehn Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten oder der Adressatin persönlich zuzustellen.

2

3

4

Sie gilt zudem als erfolgt: a.

bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste;

b.

bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der überbringenden Person festgehalten wird: am Tag der Weigerung.

Andere Sendungen kann das Gericht durch gewöhnliche Post zustellen.

Art. 139

Elektronische Zustellung

Mit dem Einverständnis der betroffenen Person kann jede Zustellung elektronisch erfolgen.

1

2

Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.

Art. 140

Zustellungsdomizil

Das Gericht kann Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland anweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen.

Art. 141

Öffentliche Bekanntmachung

Die Zustellung erfolgt durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn:

1

2

a.

der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann;

b.

eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre;

c.

eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.

Die Zustellung gilt am Tag der Publikation als erfolgt.

51

Zivilprozessordnung

3. Kapitel: Fristen, Säumnis und Wiederherstellung 1. Abschnitt: Fristen Art. 142

Beginn und Berechnung

Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.

1

Berechnet sich eine Frist nach Monaten, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann. Fehlt der entsprechende Tag, so endet die Frist am letzten Tag des Monats.

2

Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag.

3

Art. 143

Einhaltung

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

1

2 Bei elektronischer Übermittlung ist die Frist eingehalten, wenn der Empfang bei der Zustelladresse des Gerichts spätestens am letzten Tag der Frist durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden ist.

3 Die Frist für eine Zahlung an das Gericht ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

Art. 144 1

Erstreckung

Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.

Gerichtliche Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird.

2

Art. 145 1

2

3

Stillstand der Fristen

Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still: a.

vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;

b.

vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;

c.

vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

Dieser Fristenstillstand gilt nicht für: a.

das Schlichtungsverfahren;

b.

das summarische Verfahren.

Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen.

52

Zivilprozessordnung

4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG33 über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand.

Art. 146

Wirkungen des Stillstandes

Bei Zustellung während des Stillstandes beginnt der Fristenlauf am ersten Tag nach Ende des Stillstandes.

1

Während des Stillstandes der Fristen finden keine Gerichtsverhandlungen statt, es sei denn, die Parteien seien einverstanden.

2

2. Abschnitt: Säumnis und Wiederherstellung Art. 147

Säumnis und Säumnisfolgen

Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint.

1

Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

2

3

Das Gericht weist die Parteien auf die Säumnisfolgen hin.

Art. 148

Wiederherstellung

Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.

1

2

Das Gesuch ist innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.

Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von 6 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.

3

Art. 149

Verfahren der Wiederherstellung

Das Gericht gibt der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet endgültig.

10. Titel: Beweis 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 150 1

Beweisgegenstand

Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.

33

SR 281.1

53

Zivilprozessordnung

Beweisgegenstand können auch Übung, Ortsgebrauch und, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ausländisches Recht sein.

2

Art. 151

Bekannte Tatsachen

Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürfen keines Beweises.

Art. 152

Recht auf Beweis

Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.

1

Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.

2

Art. 153

Beweiserhebung von Amtes wegen

Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.

1

Es kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen.

2

Art. 154

Beweisverfügung

Vor der Beweisabnahme werden die erforderlichen Beweisverfügungen getroffen.

Darin werden insbesondere die zugelassenen Beweismittel bezeichnet und wird bestimmt, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder der Gegenbeweis obliegt. Beweisverfügungen können jederzeit abgeändert oder ergänzt werden.

Art. 155

Beweisabnahme

Die Beweisabnahme kann an eines oder mehrere der Gerichtsmitglieder delegiert werden.

1

Aus wichtigen Gründen kann eine Partei die Beweisabnahme durch das urteilende Gericht verlangen.

2

3

Die Parteien haben das Recht, an der Beweisabnahme teilzunehmen.

Art. 156

Wahrung schutzwürdiger Interessen

Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen.

Art. 157

Freie Beweiswürdigung

Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise.

54

Zivilprozessordnung

Art. 158 1

2

Vorsorgliche Beweisführung

Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: a.

das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder

b.

die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.

Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen.

Art. 159

Organe einer juristischen Person

Ist eine juristische Person Partei, so werden ihre Organe im Beweisverfahren wie eine Partei behandelt.

2. Kapitel: Mitwirkungspflicht und Verweigerungsrecht 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 160

Mitwirkungspflicht

Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet.

Insbesondere haben sie:

1

a.

als Partei, als Zeugin oder als Zeuge wahrheitsgemäss auszusagen;

b.

Urkunden herauszugeben; ausgenommen ist die anwaltliche Korrespondenz, soweit sie die berufsmässige Vertretung einer Partei oder einer Drittperson betrifft;

c.

einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden.

Über die Mitwirkungspflicht einer unmündigen Person entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen. Es berücksichtigt dabei das Kindeswohl.

2

Dritte, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

3

Art. 161

Aufklärung

Das Gericht klärt die Parteien und Dritte über die Mitwirkungspflicht, das Verweigerungsrecht und die Säumnisfolgen auf.

1

Unterlässt es die Aufklärung über das Verweigerungsrecht, so darf es die erhobenen Beweise nicht berücksichtigen, es sei denn, die betroffene Person stimme zu oder die Verweigerung wäre unberechtigt gewesen.

2

Art. 162

Berechtigte Verweigerung der Mitwirkung

Verweigert eine Partei oder eine dritte Person die Mitwirkung berechtigterweise, so darf das Gericht daraus nicht auf die zu beweisende Tatsache schliessen.

55

Zivilprozessordnung

2. Abschnitt: Verweigerungsrecht der Parteien Art. 163 1

Verweigerungsrecht

Eine Partei kann die Mitwirkung verweigern, wenn sie: a.

eine ihr im Sinne von Artikel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde;

b.

sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 des Strafgesetzbuchs34 (StGB) strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; Artikel 166 Absatz 1 Buchstabe b dritter Teilsatz gilt sinngemäss.

Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.

2

Art. 164

Unberechtigte Verweigerung

Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung.

3. Abschnitt: Verweigerungsrecht Dritter Art. 165 1

Umfassendes Verweigerungsrecht

Jede Mitwirkung können verweigern: a.

wer mit einer Partei verheiratet ist oder war oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;

b.

wer mit einer Partei gemeinsame Kinder hat;

c.

wer mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;

d.

die Pflegeeltern, die Pflegekinder und die Pflegegeschwister einer Partei;

e.

die für eine Partei zur Vormundschaft, zur Beiratschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person.

2

Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.

3

Die Stiefgeschwister sind den Geschwistern gleichgestellt.

34

56

SR 311.0

Zivilprozessordnung

Art. 166 1

Beschränktes Verweigerungsrecht

Eine dritte Person kann die Mitwirkung verweigern: a.

zur Feststellung von Tatsachen, die sie oder eine ihr im Sinne von Artikel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde;

b.

soweit sie sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 StGB35 strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; mit Ausnahme der Anwältinnen und Anwälte sowie der Geistlichen haben Dritte jedoch mitzuwirken, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegen oder wenn sie von der Geheimhaltungspflicht entbunden worden sind, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt;

c.

zur Feststellung von Tatsachen, die ihr als Beamtin oder Beamter im Sinne von Artikel 110 Ziffer 4 StGB oder als Behördenmitglied in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei Ausübung ihres Amtes wahrgenommen hat; sie hat auszusagen, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegt oder wenn sie von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage ermächtigt worden ist;

d.

wenn sie als Ombudsperson, Mediatorin oder Mediator über Tatsachen aussagen müsste, die sie im Rahmen der betreffenden Tätigkeit wahrgenommen hat;

e.

über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, wenn sie sich beruflich oder als Hilfsperson mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befasst.

Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.

2

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts über die Datenbekanntgabe.

3

Art. 167

Unberechtigte Verweigerung

Verweigert die dritte Person die Mitwirkung unberechtigterweise, so kann das Gericht:

1

35 36

a.

eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken anordnen;

b.

die Strafdrohung nach Artikel 292 StGB36 aussprechen;

c.

die zwangsweise Durchsetzung anordnen;

d.

die Prozesskosten auferlegen, die durch die Verweigerung verursacht worden sind.

SR 311.0 SR 311.0

57

Zivilprozessordnung

Säumnis der dritten Person hat die gleichen Folgen wie deren unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung.

2

3

Die dritte Person kann die gerichtliche Anordnung mit Beschwerde anfechten.

3. Kapitel: Beweismittel 1. Abschnitt: Zulässige Beweismittel Art. 168 1

Als Beweismittel sind zulässig: a.

Zeugnis;

b.

Urkunde;

c.

Augenschein;

d.

Gutachten;

e.

schriftliche Auskunft;

f.

Parteibefragung und Beweisaussage.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten.

2

2. Abschnitt: Zeugnis Art. 169

Gegenstand

Wer nicht Partei ist, kann über Tatsachen Zeugnis ablegen, die er oder sie unmittelbar wahrgenommen hat.

Art. 170 1

Vorladung

Zeuginnen und Zeugen werden vom Gericht vorgeladen.

2 Das Gericht kann den Parteien gestatten, Zeuginnen oder Zeugen ohne Vorladung mitzubringen.

Die Befragung kann am Aufenthaltsort der Zeugin oder des Zeugen erfolgen. Die Parteien sind darüber rechtzeitig zu informieren.

3

Art. 171

Form der Einvernahme

Die Zeugin oder der Zeuge wird vor der Einvernahme zur Wahrheit ermahnt; nach Vollendung des 14. Altersjahres wird die Zeugin oder der Zeuge zudem auf die strafrechtlichen Folgen des falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB37) hingewiesen.

1

37

58

SR 311.0

Zivilprozessordnung

Das Gericht befragt jede Zeugin und jeden Zeugen einzeln und in Abwesenheit der andern; vorbehalten bleibt die Konfrontation.

2

Das Zeugnis ist frei abzulegen; das Gericht kann die Benützung schriftlicher Unterlagen zulassen.

3

Das Gericht schliesst Zeuginnen und Zeugen von der übrigen Verhandlung aus, solange sie nicht aus dem Zeugenstand entlassen sind.

4

Art. 172

Inhalt der Einvernahme

Das Gericht befragt die Zeuginnen und Zeugen über: a.

ihre Personalien;

b.

ihre persönlichen Beziehungen zu den Parteien sowie über andere Umstände, die für die Glaubwürdigkeit der Aussage von Bedeutung sein können;

c.

ihre Wahrnehmungen zur Sache.

Art. 173

Ergänzungsfragen

Die Parteien können Ergänzungsfragen beantragen oder sie mit Bewilligung des Gerichts selbst stellen.

Art. 174

Konfrontation

Zeuginnen und Zeugen können einander und den Parteien gegenübergestellt werden.

Art. 175

Zeugnis einer sachverständigen Person

Das Gericht kann einer sachverständigen Zeugin oder einem sachverständigen Zeugen auch Fragen zur Würdigung des Sachverhaltes stellen.

Art. 176

Protokoll

Die Aussagen werden in ihrem wesentlichen Inhalt zu Protokoll genommen und von der Zeugin oder dem Zeugen unterzeichnet. Zu Protokoll genommen werden auch abgelehnte Ergänzungsfragen der Parteien, wenn dies eine Partei verlangt.

1

Die Aussagen können zusätzlich auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden.

2

3. Abschnitt: Urkunde Art. 177

Begriff

Als Urkunden gelten Dokumente wie Schriftstücke, Zeichnungen, Pläne, Fotos, Filme, Tonaufzeichnungen, elektronische Dateien und dergleichen, die geeignet sind, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen.

59

Zivilprozessordnung

Art. 178

Echtheit

Die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der andern Partei bestritten wird; die Bestreitung muss ausreichend begründet werden.

Art. 179

Beweiskraft öffentlicher Register und Urkunden

Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist.

Art. 180

Einreichung

Die Urkunde kann in Kopie eingereicht werden. Das Gericht oder eine Partei kann die Einreichung des Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie verlangen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen.

1

Bei umfangreichen Urkunden ist die für die Beweisführung erhebliche Stelle zu bezeichnen.

2

4. Abschnitt: Augenschein Art. 181

Durchführung

Das Gericht kann zur unmittelbaren Wahrnehmung von Tatsachen oder zum besseren Verständnis des Sachverhaltes auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen einen Augenschein durchführen.

1

Es kann Zeuginnen und Zeugen sowie sachverständige Personen zum Augenschein beiziehen.

2

Kann der Gegenstand des Augenscheins ohne Nachteil vor Gericht gebracht werden, ist er einzureichen.

3

Art. 182

Protokoll

Über den Augenschein ist Protokoll zu führen. Es wird gegebenenfalls mit Plänen, Zeichnungen, fotografischen und andern technischen Mitteln ergänzt.

5. Abschnitt: Gutachten Art. 183

Grundsätze

Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen. Es hört vorgängig die Parteien an.

1

60

Zivilprozessordnung

Für eine sachverständige Person gelten die gleichen Ausstandsgründe wie für die Gerichtspersonen.

2

Eigenes Fachwissen hat das Gericht offen zu legen, damit die Parteien dazu Stellung nehmen können.

3

Art. 184

Rechte und Pflichten der sachverständigen Person

Die sachverständige Person ist zur Wahrheit verpflichtet und hat ihr Gutachten fristgerecht abzuliefern.

1

Das Gericht weist sie auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB38 und der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Artikel 320 StGB sowie auf die Folgen von Säumnis und mangelhafter Auftragserfüllung hin.

2

Die sachverständige Person hat Anspruch auf Entschädigung. Der gerichtliche Entscheid über die Entschädigung ist mit Beschwerde anfechtbar.

3

Art. 185

Auftrag

Das Gericht instruiert die sachverständige Person und stellt ihr die abzuklärenden Fragen schriftlich oder mündlich in der Verhandlung.

1

Es gibt den Parteien Gelegenheit, sich zur Fragestellung zu äussern und Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen.

2

Es stellt der sachverständigen Person die notwendigen Akten zur Verfügung und bestimmt eine Frist für die Erstattung des Gutachtens.

3

Art. 186

Abklärungen der sachverständigen Person

Die sachverständige Person kann mit Zustimmung des Gerichts eigene Abklärungen vornehmen. Sie hat sie im Gutachten offenzulegen.

1

Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen die Abklärungen nach den Regeln des Beweisverfahrens nochmals vornehmen.

2

Art. 187

Erstattung des Gutachtens

Das Gericht kann mündliche oder schriftliche Erstattung des Gutachtens anordnen.

Es kann überdies anordnen, dass die sachverständige Person ihr schriftliches Gutachten in der Verhandlung erläutert.

1

Über ein mündliches Gutachten ist sinngemäss nach Artikel 176 Protokoll zu führen.

2

3 Sind mehrere sachverständige Personen beauftragt, so erstattet jede von ihnen ein Gutachten, sofern das Gericht nichts anderes anordnet.

Das Gericht gibt den Parteien Gelegenheit, eine Erläuterung des Gutachtens oder Ergänzungsfragen zu beantragen.

4

38

SR 311.0

61

Zivilprozessordnung

Art. 188

Säumnis und Mängel

Erstattet die sachverständige Person das Gutachten nicht fristgemäss, so kann das Gericht den Auftrag widerrufen und eine andere sachverständige Person beauftragen.

1

Das Gericht kann ein unvollständiges, unklares oder nicht gehörig begründetes Gutachten auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen ergänzen und erläutern lassen oder eine andere sachverständige Person beiziehen.

2

Art. 189

Schiedsgutachten

Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen.

1

2

Für die Form der Vereinbarung gilt Artikel 17 Absatz 2.

Das Schiedsgutachten bindet das Gericht hinsichtlich der darin festgestellten Tatsachen, wenn:

3

a.

die Parteien über das Rechtsverhältnis frei verfügen können;

b.

gegen die beauftragte Person kein Ausstandsgrund vorlag; und

c.

das Schiedsgutachten ohne Bevorzugung einer Partei erstellt wurde und nicht offensichtlich unrichtig ist.

6. Abschnitt: Schriftliche Auskunft Art. 190 1

Das Gericht kann Amtsstellen um schriftliche Auskunft ersuchen.

Es kann von Privatpersonen schriftliche Auskünfte einholen, wenn eine Zeugenbefragung nicht erforderlich erscheint.

2

7. Abschnitt: Parteibefragung und Beweisaussage Art. 191

Parteibefragung

Das Gericht kann eine oder beide Parteien zu den rechtserheblichen Tatsachen befragen.

1

Die Parteien werden vor der Befragung zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass sie mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und im Wiederholungsfall bis zu 5000 Franken bestraft werden können, wenn sie mutwillig leugnen.

2

Art. 192

Beweisaussage

Das Gericht kann eine oder beide Parteien von Amtes wegen zur Beweisaussage unter Strafdrohung verpflichten.

1

62

Zivilprozessordnung

Die Parteien werden vor der Beweisaussage zur Wahrheit ermahnt und auf die Straffolgen einer Falschaussage hingewiesen (Art. 306 StGB39).

2

Art. 193

Protokoll

Für das Protokoll der Parteibefragung und der Beweisaussage gilt Artikel 176 sinngemäss.

11. Titel: Rechtshilfe zwischen schweizerischen Gerichten Art. 194

Grundsatz

1

Die Gerichte sind gegenseitig zur Rechtshilfe verpflichtet.

2

Sie verkehren direkt miteinander.

Art. 195

Direkte Prozesshandlungen in einem andern Kanton

Jedes Gericht kann die erforderlichen Prozesshandlungen auch in einem anderen Kanton direkt und selber vornehmen; es kann insbesondere Sitzungen abhalten und Beweis erheben.

Art. 196

Rechtshilfe

Das Gericht kann um Rechtshilfe ersuchen. Das Rechtshilfegesuch kann in der Amtssprache des ersuchenden oder des ersuchten Gerichts abgefasst werden.

1

2 Das ersuchte Gericht informiert das ersuchende Gericht und die Parteien über Ort und Zeit der Prozesshandlung.

3

Das ersuchte Gericht kann für seine Auslagen Ersatz verlangen.

2. Teil: Besondere Bestimmungen 1. Titel: Schlichtungsversuch 1. Kapitel: Geltungsbereich und Schlichtungsbehörde Art. 197

Grundsatz

Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus.

39

SR 311.0

63

Zivilprozessordnung

Art. 198

Ausnahmen

Das Schlichtungsverfahren entfällt: a.

im summarischen Verfahren;

b.

bei Klagen über den Personenstand;

c.

im Scheidungsverfahren;

d.

im Verfahren zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft;

e.

bei folgenden Klagen aus dem SchKG40: 1. Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG), 2. Feststellungsklage (Art. 85a SchKG), 3. Widerspruchsklage (Art. 106­109 SchKG), 4. Anschlussklage (Art. 111 SchKG), 5. Aussonderungs- und Admassierungsklage (Art. 242 SchKG), 6. Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG), 7. Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG), 8. Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG);

f.

bei Streitigkeiten, für die nach den Artikeln 5 und 6 dieses Gesetzes eine einzige kantonale Instanz zuständig ist;

g.

bei der Hauptintervention, der Widerklage und der Streitverkündungsklage;

h.

wenn das Gericht Frist für eine Klage gesetzt hat.

Art. 199

Verzicht auf das Schlichtungsverfahren

Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken können die Parteien gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten.

1

Die klagende Partei kann einseitig auf das Schlichtungsverfahren verzichten, wenn:

2

a.

die beklagte Partei Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat;

b.

der Aufenthaltsort der beklagten Partei unbekannt ist;

c.

in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199541.

Art. 200

Paritätische Schlichtungsbehörden

Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen besteht die Schlichtungsbehörde aus einer vorsitzenden Person und einer paritätischen Vertretung.

1

40 41

64

SR 281.1 SR 151.1

Zivilprozessordnung

2 Bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199542 besteht die Schlichtungsbehörde aus einer vorsitzenden Person und einer paritätischen Vertretung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite und des öffentlichen und privaten Bereichs; die Geschlechter müssen paritätisch vertreten sein.

Art. 201

Aufgaben der Schlichtungsbehörde

Die Schlichtungsbehörde versucht in formloser Verhandlung, die Parteien zu versöhnen. Dient es der Beilegung des Streites, so können in einen Vergleich auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen zwischen den Parteien einbezogen werden.

1

In den Angelegenheiten nach Artikel 200 ist die Schlichtungsbehörde auch Rechtsberatungsstelle.

2

2. Kapitel: Schlichtungsverfahren Art. 202

Einleitung

Das Verfahren wird durch das Schlichtungsgesuch eingeleitet. Dieses kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben werden.

1

Im Schlichtungsgesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen.

2

Die Schlichtungsbehörde stellt der Gegenpartei das Schlichtungsgesuch unverzüglich zu und lädt gleichzeitig die Parteien zur Vermittlung vor.

3

In den Angelegenheiten nach Artikel 200 kann sie, soweit ein Urteilsvorschlag nach Artikel 210 oder ein Entscheid nach Artikel 212 in Frage kommt, ausnahmsweise einen Schriftenwechsel durchführen.

4

Art. 203

Verhandlung

Die Verhandlung hat innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden.

1

Die Schlichtungsbehörde lässt sich allfällige Urkunden vorlegen und kann einen Augenschein durchführen. Soweit ein Urteilsvorschlag nach Artikel 210 oder ein Entscheid nach Artikel 212 in Frage kommt, kann sie auch die übrigen Beweismittel abnehmen, wenn dies das Verfahren nicht wesentlich verzögert.

2

Die Verhandlung ist nicht öffentlich. In den Angelegenheiten nach Artikel 200 kann die Schlichtungsbehörde die Öffentlichkeit ganz oder teilweise zulassen, wenn ein öffentliches Interesse besteht.

3

Mit Zustimmung der Parteien kann die Schlichtungsbehörde weitere Verhandlungen durchführen. Das Verfahren ist spätestens nach zwölf Monaten abzuschliessen.

4

42

SR 151.1

65

Zivilprozessordnung

Art. 204 1

Persönliches Erscheinen

Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen.

Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen.

2

3

4

Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer: a.

ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat;

b.

wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist;

c.

in Streitigkeiten nach Artikel 243 als Arbeitgeber beziehungsweise als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind.

Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren.

Art. 205

Vertraulichkeit des Verfahrens

Aussagen der Parteien dürfen weder protokolliert noch später im Entscheidverfahren verwendet werden.

1

Vorbehalten ist die Verwendung der Aussagen im Falle eines Urteilsvorschlages oder Entscheides der Schlichtungsbehörde.

2

Art. 206

Säumnis

Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

1

Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 209­212).

2

3

Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.

Art. 207 1

2

Kosten des Schlichtungsverfahrens

Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden der klagenden Partei auferlegt: a.

wenn sie das Schlichtungsgesuch zurückzieht;

b.

wenn das Verfahren wegen Säumnis abgeschrieben wird;

c.

bei Erteilung der Klagebewilligung.

Bei Einreichung der Klage werden die Kosten zur Hauptsache geschlagen.

66

Zivilprozessordnung

3. Kapitel: Einigung und Klagebewilligung Art. 208

Einigung der Parteien

Kommt es zu einer Einigung, so nimmt die Schlichtungsbehörde einen Vergleich, eine Klageanerkennung oder einen vorbehaltlosen Klagerückzug zu Protokoll und lässt die Parteien dieses unterzeichnen. Jede Partei erhält ein Exemplar des Protokolls.

1

Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein vorbehaltloser Klagerückzug haben die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids.

2

Art. 209

Klagebewilligung

Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung:

1

2

a.

bei der Anfechtung von Miet- und Pachtzinserhöhungen: dem Vermieter oder Verpächter;

b.

in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.

Die Klagebewilligung enthält: a.

die Namen und Adressen der Parteien und allfälliger Vertretungen;

b.

das Rechtsbegehren der klagenden Partei mit Streitgegenstand und eine allfällige Widerklage;

c.

das Datum der Einleitung des Schlichtungsverfahrens;

d.

die Verfügung über die Kosten des Schlichtungsverfahrens;

e.

das Datum der Klagebewilligung;

f.

die Unterschrift der Schlichtungsbehörde.

Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht.

3

In Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht beträgt die Klagefrist 30 Tage. Vorbehalten bleiben weitere besondere gesetzliche und gerichtliche Klagefristen.

4

4. Kapitel: Urteilsvorschlag und Entscheid Art. 210 1

Urteilsvorschlag

Die Schlichtungsbehörde kann den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten in: a.

43

Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199543;

SR 151.1

67

Zivilprozessordnung

b.

Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- und Pachtverhältnisses betroffen ist;

c.

den übrigen vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 5000 Franken.

Der Urteilsvorschlag kann eine kurze Begründung enthalten; im Übrigen gilt Artikel 238 sinngemäss.

2

Art. 211

Wirkungen

Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

1

Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu:

2

a.

in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei;

b.

in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.

Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides.

3

Die Parteien sind im Urteilsvorschlag auf die Wirkungen nach den Absätzen 1­3 hinzuweisen.

4

Art. 212

Entscheid

Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2000 Franken kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt.

1

2

Das Verfahren ist mündlich.

2. Titel: Mediation Art. 213

Mediation statt Schlichtungsverfahren

Auf Antrag sämtlicher Parteien tritt eine Mediation an die Stelle des Schlichtungsverfahrens.

1

Der Antrag ist im Schlichtungsgesuch oder an der Schlichtungsverhandlung zu stellen.

2

3 Teilt eine Partei der Schlichtungsbehörde das Scheitern der Mediation mit, so wird die Klagebewilligung ausgestellt.

68

Zivilprozessordnung

Art. 214

Mediation im Entscheidverfahren

1

Das Gericht kann den Parteien jederzeit eine Mediation empfehlen.

2

Die Parteien können dem Gericht jederzeit gemeinsam eine Mediation beantragen.

Das gerichtliche Verfahren bleibt bis zum Widerruf des Antrages durch eine Partei oder bis zur Mitteilung der Beendigung der Mediation sistiert.

3

Art. 215

Organisation und Durchführung der Mediation

Organisation und Durchführung der Mediation ist Sache der Parteien.

Art. 216

Verhältnis zum gerichtlichen Verfahren

Die Mediation ist von der Schlichtungsbehörde und vom Gericht unabhängig und vertraulich.

1

Die Aussagen der Parteien dürfen im gerichtlichen Verfahren nicht verwendet werden.

2

Art. 217

Genehmigung einer Vereinbarung

Die Parteien können gemeinsam die Genehmigung der in der Mediation erzielten Vereinbarung beantragen. Die genehmigte Vereinbarung hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids.

Art. 218 1

Kosten der Mediation

Die Parteien tragen die Kosten der Mediation.

In kindesrechtlichen Angelegenheiten nicht vermögensrechtlicher Art haben die Parteien Anspruch auf eine unentgeltliche Mediation, wenn:

2

3

a.

ihnen die erforderlichen Mittel fehlen; und

b.

das Gericht die Durchführung einer Mediation empfiehlt.

Das kantonale Recht kann weitere Kostenerleichterungen vorsehen.

3. Titel: Ordentliches Verfahren 1. Kapitel: Geltungsbereich Art. 219 Die Bestimmungen dieses Titels gelten für das ordentliche Verfahren sowie sinngemäss für sämtliche anderen Verfahren, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

69

Zivilprozessordnung

2. Kapitel: Schriftenwechsel und Vorbereitung der Hauptverhandlung Art. 220

Einleitung

Das ordentliche Verfahren wird mit Einreichung der Klage eingeleitet.

Art. 221 1

2

3

Klage

Die Klage enthält: a.

die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;

b.

das Rechtsbegehren;

c.

die Angabe des Streitwerts;

d.

die Tatsachenbehauptungen;

e.

die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen;

f.

das Datum und die Unterschrift.

Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen: a.

eine Vollmacht bei Vertretung;

b.

gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;

c.

die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen;

d.

ein Verzeichnis der Beweismittel.

Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten.

Art. 222

Klageantwort

Das Gericht stellt die Klage der beklagten Partei zu und setzt ihr gleichzeitig eine Frist zur schriftlichen Klageantwort.

1

Für die Klageantwort gilt Artikel 221 sinngemäss. Die beklagte Partei hat darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden.

2

Das Gericht kann die beklagte Partei auffordern, die Klageantwort auf einzelne Fragen oder einzelne Rechtsbegehren zu beschränken (Art. 125).

3

4

Es stellt die Klageantwort der klagenden Partei zu.

Art. 223

Versäumte Klageantwort

Bei versäumter Klageantwort setzt das Gericht der beklagten Partei eine kurze Nachfrist.

1

Nach unbenutzter Frist trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Andernfalls lädt es zur Hauptverhandlung vor.

2

70

Zivilprozessordnung

Art. 224

Widerklage

Die beklagte Partei kann in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist.

1

Übersteigt der Streitwert der Widerklage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses beide Klagen dem Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen.

2

Wird Widerklage erhoben, so setzt das Gericht der klagenden Partei eine Frist zur schriftlichen Antwort. Widerklage auf Widerklage ist unzulässig.

3

Art. 225

Zweiter Schriftenwechsel

Erfordern es die Verhältnisse, so kann das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.

Art. 226 1

Instruktionsverhandlung

Das Gericht kann jederzeit Instruktionsverhandlungen durchführen.

Die Instruktionsverhandlung dient der freien Erörterung des Streitgegenstandes, der Ergänzung des Sachverhaltes, dem Versuch einer Einigung und der Vorbereitung der Hauptverhandlung.

2

3

Das Gericht kann Beweise abnehmen.

Art. 227

Klageänderung

Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und:

1

a.

mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht; oder

b.

die Gegenpartei zustimmt.

Übersteigt der Streitwert der geänderten Klage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses den Prozess an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen.

2

Eine Beschränkung der Klage ist jederzeit zulässig; das angerufene Gericht bleibt zuständig.

3

3. Kapitel: Hauptverhandlung Art. 228

Erste Parteivorträge

Nach der Eröffnung der Hauptverhandlung stellen die Parteien ihre Anträge und begründen sie.

1

2

Das Gericht gibt ihnen Gelegenheit zu Replik und Duplik.

71

Zivilprozessordnung

Art. 229

Neue Tatsachen und Beweismittel

In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:

1

a.

erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden oder gefunden worden sind (echte Noven); oder

b.

bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).

Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden.

2

Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.

3

Art. 230 1

2

Klageänderung

Eine Klageänderung ist in der Hauptverhandlung nur noch zulässig, wenn: a.

die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und

b.

sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht.

Artikel 227 Absätze 2 und 3 ist anwendbar.

Art. 231

Beweisabnahme

Nach den Parteivorträgen nimmt das Gericht die Beweise ab.

Art. 232

Schlussvorträge

Nach Abschluss der Beweisabnahme können die Parteien zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung nehmen. Die klagende Partei plädiert zuerst. Das Gericht gibt Gelegenheit zu einem zweiten Vortrag.

1

Die Parteien können gemeinsam auf die mündlichen Schlussvorträge verzichten und beantragen, schriftliche Parteivorträge einzureichen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist.

2

Art. 233

Verzicht auf die Hauptverhandlung

Die Parteien können gemeinsam auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichten.

72

Zivilprozessordnung

Art. 234

Säumnis an der Hauptverhandlung

Bei Säumnis einer Partei berücksichtigt das Gericht die Eingaben, die nach Massgabe dieses Gesetzes eingereicht worden sind. Im Übrigen kann es seinem Entscheid unter Vorbehalt von Artikel 153 die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde legen.

1

Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.

Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

2

4. Kapitel: Protokoll Art. 235 1

Das Gericht führt über jede Verhandlung Protokoll. Dieses enthält insbesondere: a.

den Ort und die Zeit der Verhandlung;

b.

die Zusammensetzung des Gerichts;

c.

die Anwesenheit der Parteien und ihrer Vertretungen;

d.

die Rechtsbegehren, Anträge und Prozesserklärungen der Parteien;

e.

die Verfügungen des Gerichts;

f.

die Unterschrift der protokollführenden Person.

Ausführungen tatsächlicher Natur sind dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, soweit sie nicht in den Schriftsätzen der Parteien enthalten sind. Sie können zusätzlich auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden.

2

3

Über Gesuche um Protokollberichtigung entscheidet das Gericht.

5. Kapitel: Entscheid Art. 236

Endentscheid

Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.

1

2

Das Gericht urteilt durch Mehrheitsentscheid.

3

Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet es Vollstreckungsmassnahmen an.

Art. 237

Zwischenentscheid

Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann.

1

73

Zivilprozessordnung

Der Zwischenentscheid ist selbstständig anzufechten; eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen.

2

Art. 238

Inhalt

Ein Entscheid enthält: a.

die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Gerichts;

b.

den Ort und das Datum des Entscheids;

c.

die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung;

d.

das Dispositiv (Urteilsformel);

e.

die Angabe der Personen und Behörden, denen der Entscheid mitzuteilen ist;

f.

eine Rechtsmittelbelehrung, sofern die Parteien auf die Rechtsmittel nicht verzichtet haben;

g.

gegebenenfalls die Entscheidgründe;

h.

die Unterschrift des Gerichts.

Art. 239 1

Eröffnung und Begründung

Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen: a.

in der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die Parteien mit kurzer mündlicher Begründung;

b.

durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien.

Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde.

2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200544 über die Eröffnung von Entscheiden, die an das Bundesgericht weitergezogen werden können.

3

Art. 240

Mitteilung und Veröffentlichung des Entscheides

Sieht das Gesetz es vor oder dient es der Vollstreckung, so wird der Entscheid Behörden und betroffenen Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht.

44

74

SR 173.110

Zivilprozessordnung

6. Kapitel: Beendigung des Verfahrens ohne Entscheid Art. 241

Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug

Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen.

1

Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides.

2

3

Das Gericht schreibt das Verfahren ab.

Art. 242

Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen

Endet das Verfahren aus anderen Gründen ohne Entscheid, so wird es abgeschrieben.

4. Titel: Vereinfachtes Verfahren Art. 243

Geltungsbereich

Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken.

1

2

Es gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert für Streitigkeiten: a.

nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199545;

b.

wegen Gewalt, Drohung oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB46;

c.

aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses betroffen ist;

d.

zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199247 über den Datenschutz;

e.

nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 199348;

f.

aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199449 über die Krankenversicherung.

Es findet keine Anwendung in Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach den Artikeln 5 und 8 und vor dem Handelsgericht nach Artikel 6.

3

45 46 47 48 49

SR 151.1 SR 210 SR 235.1 SR 822.14 SR 832.10

75

Zivilprozessordnung

Art. 244

Vereinfachte Klage

Die Klage kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben werden. Sie enthält:

1

a.

die Bezeichnung der Parteien;

b.

das Rechtsbegehren;

c.

die Bezeichnung des Streitgegenstandes;

d.

wenn nötig die Angabe des Streitwertes;

e.

das Datum und die Unterschrift.

2

Eine Begründung der Klage ist nicht erforderlich.

3

Als Beilagen sind einzureichen: a.

eine Vollmacht bei Vertretung;

b.

die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;

c.

die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen.

Art. 245

Vorladung zur Verhandlung und Stellungnahme

Enthält die Klage keine Begründung, so stellt das Gericht sie der beklagten Partei zu und lädt die Parteien zugleich zur Verhandlung vor.

1

Enthält die Klage eine Begründung, so setzt das Gericht der beklagten Partei zunächst eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.

2

Art. 246

Prozessleitende Verfügungen

Das Gericht trifft die notwendigen Verfügungen, damit die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden kann.

1

Erfordern es die Verhältnisse, so kann das Gericht einen Schriftenwechsel anordnen und Instruktionsverhandlungen durchführen.

2

Art. 247

Feststellung des Sachverhaltes

Das Gericht wirkt durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen.

1

2

Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest:

76

a.

in den Angelegenheiten nach Artikel 243 Absatz 2;

b.

bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken: 1. in den übrigen Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht; 2. in den übrigen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.

Zivilprozessordnung

5. Titel: Summarisches Verfahren 1. Kapitel: Geltungsbereich Art. 248

Grundsatz

Das summarische Verfahren ist anwendbar: a.

in den vom Gesetz bestimmten Fällen;

b.

für den Rechtsschutz in klaren Fällen;

c.

für das gerichtliche Verbot;

d.

für die vorsorglichen Massnahmen;

e.

für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Art. 249

Zivilgesetzbuch50

Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:

50

a.

Personenrecht: 1. Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28l ZGB), 2. Verschollenerklärung (Art. 35­38 ZGB), 3. Bereinigung einer Eintragung im Zivilstandsregister (Art. 42 ZGB);

b.

Familienrecht: Fristansetzung zur Genehmigung von Rechtsgeschäften eines Unmündigen oder Entmündigten (Art. 410 ZGB);

c.

Erbrecht: 1. Entgegennahme eines mündlichen Testamentes (Art. 507 ZGB), 2. Sicherstellung bei Beerbung einer verschollenen Person (Art. 546 ZGB), 3. Verschiebung der Erbteilung und Sicherung der Ansprüche der Miterbinnen und Miterben gegenüber zahlungsunfähigen Erben (Art. 604 Abs. 2 und 3 ZGB);

d.

Sachenrecht: 1. Massnahmen zur Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache bei Miteigentum (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), 2. Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken bei ausserordentlicher Ersitzung (Art. 662 ZGB), 3. Aufhebung der Einsprache gegen die Verfügungen über ein Stockwerk (Art. 712c Abs. 3 ZGB), 4. Ernennung und Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum (Art. 712q und 712r ZGB), 5. vorläufige Eintragung gesetzlicher Grundpfandrechte (Art. 712i, 779d, 779k und 837­839 ZGB),

SR 210

77

Zivilprozessordnung

6.

Fristansetzung zur Sicherstellung bei Nutzniessung und Entzug des Besitzes (Art. 760 und 762 ZGB), 7. Anordnung der Schuldenliquidation des Nutzniessungsvermögens (Art. 766 ZGB), 8. Massnahmen zu Gunsten des Pfandgläubigers zur Sicherung des Grundpfands (Art. 808 Abs. 1 und 2 sowie Art. 809­811 ZGB), 9. Anordnung über die Stellvertretung bei Schuldbrief (Art. 860 Abs. 3 ZGB), 10. Kraftloserklärung von Schuldbrief (Art. 870 und 871 ZGB), 11. Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen und vorläufigen Eintragungen im Streitfall (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1, 961 Abs. 1 Ziff. 1 und 966 Abs. 2 ZGB).

Art. 250

Obligationenrecht51

Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:

51

78

a.

Allgemeiner Teil: 1. gerichtliche Hinterlegung einer erloschenen Vollmacht (Art. 36 Abs. 1 OR), 2. Ansetzung einer angemessenen Frist zur Sicherstellung (Art. 83 Abs. 2 OR), 3. Hinterlegung und Verkauf der geschuldeten Sache bei Gläubigerverzug (Art. 92 Abs. 2 und 93 Abs. 2 OR), 4. Ermächtigung zur Ersatzvornahme (Art. 98 OR), 5. Ansetzung einer Frist zur Vertragserfüllung (Art. 107 Abs. 2 OR), 6. Hinterlegung eines streitigen Betrages (Art. 168 Abs. 1 OR);

b.

Einzelne Vertragsverhältnisse: 1. Bezeichnung einer sachverständigen Person zur Nachprüfung des Geschäftsergebnisses oder der Provisionsabrechnung (Art. 322a Abs. 2 und 322c Abs. 2 OR), 2. Ansetzung einer Frist zur Sicherheitsleistung bei Lohngefährdung (Art. 337a OR), 3. Ansetzung einer Frist bei vertragswidriger Ausführung eines Werkes (Art. 366 Abs. 2 OR), 4. Bezeichnung einer sachverständigen Person zur Prüfung eines Werkes (Art. 367 OR), 5. Ansetzung einer Frist zur Herstellung der neuen Auflage eines literarischen oder künstlerischen Werkes (Art. 383 Abs. 3 OR), 6. Herausgabe der beim Sequester hinterlegten Sache (Art. 480 OR), 7. Beurteilung der Pfanddeckung bei Solidarbürgschaft (Art. 496 Abs. 2 OR),

SR 220

Zivilprozessordnung

8.

9.

Einstellung der Betreibung gegen den Bürgen bei Leistung von Realsicherheit (Art. 501 Abs. 2 OR), Sicherstellung durch den Hauptschuldner und Befreiung von der Bürgschaft (Art. 506 OR);

c.

Gesellschaftsrecht: 1. vorläufiger Entzug der Vertretungsbefugnis (Art. 565 Abs. 2, 603 und 767 Abs. 1 OR), 2. Bezeichnung der gemeinsamen Vertretung (Art. 690 Abs. 1, 764 Abs. 2, 792 Ziff. 1 und 847 Abs. 4 OR), 3. Bestimmung, Abberufung und Ersetzung von Liquidatoren (Art. 583 Abs. 2, 619, 740, 741, 770, 826 Abs. 2 und 913 OR), 4. Verkauf zu einem Gesamtübernahmepreis und Art der Veräusserung von Grundstücken (Art. 585 Abs. 3 und 619 OR), 5. Bezeichnung der sachverständigen Person zur Prüfung der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz der Kommanditgesellschaft (Art. 600 Abs. 3 OR), 6. Ansetzung einer Frist bei ungenügender Anzahl von Mitgliedern oder bei Fehlen von notwendigen Organen (Art. 731b, 819 und 908 OR), 7. Anordnung der Auskunftserteilung an Aktionäre und Gläubiger einer Aktiengesellschaft, an Mitglieder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und an Genossenschafter (Art. 697 Abs. 4, 697h Abs. 2, 802 Abs. 4 und 857 Abs. 3 OR), 8. Sonderprüfung bei der Aktiengesellschaft (Art. 697a­697g OR), 9. Einberufung der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft, Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes und Einberufung der Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 699 Abs. 4, 805 Abs. 5 Ziff. 2 und 881 Abs. 3 OR), 10. Bezeichnung einer Vertretung der Gesellschaft oder der Genossenschaft bei Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen durch die Verwaltung (Art. 706a Abs. 2, 808c und 891 Abs. 1 OR), 11. Ernennung und Abberufung der Revisionsstelle (Art. 731b OR), 12. Hinterlegung von Forderungsbeiträgen bei der Liquidation (Art. 744, 770, 826 Abs. 2 und 913 OR); 13. Abberufung der Verwaltung und Kontrollstelle der Genossenschaft (Art. 890 Abs. 2 OR);

d.

Wertpapierrecht 1. Kraftloserklärung von Wertpapieren (Art. 981 OR), 2. Verbot der Bezahlung eines Wechsels und Hinterlegung des Wechselbetrages (Art. 1072 OR), 3. Erlöschen einer Vollmacht, welche die Gläubigerversammlung bei Anleihensobligationen einer Vertretung erteilt hat (Art. 1162 Abs. 4 OR), 79

Zivilprozessordnung

4.

Einberufung einer Gläubigerversammlung auf Gesuch der Anleihensgläubiger (Art. 1165 Abs. 3 und 4 OR).

Art. 251

Bundesgesetz vom 11. April 188952 über Schuldbetreibung und Konkurs

Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten: a.

Entscheide, die vom Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest- und Nachlassgericht getroffen werden;

b.

Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages (Art. 77 Abs. 3 SchKG) und des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung (Art. 181 SchKG);

c.

Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85 SchKG);

d.

Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 1­3 SchKG);

e.

Anordnung der Gütertrennung (Art. 68b SchKG).

2. Kapitel: Verfahren und Entscheid Art. 252 1

Gesuch

Das Verfahren wird durch ein Gesuch eingeleitet.

Das Gesuch ist in den Formen nach Artikel 130 zu stellen; in einfachen oder dringenden Fällen kann es mündlich beim Gericht zu Protokoll gegeben werden.

2

Art. 253

Stellungnahme

Erscheint das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so gibt das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen.

Art. 254

Beweismittel

1

Beweis ist durch Urkunden zu erbringen.

2

Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn:

52

80

a.

sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern;

b.

es der Verfahrenszweck erfordert; oder

c.

das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat.

SR 281.1

Zivilprozessordnung

Art. 255

Untersuchungsgrundsatz

Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest: a.

wenn es als Konkurs- oder Nachlassgericht zu entscheiden hat;

b.

bei Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Art. 256

Entscheid

Das Gericht kann auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

1

Erweist sich eine Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Nachhinein als unrichtig, so kann sie von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden, es sei denn, das Gesetz oder die Rechtssicherheit ständen entgegen.

2

3. Kapitel: Rechtsschutz in klaren Fällen Art. 257 1

Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn: a.

der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist; und

b.

die Rechtslage klar ist.

Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Offizialgrundsatz unterliegt.

2

Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein.

3

4. Kapitel: Gerichtliches Verbot Art. 258

Grundsatz

Wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, kann beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu 2000 Franken bestraft wird. Das Verbot kann befristet oder unbefristet sein.

1

Die gesuchstellende Person hat ihr dingliches Recht mit Urkunden zu beweisen und eine bestehende oder drohende Störung glaubhaft zu machen.

2

Art. 259

Bekanntmachung

Das Verbot ist öffentlich bekannt zu machen und auf dem Grundstück an gut sichtbarer Stelle anzubringen.

81

Zivilprozessordnung

Art. 260

Einsprache

Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben.

Die Einsprache bedarf keiner Begründung.

1

Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbotes ist beim Gericht Klage einzureichen.

2

5. Kapitel: Vorsorgliche Massnahmen und Schutzschrift 1. Abschnitt: Vorsorgliche Massnahmen Art. 261

Grundsatz

Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:

1

a.

ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und

b.

ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

2 Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen.

Art. 262

Inhalt

Eine vorsorgliche Massnahme kann jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden, insbesondere: a.

ein Verbot;

b.

eine Anordnung zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands;

c.

eine Anweisung an eine Registerbehörde oder eine dritte Person;

d.

eine Sachleistung;

e.

die Leistung einer Geldzahlung in den vom Gesetz bestimmten Fällen.

Art. 263

Massnahmen vor Rechtshängigkeit

Ist die Klage in der Hauptsache noch nicht rechtshängig, so setzt das Gericht der gesuchstellenden Partei eine Frist zur Einreichung der Klage, mit der Androhung, die angeordnete Massnahme falle bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahin.

Art. 264

Sicherheitsleistung und Schadenersatz

Ist ein Schaden für die Gegenpartei zu befürchten, so kann das Gericht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit durch die gesuchstellende Partei abhängig machen.

1

82

Zivilprozessordnung

Die gesuchstellende Partei haftet für den aus einer ungerechtfertigten vorsorglichen Massnahme erwachsenen Schaden. Beweist sie jedoch, dass sie ihr Gesuch in guten Treuen gestellt hat, so kann das Gericht die Ersatzpflicht herabsetzen oder gänzlich von ihr entbinden.

2

Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, wenn feststeht, dass keine Schadenersatzklage erhoben wird; bei Ungewissheit setzt das Gericht eine Frist zur Klage.

3

Art. 265

Superprovisorische Massnahmen

Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen.

1

Mit der Anordnung lädt das Gericht die Parteien zu einer Verhandlung vor, die unverzüglich stattzufinden hat, oder setzt der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Nach Anhörung der Gegenpartei entscheidet das Gericht unverzüglich über das Gesuch.

2

Das Gericht kann die gesuchstellende Partei von Amtes wegen zu einer vorgängigen Sicherheitsleistung verpflichten.

3

Art. 266

Massnahmen gegen Medien

Gegen periodisch erscheinende Medien darf das Gericht eine vorsorgliche Massnahme nur anordnen, wenn: a.

die drohende Rechtsverletzung der gesuchstellenden Partei einen besonders schweren Nachteil verursachen kann;

b.

offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt; und

c.

die Massnahme nicht unverhältnismässig erscheint.

Art. 267

Vollstreckung

Das Gericht, das die vorsorgliche Massnahme anordnet, trifft auch die erforderlichen Vollstreckungsmassnahmen.

Art. 268

Änderung und Aufhebung

Haben sich die Umstände geändert oder erweisen sich vorsorgliche Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt, so können sie geändert oder aufgehoben werden.

1

Mit Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsache fallen die Massnahmen von Gesetzes wegen dahin. Das Gericht kann die Weitergeltung anordnen, wenn es der Vollstreckung dient oder das Gesetz dies vorsieht.

2

83

Zivilprozessordnung

Art. 269

Vorbehalt

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen: a.

des SchKG53 über sichernde Massnahmen bei der Vollstreckung von Geldforderungen;

b.

des ZGB54 über die erbrechtlichen Sicherungsmassregeln;

c.

des Patentgesetzes vom 25. Juni 195455 über die Klage auf Lizenzerteilung.

2. Abschnitt: Schutzschrift Art. 270 Wer Grund zur Annahme hat, dass gegen ihn ohne vorgängige Anhörung die Anordnung einer superprovisorischen Massnahme, eines Arrests nach den Artikeln 271­281 SchKG56, einer Vollstreckbarerklärung nach den Artikeln 31­45 des Übereinkommens vom 16. September 198857 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen oder einer anderen Massnahme beantragt wird, kann seinen Standpunkt vorsorglich in einer Schutzschrift darlegen.

1

Die Schutzschrift wird der Gegenpartei nur mitgeteilt, wenn diese das entsprechende Verfahren einleitet.

2

3

Die Schutzschrift ist 6 Monate nach Einreichung nicht mehr zu beachten.

6. Titel: Besondere eherechtliche Verfahren 1. Kapitel: Angelegenheiten des summarischen Verfahrens Art. 271

Geltungsbereich

Das summarische Verfahren ist unter Vorbehalt der Artikel 272 und 273 anwendbar für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft, insbesondere für:

53 54 55 56 57 58

84

a.

die Massnahmen nach den Artikeln 172­179 ZGB58;

b.

die Ausdehnung der Vertretungsbefugnis eines Ehegatten für die eheliche Gemeinschaft (Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB);

c.

die Ermächtigung eines Ehegatten zur Verfügung über die Wohnung der Familie (Art. 169 Abs. 2 ZGB);

SR 281.1 SR 210 SR 232.14 SR 281.1 SR 0.275.11 SR 210

Zivilprozessordnung

d.

die Auskunftspflicht der Ehegatten über Einkommen, Vermögen und Schulden (Art. 170 Abs. 2 ZGB);

e.

die Anordnung der Gütertrennung und Wiederherstellung des früheren Güterstands (Art. 185, 187 Abs. 2, 189 und 191 ZGB);

f.

die Verpflichtung eines Ehegatten zur Mitwirkung bei der Aufnahme eines Inventars (Art. 195a ZGB);

g.

die Festsetzung von Zahlungsfristen und Sicherheitsleistungen zwischen Ehegatten ausserhalb eines Prozesses über die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 203 Abs. 2, 218, 235 Abs. 2 und 250 Abs. 2 ZGB);

h.

die Zustimmung eines Ehegatten zur Ausschlagung oder zur Annahme einer Erbschaft (Art. 230 Abs. 2 ZGB);

i.

die Anweisung an die Schuldner und die Sicherstellung nachehelichen Unterhalts ausserhalb eines Prozesses über den nachehelichen Unterhalt (Art. 132 ZGB).

Art. 272

Untersuchungsgrundsatz

Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

Art. 273

Verfahren

Das Gericht führt eine mündliche Verhandlung durch. Es kann nur darauf verzichten, wenn der Sachverhalt aufgrund der Eingaben der Parteien klar oder unbestritten ist.

1

Die Parteien müssen persönlich erscheinen, sofern das Gericht sie nicht wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen dispensiert.

2

3

Das Gericht versucht, zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen.

2. Kapitel: Scheidungsverfahren 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 274

Einleitung

Das Scheidungsverfahren wird durch Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens oder einer Scheidungsklage eingeleitet.

Art. 275

Aufhebung des gemeinsamen Haushalts

Jeder Ehegatte kann nach Eintritt der Rechtshängigkeit für die Dauer des Scheidungsverfahrens den gemeinsamen Haushalt aufheben.

85

Zivilprozessordnung

Art. 276

Vorsorgliche Massnahmen

Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.

1

Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.

2

Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.

3

Art. 277

Feststellung des Sachverhalts

Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz.

1

Stellt das Gericht fest, dass für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Urkunden fehlen, so fordert es die Parteien auf, diese nachzureichen.

2

3

Im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

Art. 278

Persönliches Erscheinen

Die Parteien müssen persönlich zu den Verhandlungen erscheinen, sofern das Gericht sie nicht wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen dispensiert.

Art. 279

Genehmigung der Vereinbarung

Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge.

1

Die Vereinbarung ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat. Sie ist in das Dispositiv des Entscheids aufzunehmen.

2

Art. 280

Vereinbarung über die berufliche Vorsorge

Das Gericht genehmigt eine Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge, wenn die Ehegatten:

1

86

a.

sich über die Teilung sowie deren Durchführung geeinigt haben;

b.

eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vorlegen; und

c.

das Gericht sich davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht.

Zivilprozessordnung

Das Gericht teilt den beteiligten Einrichtungen den rechtskräftigen Entscheid bezüglich der sie betreffenden Punkte unter Einschluss der nötigen Angaben für die Überweisung des vereinbarten Betrages mit. Der Entscheid ist für die Einrichtungen verbindlich.

2

Verzichtet ein Ehegatte in der Vereinbarung ganz oder teilweise auf seinen Anspruch, so prüft das Gericht von Amtes wegen, ob eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist.

3

Art. 281

Fehlende Einigung über die Teilung der Austrittsleistungen

Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Austrittsleistungen fest, so entscheidet das Gericht nach den Vorschriften des ZGB59 über das Teilungsverhältnis (Art. 122 und 123 ZGB in Verbindung mit den Art. 22 und 22a des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 199360), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein.

1

2

Artikel 280 Absatz 2 gilt sinngemäss.

In den übrigen Fällen überweist das Gericht bei Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 zuständigen Gericht und teilt diesem insbesondere mit:

3

a.

den Entscheid über das Teilungsverhältnis;

b.

das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung;

c.

die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen;

d.

die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben.

Art. 282

Unterhaltsbeiträge

Werden durch Vereinbarung oder Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist anzugeben:

1

59 60

a.

von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten ausgegangen wird;

b.

wie viel für den Ehegatten und wie viel für jedes Kind bestimmt ist;

c.

welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts des berechtigten Ehegatten fehlt, wenn eine nachträgliche Erhöhung der Rente vorbehalten wird;

d.

ob und in welchem Ausmass die Rente den Veränderungen der Lebenskosten angepasst wird.

SR 210 SR 831.42

87

Zivilprozessordnung

Wird der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten, so kann die Rechtsmittelinstanz auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilen.

2

Art. 283 1

Einheit des Entscheids

Das Gericht befindet im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen.

Die güterrechtliche Auseinandersetzung kann aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden.

2

Art. 284

Änderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen

Die Voraussetzungen und die sachliche Zuständigkeit für eine Änderung des Entscheids richten sich nach den Artikeln 129 und 134 ZGB61.

1

Nicht streitige Änderungen können die Parteien in einfacher Schriftlichkeit vereinbaren; vorbehalten bleiben die Bestimmungen des ZGB betreffend Kinderbelange (Art. 134 Abs. 3 ZGB).

2

Für streitige Änderungsverfahren gelten die Vorschriften über die Scheidungsklage sinngemäss.

3

2. Abschnitt: Scheidung auf gemeinsames Begehren Art. 285

Eingabe bei umfassender Einigung

Die gemeinsame Eingabe der Ehegatten enthält: a.

die Namen und Adressen der Ehegatten sowie die Bezeichnung allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;

b.

das gemeinsame Scheidungsbegehren;

c.

die vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen;

d.

die gemeinsamen Anträge hinsichtlich der Kinder;

e.

die erforderlichen Belege;

f.

das Datum und die Unterschriften.

Art. 286

Eingabe bei Teileinigung

In der Eingabe haben die Ehegatten zu beantragen, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilt, über die sie sich nicht einig sind.

1

Jeder Ehegatte kann begründete Anträge zu den streitigen Scheidungsfolgen stellen.

2

3

Im Übrigen gilt Artikel 285 sinngemäss.

61

88

SR 210

Zivilprozessordnung

Art. 287 1

Anhörung der Parteien

Ist die Eingabe vollständig, so lädt das Gericht die Parteien zur Anhörung vor.

Die Durchführung der Anhörung sowie die Bestätigung des Scheidungswillens und der Vereinbarung richten sich nach den Bestimmungen des ZGB62.

2

Art. 288

Fortsetzung des Verfahrens und Entscheid

Sind die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren erfüllt, so spricht das Gericht die Scheidung aus und genehmigt die Vereinbarung.

1

Bestätigen die Ehegatten ihren Scheidungswillen, sind jedoch Scheidungsfolgen streitig geblieben, so wird das Verfahren in Bezug auf diese Scheidungsfolgen kontradiktorisch fortgesetzt. Das Gericht kann die Parteirollen verteilen.

2

Wird der Scheidungswille innerhalb von zwei Monaten seit Ablauf der Bedenkfrist nicht bestätigt, so weist das Gericht das gemeinsame Scheidungsbegehren ab und setzt gleichzeitig jedem Ehegatten eine Frist zur Einreichung einer Scheidungsklage.

Das Verfahren bleibt während dieser Frist rechtshängig und allfällige vorsorgliche Massnahmen gelten weiter.

3

Art. 289

Rechtsmittel

Die Scheidung der Ehe kann nur wegen Willensmängeln mit Berufung angefochten werden.

3. Abschnitt: Scheidungsklage Art. 290

Einreichung der Klage

Die Scheidungsklage kann ohne schriftliche Begründung eingereicht werden. Sie enthält:

62 63

a.

Namen und Adressen der Ehegatten sowie die Bezeichnung allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;

b.

das Rechtsbegehren, die Ehe sei zu scheiden sowie die Bezeichnung des Scheidungsgrunds (Art. 114 oder 115 ZGB63);

c.

die Rechtsbegehren hinsichtlich der vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen;

d.

die Rechtsbegehren hinsichtlich der Kinder;

e.

die erforderlichen Belege;

f.

das Datum und die Unterschriften.

SR 210 SR 210

89

Zivilprozessordnung

Art. 291

Einigungsverhandlung

Das Gericht lädt die Ehegatten zu einer Verhandlung vor und klärt ab, ob der Scheidungsgrund gegeben ist.

1

Steht der Scheidungsgrund fest, so versucht das Gericht zwischen den Ehegatten eine Einigung über die Scheidungsfolgen herbeizuführen.

2

Steht der Scheidungsgrund nicht fest oder kommt keine Einigung zustande, so setzt das Gericht der klagenden Partei Frist, eine schriftliche Klagebegründung nachzureichen. Bei Nichteinhalten der Frist wird die Klage als gegenstandslos abgeschrieben.

3

Art. 292

Wechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren

Das Verfahren wird nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt, wenn die Ehegatten:

1

a.

bei Eintritt der Rechtshängigkeit noch nicht seit mindestens zwei Jahren getrennt gelebt haben; und

b.

mit der Scheidung einverstanden sind.

Steht der geltend gemachte Scheidungsgrund fest, so findet kein Wechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren statt.

2

Art. 293

Klageänderung

Die Scheidungsklage kann bis zum Beginn der Urteilsberatung in eine Trennungsklage umgewandelt werden.

4. Abschnitt: Eheungültigkeits- und Ehetrennungsklagen Art. 294 Das Verfahren bei Eheungültigkeits- und Ehetrennungsklagen richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Scheidungsklage.

1

Eine Trennungsklage kann bis zum Beginn der Urteilsberatung in eine Scheidungsklage umgewandelt werden.

2

7. Titel: Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 295

Grundsatz

Für selbstständige Klagen gilt das vereinfachte Verfahren.

90

Zivilprozessordnung

Art. 296 1

Untersuchungs- und Offizialgrundsatz

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.

Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.

2

3

Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.

2. Kapitel: Eherechtliche Verfahren Art. 297

Anhörung der Eltern und Mediation

Sind Anordnungen über ein Kind zu treffen, so hört das Gericht die Eltern persönlich an.

1

2

Das Gericht kann die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.

Art. 298

Anhörung des Kindes

Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.

1

Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern und die Beiständin oder der Beistand werden über diese Ergebnisse informiert.

2

Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.

3

Art. 299

Anordnung einer Vertretung des Kindes

Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.

1

2

Es prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn: a.

die Eltern bezüglich der Zuteilung der elterlichen Obhut oder Sorge oder bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen;

b.

die Vormundschaftsbehörde oder ein Elternteil eine Vertretung beantragen;

c.

das Gericht aufgrund der Anhörung der Eltern oder des Kindes oder aus anderen Gründen: 1. erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der Eltern über die Zuteilung der elterlichen Obhut oder Sorge oder über den persönlichen Verkehr hat, oder 2. den Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwägt.

91

Zivilprozessordnung

Stellt das urteilsfähige Kind Antrag auf eine Vertretung, so ist diese anzuordnen.

Das Kind kann die Nichtanordnung mit Beschwerde anfechten.

3

Art. 300

Kompetenzen der Vertretung

Die Vertretung des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen, soweit es um folgende Angelegenheiten geht: a.

die Zuteilung der elterlichen Obhut oder Sorge;

b.

wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs;

c.

Kindesschutzmassnahmen.

Art. 301

Eröffnung des Entscheides

Ein Entscheid wird eröffnet: a.

den Eltern;

b.

dem Kind, welches das 14. Altersjahr vollendet hat;

c.

gegebenenfalls der Beiständin oder dem Beistand, soweit es um die Zuteilung der elterlichen Obhut oder Sorge, um wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs oder um Kindesschutzmassnahmen geht.

3. Kapitel: Angelegenheiten des summarischen Verfahrens Art. 302 1

Geltungsbereich

Das summarische Verfahren ist insbesondere anwendbar für: a.

Entscheide nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 198064 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198065 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts;

b.

die Leistung eines besonderen Beitrags bei nicht vorgesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes (Art. 286 Abs. 3 ZGB66);

c.

die Anweisung an die Schuldner und die Sicherstellung des Kinderunterhalts ausserhalb eines Prozesses über die Unterhaltspflicht der Eltern (Art. 291 und 292 ZGB).

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 200767 über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen sind vorbehalten.

2

64 65 66 67

92

SR 0.211.230.02 SR 0.211.230.01 SR 210 BBl 2008 33

Zivilprozessordnung

4. Kapitel: Unterhalts- und Vaterschaftsklage Art. 303

Vorsorgliche Massnahmen

Steht das Kindesverhältnis fest, so kann der Beklagte verpflichtet werden, angemessene Beiträge an den Unterhalt des Kindes zu hinterlegen oder vorläufig zu zahlen.

1

Ist die Unterhaltsklage zusammen mit der Vaterschaftsklage eingereicht worden, so hat der Beklagte auf Gesuch der klagenden Partei:

2

a.

die Entbindungskosten und angemessene Beiträge an den Unterhalt von Mutter und Kind zu hinterlegen, wenn die Vaterschaft glaubhaft gemacht ist;

b.

angemessene Beiträge an den Unterhalt des Kindes zu zahlen, wenn die Vaterschaft zu vermuten ist und die Vermutung durch die sofort verfügbaren Beweismittel nicht umgestossen wird.

Art. 304

Zuständigkeit

Über die Hinterlegung, die vorläufige Zahlung, die Auszahlung hinterlegter Beiträge und die Rückerstattung vorläufiger Zahlungen entscheidet das für die Beurteilung der Klage zuständige Gericht.

8. Titel: Verfahren bei eingetragener Partnerschaft 1. Kapitel: Angelegenheiten des summarischen Verfahrens Art. 305

Geltungsbereich

Das summarische Verfahren ist anwendbar für:

68

a.

die Festsetzung von Geldbeiträgen an den Unterhalt und Anweisung an die Schuldnerin oder den Schuldner (Art. 13 Abs. 2 und 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 200468, PartG);

b.

die Ermächtigung einer Partnerin oder eines Partners zur Verfügung über die gemeinsame Wohnung (Art. 14 Abs. 2 PartG);

c.

die Ausdehnung oder den Entzug der Vertretungsbefugnis einer Partnerin oder eines Partners für die Gemeinschaft (Art. 15 Abs. 2 Bst. a und Abs. 4 PartG);

d.

die Auskunftspflicht der Partnerin oder des Partners über Einkommen, Vermögen und Schulden (Art. 16 Abs. 2 PartG);

e.

die Festlegung, Anpassung oder Aufhebung der Geldbeiträge und die Regelung der Benützung der Wohnung und des Hausrats (Art. 17 Abs. 2 und 4 PartG);

SR 211.231

93

Zivilprozessordnung

f.

die Verpflichtung einer Partnerin oder eines Partners zur Mitwirkung bei der Aufnahme eines Inventars (Art. 20 Abs. 1 PartG);

g.

die Beschränkung der Verfügungsbefugnis einer Partnerin oder eines Partners über bestimmte Vermögenswerte (Art. 22 Abs. 1 PartG);

h.

die Einräumung von Fristen zur Begleichung von Schulden zwischen den Partnerinnen oder Partner (Art. 23 Abs. 1 PartG).

Art. 306

Verfahren

Für das Verfahren gelten die Artikel 272 und 273 sinngemäss.

2. Kapitel: Auflösung und Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft Art. 307 Für das Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft gelten die Bestimmungen über das Scheidungsverfahren sinngemäss.

9. Titel: Rechtsmittel 1. Kapitel: Berufung 1. Abschnitt: Anfechtbare Entscheide und Berufungsgründe Art. 308 1

Anfechtbare Entscheide

Mit Berufung sind anfechtbar: a.

erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide;

b.

erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt.

2

Art. 309

Ausnahmen

Die Berufung ist unzulässig:

69

94

a.

gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts;

b.

in den folgenden Angelegenheiten des SchKG69: 1. Aufhebung des Rechtsstillstandes (Art. 57d SchKG); 2. Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages (Art. 77 SchKG); 3. Rechtsöffnung (Art. 80­84 SchKG);

SR 281.1

Zivilprozessordnung

4.

5.

6.

Art. 310

Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85 SchKG); Bewilligung des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung (Art. 185 SchKG); Entscheide, die nach SchKG in die Zuständigkeit des Konkurs- oder des Nachlassgerichts fallen.

Berufungsgründe

Mit Berufung kann geltend gemacht werden: a.

unrichtige Rechtsanwendung;

b.

unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.

2. Abschnitt: Berufung, Berufungsantwort und Anschlussberufung Art. 311

Einreichen der Berufung

Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.

1

2

Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Art. 312

Berufungsantwort

Die Rechtsmittelinstanz stellt die Berufung der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Berufung sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

1

2

Die Frist für die Berufungsantwort beträgt 30 Tage.

Art. 313

Anschlussberufung

1

Die Gegenpartei kann in der Berufungsantwort Anschlussberufung erheben.

2

Die Anschlussberufung fällt dahin, wenn: a.

die Rechtsmittelinstanz nicht auf die Berufung eintritt;

b.

die Berufung als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird;

c.

die Berufung vor Beginn der Urteilsberatung zurückgezogen wird.

Art. 314

Summarisches Verfahren

Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und zur Berufungsantwort je 10 Tage.

1

2

Die Anschlussberufung ist unzulässig.

95

Zivilprozessordnung

3. Abschnitt: Wirkungen und Verfahren der Berufung Art. 315

Aufschiebende Wirkung

Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge.

1

Die Rechtsmittelinstanz kann die vorzeitige Vollstreckung bewilligen. Nötigenfalls ordnet sie sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an.

2

Richtet sich die Berufung gegen einen Gestaltungsentscheid, so kann die aufschiebende Wirkung nicht entzogen werden.

3

4

Keine aufschiebende Wirkung hat die Berufung gegen Entscheide über: a.

das Gegendarstellungsrecht;

b.

vorsorgliche Massnahmen.

Die Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen kann ausnahmsweise aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.

5

Art. 316

Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz

Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden.

1

2

Sie kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.

3

Sie kann Beweise abnehmen.

Art. 317 1

2

a.

ohne Verzug vorgebracht werden; und

b.

trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.

Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: a.

die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und

b.

sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht.

Art. 318 1

Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung

Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:

Entscheid

Die Rechtsmittelinstanz kann:

96

a.

den angefochtenen Entscheid bestätigen;

b.

neu entscheiden; oder

Zivilprozessordnung

c.

die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn: 1. ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder 2. der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.

Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.

2

Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

3

2. Kapitel: Beschwerde Art. 319

Anfechtungsobjekt

Mit Beschwerde sind anfechtbar: a.

nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen;

b.

andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen: 1. in den vom Gesetz bestimmten Fällen, 2. wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht;

c.

Fälle von Rechtsverzögerung.

Art. 320

Beschwerdegründe

Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden: a.

unrichtige Rechtsanwendung;

b.

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.

Art. 321

Einreichen der Beschwerde

Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.

1

2 Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Der angefochtene Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat.

3

4

Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden.

97

Zivilprozessordnung

Art. 322

Beschwerdeantwort

Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

1

2

Für die Beschwerdeantwort gilt die gleiche Frist wie für die Beschwerde.

Art. 323

Anschlussbeschwerde

Eine Anschlussbeschwerde ist ausgeschlossen.

Art. 324

Stellungnahme der Vorinstanz

Die Rechtsmittelinstanz kann die Vorinstanz um eine Stellungnahme ersuchen.

Art. 325

Aufschiebende Wirkung

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht.

1

Die Rechtsmittelinstanz kann die Vollstreckung aufschieben. Nötigenfalls ordnet sie sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an.

2

Art. 326

Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel

Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.

1

2

Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.

Art. 327

Verfahren und Entscheid

1

Die Rechtsmittelinstanz verlangt bei der Vorinstanz die Akten.

2

Sie kann aufgrund der Akten entscheiden.

3

Soweit sie die Beschwerde gutheisst: a.

hebt sie den Entscheid oder die prozessleitende Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück; oder

b.

entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist.

Wird die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gutgeheissen, so kann die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz eine Frist zur Behandlung der Sache setzen.

4

Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.

5

98

Zivilprozessordnung

3. Kapitel: Revision Art. 328

Revisionsgründe

Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:

1

a.

sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;

b.

ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;

c.

geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist.

Die Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195070 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:

2

a.

der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind;

b.

eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und

c.

die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.

Art. 329

Revisionsgesuch und Revisionsfristen

Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen.

1

Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser im Falle von Artikel 328 Absatz 1 Buchstabe b.

2

Art. 330

Stellungnahme der Gegenpartei

Das Gericht stellt das Revisionsgesuch der Gegenpartei zur Stellungnahme zu, es sei denn, das Gesuch sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

Art. 331

Aufschiebende Wirkung

Das Revisionsgesuch hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheids nicht.

1

70

SR 0.101

99

Zivilprozessordnung

Das Gericht kann die Vollstreckung aufschieben. Nötigenfalls ordnet es sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an.

2

Art. 332

Entscheid über das Revisionsgesuch

Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.

Art. 333

Neuer Entscheid in der Sache

Heisst das Gericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es seinen früheren Entscheid auf und entscheidet neu.

1

2

Im neuen Entscheid entscheidet es auch über die Kosten des früheren Verfahrens.

3

Es eröffnet seinen Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.

4. Kapitel: Erläuterung und Berichtigung Art. 334 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.

1

Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreiboder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten.

2

Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.

3

4

Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet.

10. Titel: Vollstreckung 1. Kapitel: Vollstreckung von Entscheiden Art. 335 1

Geltungsbereich

Die Entscheide werden nach den Bestimmungen dieses Kapitels vollstreckt.

Lautet der Entscheid auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung, so wird er nach den Bestimmungen des SchKG71 vollstreckt.

2

Die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheide richten sich nach diesem Kapitel, soweit weder ein Staatsvertrag noch das IPRG72 etwas anderes bestimmen.

3

71 72

100

SR 281.1 SR 291

Zivilprozessordnung

Art. 336 1

Vollstreckbarkeit

Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er: a.

rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (Art. 325 Abs. 2 und 331 Abs. 2); oder

b.

noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist.

Auf Verlangen bescheinigt das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, die Vollstreckbarkeit.

2

Art. 337

Direkte Vollstreckung

Hat bereits das urteilende Gericht konkrete Vollstreckungsmassnahmen angeordnet (Art. 236 Abs. 3), so kann der Entscheid direkt vollstreckt werden.

1

Die unterlegene Partei kann beim Vollstreckungsgericht um Einstellung der Vollstreckung ersuchen; Artikel 341 gilt sinngemäss.

2

Art. 338

Vollstreckungsgesuch

Kann nicht direkt vollstreckt werden, so ist beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch einzureichen.

1

Die gesuchstellende Partei hat die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzulegen und die erforderlichen Urkunden beizulegen.

2

Art. 339

Zuständigkeit und Verfahren

Zwingend zuständig für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen und die Einstellung der Vollstreckung ist das Gericht:

1

2

a.

am Wohnsitz oder Sitz der unterlegenen Partei;

b.

am Ort, wo die Massnahmen zu treffen sind; oder

c.

am Ort, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden ist.

Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren.

Art. 340

Sichernde Massnahmen

Bei Gefahr einer Vereitelung oder einer wesentlichen Erschwerung der Vollstreckung kann das Vollstreckungsgericht sichernde Massnahmen anordnen, nötigenfalls ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei.

Art. 341

Prüfung der Vollstreckbarkeit und Stellungnahme der unterlegenen Partei

1

Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen.

2

Es setzt der unterlegenen Partei eine kurze Frist zur Stellungnahme.

101

Zivilprozessordnung

Materiell kann die unterlegene Partei einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung. Tilgung und Stundung sind mit Urkunden zu beweisen.

3

Art. 342

Vollstreckung einer bedingten oder von einer Gegenleistung abhängigen Leistung

Der Entscheid über eine bedingte oder eine von einer Gegenleistung abhängige Leistung kann erst vollstreckt werden, wenn das Vollstreckungsgericht festgestellt hat, dass die Bedingung eingetreten ist oder die Gegenleistung gehörig angeboten, erbracht oder sichergestellt worden ist.

Art. 343

Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden

Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:

1

a.

eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB73;

b.

eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;

c.

eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;

d.

eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder

e.

eine Ersatzvornahme.

Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.

2

Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.

3

Art. 344

Abgabe einer Willenserklärung

Lautet der Entscheid auf Abgabe einer Willenserklärung, so wird die Erklärung durch den vollstreckbaren Entscheid ersetzt.

1

Betrifft die Erklärung ein öffentliches Register wie das Grundbuch und das Handelsregister, so erteilt das urteilende Gericht der registerführenden Person die nötigen Anweisungen.

2

Art. 345 1

Schadenersatz und Umwandlung in Geld

Die obsiegende Partei kann verlangen: a.

Schadenersatz, wenn die unterlegene Partei den gerichtlichen Anordnungen nicht nachkommt;

b.

die Umwandlung der geschuldeten Leistung in eine Geldleistung.

73

102

SR 311.0

Zivilprozessordnung

2

Das Vollstreckungsgericht setzt den entsprechenden Betrag fest.

Art. 346

Rechtsmittel Dritter

Dritte, die von einem Vollstreckungsentscheid in ihren Rechten betroffen sind, können den Entscheid mit Beschwerde anfechten.

2. Kapitel: Vollstreckung öffentlicher Urkunden Art. 347

Vollstreckbarkeit

Öffentliche Urkunden über Leistungen jeder Art können wie Entscheide vollstreckt werden, wenn: a.

die verpflichtete Partei in der Urkunde ausdrücklich erklärt hat, dass sie die direkte Vollstreckung anerkennt;

b.

der Rechtsgrund der geschuldeten Leistung in der Urkunde erwähnt ist; und

c.

die geschuldete Leistung: 1. in der Urkunde genügend bestimmt ist, 2. in der Urkunde von der verpflichteten Partei anerkannt ist, und 3. fällig ist.

Art. 348

Ausnahmen

Nicht direkt vollstreckbar sind Urkunden über Leistungen: a.

nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199574;

b.

aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht;

c.

nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 199375;

d.

aus dem Arbeitsverhältnis und nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198976;

e.

aus Konsumentenverträgen (Art. 32).

Art. 349

Urkunde über eine Geldleistung

Die vollstreckbare Urkunde über eine Geldleistung gilt als definitiver Rechtsöffnungstitel nach den Artikeln 80 und 81 SchKG77.

74 75 76 77

SR 151.1 SR 822.14 SR 823.11 SR 281.1

103

Zivilprozessordnung

Art. 350

Urkunde über eine andere Leistung

Ist eine Urkunde über eine andere Leistung zu vollstrecken, so stellt die Urkundsperson der verpflichteten Partei auf Antrag der berechtigten Partei eine beglaubigte Kopie der Urkunde zu und setzt ihr für die Erfüllung eine Frist von 20 Tagen. Die berechtigte Partei erhält eine Kopie der Zustellung.

1

Nach unbenütztem Ablauf der Erfüllungsfrist kann die berechtigte Partei beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch stellen.

2

Art. 351

Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht

Die verpflichtete Partei kann Einwendungen gegen die Leistungspflicht nur geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.

1

Ist die Abgabe einer Willenserklärung geschuldet, so wird die Erklärung durch den Entscheid des Vollstreckungsgerichts ersetzt. Dieses trifft die erforderlichen Anweisungen nach Artikel 344 Absatz 2.

2

Art. 352

Gerichtliche Beurteilung

Die gerichtliche Beurteilung der geschuldeten Leistung bleibt in jedem Fall vorbehalten. Insbesondere kann die verpflichtete Partei jederzeit auf Feststellung klagen, dass der Anspruch nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist.

3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen Art. 353

Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Teils gelten für Verfahren vor Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz, sofern nicht die Bestimmungen des zwölften Kapitels des IPRG78 anwendbar sind.

1

Die Parteien können die Geltung dieses Teils durch eine ausdrückliche Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung der Bestimmungen des zwölften Kapitels des IPRG vereinbaren.

Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 358.

2

Art. 354

Schiedsfähigkeit

Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder Anspruch sein, über den die Parteien frei verfügen können.

78

104

SR 291

Zivilprozessordnung

Art. 355

Sitz des Schiedsgerichtes

Der Sitz des Schiedsgerichtes wird von den Parteien oder von der durch sie beauftragten Stelle bestimmt. Erfolgt keine Sitzbestimmung, so bestimmt das Schiedsgericht seinen Sitz selbst.

1

Bestimmen weder die Parteien noch die von ihnen beauftragte Stelle noch das Schiedsgericht den Sitz, so ist dieser am Ort des staatlichen Gerichtes, das bei Fehlen einer Schiedsvereinbarung zur Beurteilung der Sache zuständig wäre.

2

Sind mehrere staatliche Gerichte zuständig, so hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort des staatlichen Gerichtes, das als erstes in Anwendung von Artikel 356 angerufen wird.

3

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht auch an jedem andern Ort verhandeln, Beweise abnehmen und beraten.

4

Art. 356

Zuständige staatliche Gerichte

Der Kanton, in dem sich der Sitz des Schiedsgerichts befindet, bezeichnet ein oberes Gericht, das zuständig ist für:

1

a.

Beschwerden und Revisionsgesuche;

b.

die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung und die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit.

Ein vom Sitzkanton bezeichnetes anderes oder anders zusammengesetztes Gericht ist als einzige Instanz zuständig für:

2

a.

die Ernennung, Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter;

b.

die Verlängerung der Amtsdauer des Schiedsgerichts;

c.

die Unterstützung des Schiedsgerichts bei den Verfahrenshandlungen.

2. Titel: Schiedsvereinbarung Art. 357

Schiedsvereinbarung

Die Schiedsvereinbarung kann sich sowohl auf bestehende als auch auf künftige Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis beziehen.

1

Gegen die Schiedsvereinbarung kann nicht eingewendet werden, der Hauptvertrag sei ungültig.

2

Art. 358

Form

Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.

105

Zivilprozessordnung

Art. 359

Bestreitung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts

Werden die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung, ihr Inhalt, ihre Tragweite oder die richtige Konstituierung des Schiedsgerichts vor dem Schiedsgericht bestritten, so entscheidet dieses darüber mit Zwischenentscheid oder im Entscheid über die Hauptsache.

1

Die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts muss vor der Einlassung auf die Hauptsache erhoben werden.

2

3. Titel: Bestellung des Schiedsgerichts Art. 360

Anzahl der Mitglieder

Die Parteien können frei vereinbaren, aus wie vielen Mitgliedern das Schiedsgericht besteht. Haben sie nichts vereinbart, so besteht es aus drei Mitgliedern.

1

Haben die Parteien eine gerade Zahl vereinbart, so ist anzunehmen, dass eine zusätzliche Person als Präsidentin oder Präsident zu bestimmen ist.

2

Art. 361

Ernennung durch die Parteien

Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt.

1

Bei Fehlen einer Vereinbarung ernennt jede Partei die gleiche Anzahl Mitglieder; diese wählen einstimmig eine Präsidentin oder einen Präsidenten.

2

Wird eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter der Stellung nach bezeichnet, so gilt als ernannt, wer diese Stellung bei Abgabe der Annahmeerklärung bekleidet.

3

In den Angelegenheiten aus Miete und Pacht von Wohnräumen können die Parteien einzig die Schlichtungsbehörde als Schiedsgericht einsetzen.

4

Art. 362

Ernennung durch das staatliche Gericht

Sieht die Schiedsvereinbarung keine andere Stelle für die Ernennung vor oder ernennt diese die Mitglieder nicht innert angemessener Frist, so nimmt das nach Artikel 356 Absatz 2 zuständige staatliche Gericht auf Antrag einer Partei die Ernennung vor, wenn:

1

a.

die Parteien sich über die Ernennung der Einzelschiedsrichterin, des Einzelschiedsrichters, der Präsidentin oder des Präsidenten nicht einigen;

b.

eine Partei die von ihr zu bezeichnenden Mitglieder nicht innert 30 Tagen seit Aufforderung ernennt; oder

c.

die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter sich nicht innert 30 Tagen seit ihrer Ernennung über die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten einigen.

Im Falle einer Mehrparteienschiedssache kann das nach Artikel 356 Absatz 2 zuständige staatliche Gericht alle Mitglieder ernennen.

2

106

Zivilprozessordnung

Wird ein staatliches Gericht mit der Ernennung betraut, so muss es die Ernennung vornehmen, es sei denn, eine summarische Prüfung ergebe, dass zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung besteht.

3

Art. 363

Offenlegungspflicht

Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat das Vorliegen von Umständen unverzüglich offenzulegen, die berechtigte Zweifel an ihrer Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit wecken können.

1

2

Diese Pflicht bleibt während des ganzen Verfahrens bestehen.

Art. 364 1

Annahme des Amtes

Die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter bestätigen die Annahme des Amtes.

Das Schiedsgericht ist erst konstituiert, wenn alle Mitglieder die Annahme des Amtes erklärt haben.

2

Art. 365

Sekretariat

1

Das Schiedsgericht kann ein Sekretariat bestellen.

2

Die Artikel 363 Absatz 1 und 367­369 gelten sinngemäss.

Art. 366

Amtsdauer

In der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Vereinbarung können die Parteien die Amtsdauer des Schiedsgerichts befristen.

1

Die Amtsdauer, innert der das Schiedsgericht den Schiedsspruch zu fällen hat, kann verlängert werden:

2

a.

durch Vereinbarung der Parteien;

b.

auf Antrag einer Partei oder des Schiedsgerichts durch Entscheid des nach Artikel 356 Absatz 2 zuständigen staatlichen Gerichts.

4. Titel: Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Mitglieder des Schiedsgerichts Art. 367 1

Ablehnung eines Mitgliedes

Ein Mitglied des Schiedsgerichts kann abgelehnt werden, wenn: a.

es nicht den von den Parteien vereinbarten Anforderungen entspricht;

b.

ein Ablehnungsgrund vorliegt, der in der von den Parteien vereinbarten Verfahrensordnung vorgesehen ist; oder

c.

berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit bestehen.

107

Zivilprozessordnung

Eine Partei kann ein Mitglied, das sie ernannt hat oder an dessen Ernennung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, von denen sie erst nach der Ernennung Kenntnis erhalten hat. Der Ablehnungsgrund ist dem Schiedsgericht und der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen.

2

Art. 368

Ablehnung des Schiedsgerichts

Eine Partei kann das Schiedsgericht ablehnen, wenn die andere Partei einen überwiegenden Einfluss auf die Ernennung der Mitglieder ausgeübt hat. Die Ablehnung ist dem Schiedsgericht und der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen.

1

Das neue Schiedsgericht wird im Verfahren nach den Artikeln 361 und 362 bestellt.

2

Die Parteien sind berechtigt, Mitglieder des abgelehnten Schiedsgerichts wiederum als Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter zu ernennen.

3

Art. 369 1

Ablehnungsverfahren

Die Parteien können das Ablehnungsverfahren frei vereinbaren.

Haben sie nichts vereinbart, so ist das Ablehnungsgesuch schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Kenntnis des Ablehnungsgrundes an das abgelehnte Mitglied zu richten und den übrigen Mitgliedern mitzuteilen.

2

Bestreitet das abgelehnte Mitglied die Ablehnung, so kann die gesuchstellende Partei innert 30 Tagen einen Entscheid von der von den Parteien bezeichneten Stelle oder, wenn keine solche bezeichnet wurde, von dem nach Artikel 356 Absatz 2 zuständigen staatlichen Gericht verlangen.

3

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht während des Ablehnungsverfahrens das Verfahren ohne Ausschluss der abgelehnten Personen bis und mit Schiedsspruch weiterführen.

4

Der Entscheid über die Ablehnung kann nur zusammen mit dem ersten Schiedsspruch angefochten werden.

5

Art. 370

Abberufung

Jedes Mitglied des Schiedsgerichts kann durch schriftliche Vereinbarung der Parteien abberufen werden.

1

Ist ein Mitglied des Schiedsgerichts ausser Stande, seine Aufgabe innert nützlicher Frist oder mit der gehörigen Sorgfalt zu erfüllen, so kann auf Antrag einer Partei die von den Parteien bezeichnete Stelle oder, wenn keine solche bezeichnet wurde, das nach Artikel 356 Absatz 2 zuständige staatliche Gericht dieses Mitglied absetzen.

2

3

Für die Anfechtung eines solchen Entscheides gilt Artikel 369 Absatz 5.

108

Zivilprozessordnung

Art. 371

Ersetzung eines Mitglieds des Schiedsgerichts

Ist ein Mitglied des Schiedsgerichts zu ersetzen, so gilt das gleiche Verfahren wie für seine Ernennung, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder vereinbaren.

1

Kann es nicht auf diese Weise ersetzt werden, so wird das neue Mitglied durch das nach Artikel 356 Absatz 2 zuständige staatliche Gericht ernannt, es sei denn, die Schiedsvereinbarung schliesse diese Möglichkeit aus oder falle nach Ausscheiden eines Mitglieds des Schiedsgerichts dahin.

2

Können sich die Parteien nicht darüber einigen, welche Prozesshandlungen, an denen das ersetzte Mitglied mitgewirkt hat, zu wiederholen sind, so entscheidet das neu konstituierte Schiedsgericht.

3

Während der Dauer des Ersetzungsverfahrens steht die Frist, innert der das Schiedsgericht seinen Schiedsspruch zu fällen hat, nicht still.

4

5. Titel: Das Schiedsverfahren Art. 372 1

Rechtshängigkeit

Das Schiedsverfahren ist rechtshängig: a.

sobald eine Partei das in der Schiedsvereinbarung bezeichnete Schiedsgericht anruft; oder

b.

wenn die Vereinbarung kein Schiedsgericht bezeichnet: sobald eine Partei das Verfahren zur Bestellung des Schiedsgerichts oder das von den Parteien vereinbarte vorausgehende Schlichtungsverfahren einleitet.

Werden bei einem staatlichen Gericht und einem Schiedsgericht Klagen über denselben Streitgegenstand zwischen denselben Parteien rechtshängig gemacht, setzt das zuletzt angerufene Gericht das Verfahren aus, bis das zuerst angerufene Gericht über seine Zuständigkeit entschieden hat.

2

Art. 373 1

Allgemeine Verfahrensregeln

Die Parteien können das Schiedsverfahren: a.

selber regeln;

b.

durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln;

c.

einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen.

Haben die Parteien das Verfahren nicht geregelt, so wird dieses vom Schiedsgericht festgelegt.

2

Die Präsidentin oder der Präsident des Schiedsgerichts kann über einzelne Verfahrensfragen allein entscheiden, wenn eine entsprechende Ermächtigung der Parteien oder der andern Mitglieder des Schiedsgerichts vorliegt.

3

109

Zivilprozessordnung

Das Schiedsgericht muss die Gleichbehandlung der Parteien und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleisten und ein kontradiktorisches Verfahren durchführen.

4

5

Jede Partei kann sich vertreten lassen.

Verstösse gegen die Verfahrensregeln sind sofort zu rügen, andernfalls können sie später nicht mehr geltend gemacht werden.

6

Art. 374

Vorsorgliche Massnahmen, Sicherheit und Schadenersatz

Das staatliche Gericht oder, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen einschliesslich solcher für die Sicherung von Beweismitteln anordnen.

1

Unterzieht sich die betroffene Person einer vom Schiedsgericht angeordneten Massnahme nicht freiwillig, so trifft das staatliche Gericht auf Antrag des Schiedsgerichts oder einer Partei die erforderlichen Anordnungen; stellt eine Partei den Antrag, so muss die Zustimmung des Schiedsgerichts eingeholt werden.

2

Ist ein Schaden für die andere Partei zu befürchten, so kann das Schiedsgericht oder das staatliche Gericht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen.

3

Die gesuchstellende Partei haftet für den aus einer ungerechtfertigten vorsorglichen Massnahme erwachsenen Schaden. Beweist sie jedoch, dass sie ihr Gesuch in guten Treuen gestellt hat, so kann das Gericht die Ersatzpflicht herabsetzen oder gänzlich von ihr entbinden. Die geschädigte Partei kann den Anspruch im hängigen Schiedsverfahren geltend machen.

4

Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, wenn feststeht, dass keine Schadenersatzklage erhoben wird; bei Ungewissheit setzt das Schiedsgericht eine Frist zur Klage.

5

Art. 375 1

Beweisabnahme und Mitwirkung des staatlichen Gerichts

Das Schiedsgericht nimmt die Beweise selber ab.

Ist für die Beweisabnahme oder für die Vornahme sonstiger Handlungen des Schiedsgerichts staatliche Rechtshilfe erforderlich, so kann das Schiedsgericht das nach Artikel 356 Absatz 2 zuständige staatliche Gericht um Mitwirkung ersuchen.

Mit Zustimmung des Schiedsgerichts kann dies auch eine Partei tun.

2

Die Mitglieder des Schiedsgerichts können an den Verfahrenshandlungen des staatlichen Gerichts teilnehmen und Fragen stellen.

3

Art. 376 1

Streitgenossenschaft, Klagenhäufung und Beteiligung Dritter

Ein Schiedsverfahren kann von oder gegen Streitgenossen geführt werden, wenn: a.

110

alle Parteien unter sich durch eine oder mehrere übereinstimmende Schiedsvereinbarungen verbunden sind; und

Zivilprozessordnung

b.

die geltend gemachten Ansprüche identisch sind oder in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

Sachlich zusammenhängende Ansprüche zwischen den gleichen Parteien können im gleichen Schiedsverfahren beurteilt werden, wenn sie Gegenstand übereinstimmender Schiedsvereinbarungen der Parteien sind.

2

Die Intervention einer dritten Person und der Beitritt einer durch Klage streitberufenen Person setzen eine Schiedsvereinbarung zwischen der dritten Person und den Streitparteien voraus und bedürfen der Zustimmung des Schiedsgerichts.

3

Art. 377

Verrechnung und Widerklage

Erhebt eine Partei die Verrechnungseinrede, so kann das Schiedsgericht die Einrede beurteilen, unabhängig davon, ob die zur Verrechnung gestellte Forderung unter die Schiedsvereinbarung fällt oder ob für sie eine andere Schiedsvereinbarung oder eine Gerichtsstandsvereinbarung besteht.

1

Eine Widerklage ist zulässig, wenn sie eine Streitsache betrifft, die unter eine übereinstimmende Schiedsvereinbarung der Parteien fällt.

2

Art. 378

Kostenvorschuss

Das Schiedsgericht kann einen Vorschuss für die mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und die Durchführung des Verfahrens von dessen Leistung abhängig machen. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, bestimmt es die Höhe des Vorschusses jeder Partei.

1

Leistet eine Partei den von ihr verlangten Vorschuss nicht, so kann die andere Partei die gesamten Kosten vorschiessen oder auf das Schiedsverfahren verzichten.

Verzichtet sie auf das Schiedsverfahren, so kann sie für diese Streitsache ein neues Schiedsverfahren einleiten oder Klage vor dem staatlichen Gericht erheben.

2

Art. 379

Sicherstellung der Parteientschädigung

Erscheint die klagende Partei zahlungsunfähig, so kann das Schiedsgericht auf Antrag der beklagten Partei verfügen, dass deren mutmassliche Parteientschädigung innert bestimmter Frist sicherzustellen ist. Für die beklagte Partei gilt Artikel 378 Absatz 2 sinngemäss.

Art. 380

Unentgeltliche Rechtspflege

Die unentgeltliche Rechtspflege ist ausgeschlossen.

111

Zivilprozessordnung

6. Titel: Schiedsspruch Art. 381 1

Anwendbares Recht

Das Schiedsgericht entscheidet: a.

nach den Rechtsregeln, welche die Parteien gewählt haben; oder

b.

nach Billigkeit, wenn es von den Parteien dazu ermächtigt worden ist.

Fehlt eine solche Wahl oder eine solche Ermächtigung, so entscheidet es nach dem Recht, das ein staatliches Gericht anwenden würde.

2

Art. 382

Beratung und Abstimmung

Bei den Beratungen und Abstimmungen haben alle Mitglieder des Schiedsgerichts mitzuwirken.

1

Verweigert ein Mitglied die Teilnahme an einer Beratung oder an einer Abstimmung, so können die übrigen Mitglieder ohne es beraten und entscheiden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

2

Das Schiedsgericht fällt den Schiedsspruch mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder, es sei denn, die Parteien hätten etwas anderes vereinbart.

3

Ergibt sich keine Stimmenmehrheit, so fällt die Präsidentin oder der Präsident den Schiedsspruch.

4

Art. 383

Zwischen- und Teilschiedssprüche

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht das Verfahren auf einzelne Fragen und Rechtsbegehren beschränken.

Art. 384 1

Inhalt des Schiedsspruches

Der Schiedsspruch enthält: a.

die Zusammensetzung des Schiedsgerichts;

b.

die Angabe des Sitzes des Schiedsgerichts;

c.

die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung;

d.

die Rechtsbegehren der Parteien oder, bei Fehlen von Anträgen, eine Umschreibung der Streitfrage;

e.

sofern die Parteien nicht darauf verzichtet haben: die Darstellung des Sachverhaltes, die rechtlichen Entscheidungsgründe und gegebenenfalls die Billigkeitserwägungen;

f.

das Dispositiv in der Sache sowie die Höhe und die Verteilung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung;

g.

das Datum des Schiedsspruches.

Der Schiedsspruch ist zu unterzeichnen; es genügt die Unterschrift der Präsidentin oder der Präsidenten.

2

112

Zivilprozessordnung

Art. 385

Einigung der Parteien

Erledigen die Parteien während des Schiedsverfahrens die Streitsache, so hält das Schiedsgericht auf Antrag die Einigung in Form eines Schiedsspruches fest.

Art. 386 1

Zustellung und Hinterlegung

Jeder Partei ist ein Exemplar des Schiedsspruches zuzustellen.

Jede Partei kann auf ihre Kosten beim nach Artikel 356 Absatz 1 zuständigen staatlichen Gericht ein Exemplar des Schiedsspruches hinterlegen.

2

Auf Antrag einer Partei stellt dieses Gericht eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung aus.

3

Art. 387

Wirkungen des Schiedsspruches

Mit der Eröffnung hat der Schiedsspruch die Wirkung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids.

Art. 388 1

Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs

Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen, dass dieses: a.

Redaktions- und Rechnungsfehler im Schiedsspruch berichtigt;

b.

bestimmte Teile des Schiedsspruchs erläutert;

c.

einen ergänzenden Schiedsspruch über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind.

Der Antrag ist innert 30 Tagen seit Entdecken des Fehlers oder der erläuterungsund ergänzungsbedürftigen Teile des Schiedsspruches zu stellen, spätestens aber innert eines Jahres seit Zustellung des Schiedsspruches.

2

Der Antrag hemmt die Rechtsmittelfristen nicht. Wird eine Partei durch den Ausgang dieses Verfahrens beschwert, so läuft für sie bezüglich dieses Punktes die Rechtsmittelfrist von neuem.

3

7. Titel: Rechtsmittel 1. Kapitel: Beschwerde Art. 389 1

Beschwerde an das Bundesgericht

Der Schiedsspruch unterliegt der Beschwerde an das Bundesgericht.

Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200579, soweit dieses Kapitel nichts anderes bestimmt.

2

79

SR 173.110

113

Zivilprozessordnung

Art. 390

Beschwerde an das kantonale Gericht

Die Parteien können durch eine ausdrückliche Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft vereinbaren, dass der Schiedsspruch mit Beschwerde beim nach Artikel 356 Absatz 1 zuständigen kantonalen Gericht angefochten werden kann.

1

Für das Verfahren gelten die Artikel 319­327, soweit dieses Kapitel nichts anderes bestimmt. Das kantonale Gericht entscheidet endgültig.

2

Art. 391

Subsidiarität

Die Beschwerde ist erst nach Ausschöpfung der in der Schiedsvereinbarung vorgesehenen schiedsgerichtlichen Rechtsmittel zulässig.

Art. 392

Anfechtbare Schiedssprüche

Anfechtbar ist: a.

jeder Teil- oder Endschiedsspruch;

b.

ein Zwischenschiedsspruch aus den in Artikel 393 Buchstaben a und b genannten Gründen.

Art. 393

Beschwerdegründe

Ein Schiedsspruch kann nur angefochten werden, wenn: a.

die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt worden ist;

b.

sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder für unzuständig erklärt hat;

c.

das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden, oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;

d.

der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;

e.

er im Ergebnis willkürlich ist, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht;

f.

die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen und Auslagen der Mitglieder des Schiedsgerichts offensichtlich zu hoch sind.

Art. 394

Rückweisung zur Berichtigung oder Ergänzung

Die Rechtsmittelinstanz kann den Schiedsspruch nach Anhörung der Parteien an das Schiedsgericht zurückweisen und ihm eine Frist zur Berichtigung oder Ergänzung setzen.

114

Zivilprozessordnung

Art. 395

Entscheid

Wird der Schiedsspruch nicht an das Schiedsgericht zurückgewiesen oder von diesem nicht fristgerecht berichtigt oder ergänzt, so entscheidet die Rechtsmittelinstanz über die Beschwerde und hebt bei deren Gutheissung den Schiedsspruch auf.

1

Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so entscheidet das Schiedsgericht nach Massgabe der Erwägungen im Rückweisungsentscheid neu.

2

Die Aufhebung kann auf einzelne Teile des Schiedsspruches beschränkt werden, sofern die andern nicht davon abhängen.

3

Wird der Schiedsspruch wegen offensichtlich zu hoher Entschädigungen und Auslagen angefochten, so kann die Rechtmittelinstanz über diese selber entscheiden.

4

2. Kapitel: Revision Art. 396

Revisionsgründe

Eine Partei kann beim nach Artikel 356 Absatz 1 zuständigen staatlichen Gericht die Revision eines Schiedsspruchs verlangen, wenn:

1

2

a.

sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Schiedsspruch entstanden sind;

b.

wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Schiedsspruch eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;

c.

geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der schiedsgerichtliche Vergleich unwirksam ist.

Die Revision wegen Verletzung der EMRK80 kann verlangt werden, wenn:

80

a.

der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind;

b.

eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und

c.

die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.

SR 0.101

115

Zivilprozessordnung

Art. 397

Fristen

Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen.

1

Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Schiedsspruches kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser im Fall von Artikel 396 Absatz 1 Buchstabe b.

2

Art. 398

Verfahren

Für das Verfahren gelten die Artikel 330 und 331.

Art. 399

Rückweisung an das Schiedsgericht

Heisst das Gericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es den Schiedsspruch auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurück.

1

2

Ist das Schiedsgericht nicht mehr vollständig, so ist Artikel 371 anwendbar.

4. Teil: Schlussbestimmungen 1. Titel: Vollzug Art. 400 1

Grundsätze

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Er stellt für Gerichtsurkunden und Parteieingaben Formulare zur Verfügung. Die Formulare für die Parteieingaben sind so zu gestalten, dass sie auch von einer rechtsunkundigen Partei ausgefüllt werden können.

2

Er kann den Erlass administrativer und technischer Vorschriften dem Bundesamt für Justiz übertragen.

3

Art. 401 1

Pilotprojekte

Die Kantone können mit Genehmigung des Bundesrates Pilotprojekte durchführen.

Der Bundesrat kann die Zuständigkeit für die Genehmigung dem Bundesamt für Justiz übertragen.

2

2. Titel: Anpassung von Gesetzen Art. 402

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 1 geregelt.

116

Zivilprozessordnung

Art. 403

Koordinationsbestimmungen

Die Koordination von Bestimmungen anderer Erlasse mit diesem Gesetz wird in Anhang 2 geregelt.

3. Titel: Übergangsbestimmungen Art. 404

Weitergelten des bisherigen Rechts

Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.

1

Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten.

2

Art. 405

Rechtsmittel

Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.

1

Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.

2

Art. 406

Gerichtsstandsvereinbarung

Die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt sich nach dem Recht, das zur Zeit ihres Abschlusses gegolten hat.

Art. 407

Schiedsgerichtsbarkeit

Die Gültigkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden, beurteilt sich nach dem für sie günstigeren Recht.

1

Für Schiedsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Recht. Die Parteien können jedoch die Anwendung des neuen Rechts vereinbaren.

2

Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Schiedsspruches in Kraft ist.

3

Für Verfahren vor den nach Artikel 356 zuständigen staatlichen Gerichten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Recht.

4

117

Zivilprozessordnung

4. Titel: Referendum und Inkrafttreten Art. 408 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 19. Dezember 2008

Nationalrat, 19. Dezember 2008

Der Präsident: Alain Berset Der Sekretär: Philippe Schwab

Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 6. Januar 200981 Ablauf der Referendumsfrist: 16. April 2009

81

118

BBl 2009 21

Zivilprozessordnung

Anhang 1 (Art. 402)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I. Aufhebung bisherigen Rechts Das Gerichtsstandsgesetz vom 24. März 200082 wird aufgehoben.

II. Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199583 Art. 11 und 12 Aufgehoben

2. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200584 Art. 74 Abs. 2 Bst. b Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:

2

b.

wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;

Art. 75 Abs. 2 Bst. a und c Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:

2

82 83 84

a.

ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;

c.

eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.

AS 2000 2355, 2004 2617, 2005 5685, 2006 5379 SR 151.1 SR 173.110

119

Zivilprozessordnung

Art. 76 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 1

Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: b.

durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.

Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.

2

Art. 77 Sachüberschrift und Abs. 1 und 2 Schiedsgerichtsbarkeit Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:

1

a.

in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190­192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198785 über das Internationale Privatrecht;

b.

in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389­395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200886.

Die Artikel 48 Absatz 3, 90­98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.

2

Art. 100 Abs. 6, 111 Abs. 3 zweiter Satz Aufgehoben

3. Zivilgesetzbuch87 Art. 10, 28c­28f, 28l Abs. 3 und 4, 110, 112 Abs. 3, 113, 116, 117 Abs. 2 Aufgehoben Vierter Abschnitt (Art. 135­149) Aufgehoben Art. 208 Abs. 2 Aufgehoben 85 86 87

120

SR 291 SR ...; BBl 2009 21 SR 210

Zivilprozessordnung

Art. 230 Abs. 2 Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.

2

Art. 254 und 280­284 Aufgehoben Art. 295 Abs. 1 Einleitungssatz Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen:

1

Art. 598 Abs. 2 Aufgehoben Art. 618 Abs. 1 Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt.

1

Art. 712c Abs. 3 Die Einsprache ist unwirksam, wenn sie ohne wichtigen Grund erhoben worden ist.

3

Art. 961 Abs. 3 Über das Begehren entscheidet das Gericht und bewilligt, nachdem der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat, die Vormerkung, indem es deren Wirkung zeitlich und sachlich genau feststellt und nötigenfalls zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche eine Frist ansetzt.

3

Schlusstitel Art. 54 Abs. 3 Soweit nicht die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200888 anwendbar ist, regeln die Kantone das Verfahren.

3

88

SR ...; BBl 2009 21

121

Zivilprozessordnung

4. Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200489 3. Abschnitt (Art. 35) Aufgehoben

5. Obligationenrecht90 Art. 97 Abs. 2 Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188991 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200892 (ZPO).

2

Art. 135 Ziff. 2 Die Verjährung wird unterbrochen: 2.

durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.

Art. 138 Abs. 1 Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt die Verjährung von Neuem zu laufen, wenn der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist.

1

Art. 139 Aufgehoben Art. 193 2. Verfahren a. Streitverkündung

Die Voraussetzungen und Wirkungen der Streitverkündung richten sich nach der ZPO93.

1

Ist die Streitverkündung ohne Veranlassung des Verkäufers unterblieben, so wird dieser von der Verpflichtung zur Gewährleistung insoweit befreit, als er zu beweisen vermag, dass bei rechtzeitig erfolgter Streitverkündung ein günstigeres Ergebnis des Prozesses zu erlangen gewesen wäre.

2

89 90 91 92 93

122

SR 211.231 SR 220 SR 281.1 SR ...; BBl 2009 21 SR ...; BBl 2009 21

Zivilprozessordnung

Art. 259i c. Verfahren

Das Verfahren richtet sich nach der ZPO94.

C. Fristen und Verfahren

4

Art. 273 Randtitel und Abs. 4 und 5 Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde richtet sich nach der ZPO95.

Weist die zuständige Behörde ein Begehren des Mieters betreffend Anfechtung der Kündigung ab, so prüft sie von Amtes wegen, ob das Mietverhältnis erstreckt werden kann.

5

Vierter Abschnitt (Art. 274­274g) Aufgehoben Art. 276a Abs. 2 Im Übrigen gilt das Obligationenrecht mit Ausnahme der Bestimmungen über die Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen.

2

Art. 301 Q. Verfahren

Das Verfahren richtet sich nach der ZPO96.

Art. 331e Abs. 6 Werden Ehegatten vor Eintritt eines Vorsorgefalles geschieden, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach den Artikeln 122 und 123 des Zivilgesetzbuches97, nach Artikel 280 ZPO98 und Artikel 22 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 199399 geteilt. Die gleiche Regelung gilt bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

6

Art. 343 Aufgehoben Art. 396 Abs. 3 Einer besonderen Ermächtigung bedarf der Beauftragte, wenn es sich darum handelt, einen Vergleich abzuschliessen, ein Schieds-

3

94 95 96 97 98 99

SR ...; BBl 2009 21 SR ...; BBl 2009 21 SR ...; BBl 2009 21 SR 210 SR ...; BBl 2009 21 SR 831.42

123

Zivilprozessordnung

gericht anzunehmen, wechselrechtliche Verbindlichkeiten einzugehen, Grundstücke zu veräussern oder zu belasten oder Schenkungen zu machen.

Art. 697 Abs. 4 Wird die Auskunft oder die Einsicht ungerechtfertigterweise verweigert, so ordnet das Gericht sie auf Antrag an.

4

Art. 697h Abs. 2 zweiter Satz, 706a Abs. 3, 756 Abs. 2, 957 Abs. 4 und 963 Aufgehoben Art. 1165 Abs. 3 und 4 Entspricht der Schuldner diesem Begehren nicht, so kann das Gericht die Gesuchsteller ermächtigen, von sich aus eine Gläubigerversammlung einzuberufen. Zwingend zuständig ist das Gericht am gegenwärtigen oder letzten Sitz des Schuldners in der Schweiz.

3

Hat oder hatte der Schuldner nur eine Niederlassung in der Schweiz, so ist das Gericht am Ort dieser Niederlassung zwingend zuständig.

4

6. Bundesgesetz vom 28. März 1905100 über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post Art. 20 und 22 Aufgehoben

7. Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985101 über die landwirtschaftliche Pacht Art. 1 Abs. 4 Soweit dieses Gesetz nicht anwendbar ist oder keine besondern Vorschriften enthält, gilt das Obligationenrecht, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen und über die Hinterlegung des Pachtzinses.

4

100 101

124

SR 221.112.742 SR 221.213.2

Zivilprozessordnung

Art. 47

Verfahren

Soweit dieses Gesetz das verwaltungsrechtliche Verfahren nicht regelt, ordnen es die Kantone; für zivilrechtliche Klagen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008102.

Art. 48 Aufgehoben

8. Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908103 Art. 13 Abs. 1 Aufgehoben

9. Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 1992104 Art. 64 Aufgehoben Art. 65

Vorsorgliche Massnahmen

Ersucht eine Person um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht Massnahmen anordnet: a.

zur Beweissicherung,

b.

zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich hergestellter oder in Verkehr gebrachter Gegenstände;

c.

zur Wahrung des bestehenden Zustandes; oder

d.

zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen.

10. Markenschutzgesetz vom 28. August 1992105 Art. 42 Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss eine hier niedergelassene Vertretung bestellen.

102 103 104 105

SR ...; BBl 2009 21 SR 221.229.1 SR 231.1 SR 232.11

125

Zivilprozessordnung

Art. 58 Aufgehoben Art. 59

Vorsorgliche Massnahmen

Ersucht eine Person um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht Massnahmen anordnet: a.

zur Beweissicherung;

b.

zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich mit der Marke oder der Herkunftsangabe versehener Gegenstände;

c.

zur Wahrung des bestehenden Zustandes; oder

d.

zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen.

11. Designgesetz vom 5. Oktober 2001106 Art. 18 Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss eine hier niedergelassene Vertretung bestellen.

Art. 37 Aufgehoben Art. 38

Vorsorgliche Massnahmen

Ersucht eine Person um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht Massnahmen anordnet: a.

zur Beweissicherung;

b.

zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich hergestellter Gegenstände;

c.

zur Wahrung des bestehenden Zustandes; oder

d.

zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen.

106

126

SR 232.12

Zivilprozessordnung

12. Patentgesetz vom 25. Juni 1954107 Art. 13 Abs. 1 Einleitungssätze Wer in der Schweiz keinen Wohnsitz hat, muss einen Vertreter mit Zustelldomizil in der Schweiz bestellen, der ihn in Verfahren nach diesem Gesetz vor den Verwaltungsbehörden vertritt. Keiner Vertretung bedürfen jedoch:

1

Art. 73 Abs. 2 und 76 Aufgehoben Art. 77 Vorsorgliche Massnahmen

Ersucht eine Person um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht anordnet: a.

eine genaue Beschreibung: 1. der angeblich widerrechtlich angewendeten Verfahren, 2. der hergestellten Erzeugnisse und der zur Herstellung dienenden Einrichtungen und Geräte; oder

b.

die Beschlagnahme dieser Gegenstände.

Art. 79 und 80 Aufgehoben

13. Sortenschutzgesetz vom 20. März 1975108 Art. 3

Auslandswohnsitz

Wer in der Schweiz weder Wohnsitz noch Sitz hat, muss eine in der Schweiz niedergelassene Vertretung bestellen, die ihn in Verfahren nach diesem Gesetz vor den Verwaltungsbehörden vertritt.

Art. 39, 40 und 42 Aufgehoben

107 108

SR 232.14 SR 232.16

127

Zivilprozessordnung

Art. 43

Vorsorgliche Massnahmen

Ersucht eine Person um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht Massnahmen anordnet: a.

zur Beweissicherung;

b.

zur Ermittlung der Herkunft von Material, das mit der Sortenbezeichnung einer in der Schweiz geschützten Sorte versehen ist;

c.

zur Wahrung des bestehenden Zustandes; oder

d.

zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen.

14. Bundesgesetz vom 19. Juni 1992109 über den Datenschutz Art. 15

Rechtsansprüche

Klagen zum Schutz der Persönlichkeit richten sich nach den Artikeln 28, 28a sowie 28l des Zivilgesetzbuchs110. Die klagende Partei kann insbesondere verlangen, dass die Datenbearbeitung gesperrt wird, keine Daten an Dritte bekannt gegeben oder die Personendaten berichtigt oder vernichtet werden.

1

Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten dargetan werden, so kann die klagende Partei verlangen, dass bei den Daten ein entsprechender Vermerk angebracht wird.

2

Die klagende Partei kann zudem verlangen, dass die Berichtigung, die Vernichtung, die Sperre, namentlich die Sperre der Bekanntgabe an Dritte, der Vermerk über die Bestreitung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.

3

Über Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts entscheidet das Gericht im vereinfachten Verfahren nach der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008111.

4

15. Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986112 gegen den unlauteren Wettbewerb Gliederungstitel vor Art. 9

2. Abschnitt: Prozessrechtliche Bestimmungen Art. 9 Sachüberschrift Klageberechtigung 109 110 111 112

128

SR 235.1 SR 210 SR ...; BBl 2009 21 SR 241

Zivilprozessordnung

Art. 10 Sachüberschrift Klageberechtigung von Kunden und Organisationen sowie des Bundes Gliederungstitel vor Art. 12 Aufgehoben Art. 12, 13, 13a Abs. 2, 14 und 15 Aufgehoben

16. Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995113 Art. 14, 16 und 17 Aufgehoben

17. Bundesgesetz vom 11. April 1889114 über Schuldbetreibung und Konkurs Ersatz von Ausdrücken In Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe a wird der Ausdruck «Urteils» durch «gerichtlichen Entscheids» ersetzt.

1

In den Artikeln 153a Absatz 2, 271 Absatz 1 Ziffer 4 und 279 Absätze 2 und 4 wird der Ausdruck «Urteil» durch «Entscheid» ersetzt, unter allfälliger Anpassung der grammatischen Form.

2

Art. 15 Abs. 4 und 5 4

Aufgehoben

Er koordiniert die elektronische Kommunikation zwischen den Betreibungs- und Konkursämtern, den Grundbuch- und Handelsregisterämtern, den Gerichten und dem Publikum.

5

Art. 25 Aufgehoben

113 114

SR 251 SR 281.1

129

Zivilprozessordnung

Art. 29 Aufgehoben Art. 31 A. Fristen 1. Im Allgemeinen

Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008115 (ZPO), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 32 Abs. 1, 2 und 3 1

Aufgehoben

Eine Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt.

2

3

Aufgehoben

Art. 33a Abis. Elektronische Eingaben

Eingaben können den Betreibungs- und Konkursämtern und den Aufsichtsbehörden elektronisch eingereicht werden.

1

Das Dokument, das die Eingabe und die Beilagen enthält, muss mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.

2

Die Betreibungs- und Konkursämter und die Aufsichtsbehörden können verlangen, dass die Eingabe und die Beilagen in Papierform nachgereicht wird.

3

Art. 34 1 Die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der B. Zustellung 1. Schriftlich und Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden erfolelektronisch

gen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Mit dem Einverständnis der betroffenen Person kann die Zustellung elektronisch erfolgen. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.

2

Art. 56 A. Grundsätze

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Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:

1

SR ...; BBl 2009 21

Zivilprozessordnung

2

a.

in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;

b.

während der Betreibungsferien, nämlich: 1. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, 2. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August, 3. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar;

c.

gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57­62) gewährt ist.

In der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien.

Art. 79 D. Beseitigung des Rechtsvorschlages 1. Im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren

Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.

Art. 80 Abs. 1 sowie 2 Einleitungssatz und Ziff. 1bis, 2 und 3 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.

1

2

Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind: 1bis. vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347­ 352 ZPO116; 2.

Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;

3.

Aufgehoben

Art. 81 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.

b. Einwendungen 1

Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.

2

116

SR ...; BBl 2009 21

131

Zivilprozessordnung

Ist ein Entscheid in einem andern Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987117 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind.

3

Art. 85a Randtitel und Abs. 4 2. Im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren

4

Aufgehoben

Art. 86 Abs. 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.

1

Art. 109 Abs. 4 zweiter Satz, 111 Abs. 5 zweiter Satz, 148 Abs. 2 Aufgehoben Art. 174 4. Beschwerde

Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO118 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.

1

Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen:

2

1.

die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist;

2.

der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder

3.

der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.

Wird der Beschwerde aufschiebende Wirkung gewährt, sind zum Schutz der Gläubiger die notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen.

3

117 118

132

SR 291 SR ...; BBl 2009 21

Zivilprozessordnung

Art. 185 7. Rechtsmittel

Der Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlages kann innert 5 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO119 angefochten werden.

Art. 250 Abs. 3 Aufgehoben Art. 265a Abs. 1 und 4 Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsortes vor. Dieser hört die Parteien an und entscheidet; gegen den Entscheid ist kein Rechtsmittel zulässig.

1

Der Schuldner und der Gläubiger können innert 20 Tagen nach der Eröffnung des Entscheides über den Rechtsvorschlag beim Richter des Betreibungsortes Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens einreichen.

4

Art. 278 Abs. 3 Der Einspracheentscheid kann mit Berufung oder mit Beschwerde nach der ZPO120 angefochten werden. Vor der Rechtsmitteinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.

3

Art. 284 dritter Satz ... Über streitige Fälle entscheidet der Richter.

Art. 294 Randtitel, Abs. 3 und 4 2. Ladung, Entscheid und Beschwerde

Der Schuldner und der gesuchstellende Gläubiger können den Entscheid des Nachlassgerichts mit Beschwerde nach der ZPO121 anfechten.

3

Soweit der Entscheid die Ernennung des Sachwalters betrifft, ist jeder Gläubiger zur Beschwerde legitimiert.

4

Art. 307 3. Beschwerde

119 120 121 122

Der Entscheid über den Nachlassvertrag kann mit Beschwerde nach der ZPO122 angefochten werden.

SR ...; BBl 2009 21 SR ...; BBl 2009 21 SR ...; BBl 2009 21 SR ...; BBl 2009 21

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Zivilprozessordnung

Art. 340 Randtitel, Abs. 1 und 3 3. Beschwerde

Der Schuldner und jeder Gläubiger können den Entscheid mit Beschwerde nach der ZPO123 anfechten.

1

Eine vom Nachlassgericht bewilligte Notstundung besitzt Wirksamkeit bis zum endgültigen Entscheid der Rechtsmittelinstanz.

3

Art. 348 Abs. 2 zweiter Satz ... Das Nachlassgericht entscheidet nach Vornahme der allfällig noch notwendigen Erhebungen auf Grund der Akten, ebenso die Rechtsmittelinstanz im Fall der Beschwerde. ...

2

18. Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987124 über das Internationale Privatrecht Art. 10 IX. Vorsorgliche Massnahmen

Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind: a.

die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder

b.

die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.

Art. 11 X. Rechtshilfe 1. Vermittlung der Rechtshilfe

Die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und anderen Staaten wird durch das Bundesamt für Justiz vermittelt.

2. Anwendbares Recht

1

Art. 11a Rechtshilfehandlungen, die in der Schweiz durchzuführen sind, werden nach schweizerischem Recht vorgenommen.

Auf Begehren der ersuchenden Behörde können auch ausländische Verfahrensformen angewendet oder berücksichtigt werden, wenn es für die Durchsetzung eines Rechtsanspruchs im Ausland notwendig ist und nicht wichtige Gründe auf Seiten des Betroffenen entgegenstehen.

2

Die schweizerischen Gerichte oder Behörden können Urkunden nach einer Form des ausländischen Rechts ausstellen oder einem Gesuchsteller die eidesstattliche Erklärung abnehmen, wenn eine Form nach schweizerischem Recht im Ausland nicht anerkannt wird und deshalb

3

123 124

134

SR ...; BBl 2009 21 SR 291

Zivilprozessordnung

ein schützenswerter Rechtsanspruch dort nicht durchgesetzt werden könnte.

Bei Rechtshilfeersuchen um Zustellung oder um Beweiserhebung in die Schweiz und aus der Schweiz ist die Haager Übereinkunft vom 1. März 1954125 betreffend Zivilprozessrecht anwendbar.

4

Art. 11b 3. Kostenvorschuss und Sicherheit für die Parteientschädigung

Der Kostenvorschuss und die Sicherheit für die Parteientschädigung richten sich nach der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008126 (ZPO).

Art. 11c

4. Unentgeltliche Rechtspflege

Den Personen mit Wohnsitz im Ausland wird die unentgeltliche Rechtspflege unter den gleichen Voraussetzungen gewährt wie den Personen mit Wohnsitz in der Schweiz.

Art. 12 Aufgehoben Art. 151 Abs. 4 Für Stimmrechtssuspendierungsklagen nach dem Börsengesetz vom 24. März 1995127 sind die schweizerischen Gerichte am Sitz der Zielgesellschaft zuständig.

4

Art. 176 Abs. 2 Die Parteien können die Geltung dieses Kapitels durch eine ausdrückliche Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung des dritten Teils der ZPO128 vereinbaren.

2

Art. 179 Abs. 2 Fehlt eine solche Vereinbarung, so kann der Richter am Sitz des Schiedsgerichts angerufen werden; er wendet sinngemäss die Bestimmungen der ZPO129 über die Ernennung, Abberufung oder Ersetzung der Mitglieder des Schiedsgerichts an.

2

125 126 127 128 129

SR 0.274.12 SR ...; BBl 2009 21 SR 954.1 SR ...; BBl 2009 21 SR ...; BBl 2009 21

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Zivilprozessordnung

19. Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 1983130 Art. 23 und 25 Aufgehoben Art. 26 Abs. 1 Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden.

1

20. Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008131 Art. 21 Aufgehoben Art. 22 Abs. 1 Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden.

1

21. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958132 Art. 86 Aufgehoben

22. Bundesgesetz vom 28. September 1923133 über das Schiffsregister Art. 37 und 52 Aufgehoben

23. Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975134 über die Binnenschifffahrt 7. Kapitel (Art. 39) Aufgehoben 130 131 132 133 134

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SR 732.44 SR ...; BBl 2008 5339 5341 SR 741.01 SR 747.11 SR 747.201

Zivilprozessordnung

24. Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 1953135 Art. 16 Aufgehoben

25. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948136 Art. 67, 82­84 Aufgehoben

26. Bundesgesetz vom 7. Oktober 1959137 über das Luftfahrzeugbuch Gliederungstitel vor Art. 61

Fünfter Abschnitt: Strafbestimmungen Art. 61 und 62 Aufgehoben

27. Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993138 Art. 15 Abs. 3 Aufgehoben

28. Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989139 2. Kapitel 3. Abschnitt (Art. 10) Aufgehoben 3. Kapitel 3. Abschnitt (Art. 23) Aufgehoben

135 136 137 138 139

SR 747.30 SR 748.0 SR 748.217.1 SR 822.14 SR 823.11

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Zivilprozessordnung

29. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982140 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Art. 30c Abs. 6 Werden Ehegatten vor Eintritt eines Vorsorgefalles geschieden, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach den Artikeln 122 und 123 des Zivilgesetzbuches141, nach Artikel 280 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008142 und Artikel 22 FZG143 geteilt.

6

30. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993144 Art. 22 Abs. 1 1 Bei Ehescheidung werden die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Artikeln 122 und 123 des Zivilgesetzbuches145 (ZGB) sowie den Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008146 (ZPO) geteilt; die Artikel 3­5 sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar.

Art. 25a Abs. 1 Können sich die Ehegatten über die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleistung (Art. 122, 123 ZGB147) nicht einigen, so hat das am Ort der Scheidung nach Artikel 73 Absatz 1 des BVG148 zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3 ZPO149).

1

31. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004150 Art. 85 Abs. 2 und 3 Aufgehoben

140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150

138

SR 831.40 SR 210 SR ...; BBl 2009 21 SR 831.42 SR 831.42 SR 210 SR ...; BBl 2009 21 SR 210 SR 831.40 SR ...; BBl 2009 21 SR 961.01

Zivilprozessordnung

Anhang 2 (Art. 403)

Koordinationsbestimmungen 1. Koordination der Zivilprozessordnung mit dem neuen Kernenergiehaftpflichtgesetz Unabhängig davon, ob das Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008151 (neues KHG) oder die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) zuerst in Kraft tritt, wird mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die ZPO wie folgt geändert: Art. 5 Abs. 1 Bst. e Das kantonale Recht bezeichnet das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist für:

1

e.

Streitigkeiten nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008152;

Art. 38a

Nuklearschäden

Für Klagen aus nuklearen Ereignissen ist zwingend das Gericht des Kantons zuständig, auf dessen Gebiet das Ereignis eingetreten ist.

1

2 Kann dieser Kanton nicht mit Sicherheit bestimmt werden, so ist zwingend das Gericht des Kantons zuständig, in welchem die Kernanlage des haftpflichtigen Inhabers gelegen ist.

3 Bestehen nach diesen Regeln mehrere Gerichtsstände, so ist zwingend das Gericht des Kantons zuständig, der die engste Verbindung zum Ereignis aufweist und am meisten von seinen Auswirkungen betroffen ist.

2. Koordination von Ziffer 19 des Anhangs 1 mit dem neuen KHG Unabhängig davon, ob das neue KHG153 oder die ZPO zuerst in Kraft tritt, wird mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten Ziffer 19 des Anhangs 1 der ZPO gegenstandslos und das neue KHG wird gemäss Ziffer 20 des Anhangs 1 der ZPO geändert.

151 152 153

SR ...; BBl 2008 5339 5341 SR ...; BBl 2008 5339 5341 SR ...; BBl 2008 5339 5341

139

Zivilprozessordnung

3. Koordination mit der Änderung vom 19. Dezember 2008 des ZGB (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) Unabhängig davon, ob die Änderung vom 19. Dezember 2008154 des ZGB (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) oder die ZPO zuerst in Kraft tritt, wird mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die ZPO wie folgt geändert: Art. 69 Abs. 2 Das Gericht benachrichtigt die Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde, wenn es Schutzmassnahmen für geboten hält.

2

Art. 160 Abs. 2 erster Satz Über die Mitwirkungspflicht einer minderjährigen Person entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen. ...

2

Art. 165 Abs. 1 Bst. e 1

Jede Mitwirkung können verweigern: e.

die für eine Partei zur Vormundschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person.

Art. 249 Bst. a und b Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten: a.

Personenrecht: 1. Fristansetzung zur Genehmigung von Rechtsgeschäften einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft (Art. 19a ZGB), 2. Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28l ZGB), 3. Verschollenerklärung (Art. 35­38 ZGB), 4. Bereinigung einer Eintragung im Zivilstandsregister (Art. 42 ZGB).

b.

Aufgehoben

Art. 299 Abs. 2 Bst. b 2

Es prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn: b.

154

140

die Kindesschutzbehörde oder ein Elternteil eine Vertretung beantragen;

SR 210; BBl 2009 141