Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe Änderung vom 7. Dezember 2009 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Der Bundesratsbeschluss vom 7. April 20081 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schreinergewerbe wird wie folgt geändert (Änderung des Geltungsbereichs): Art. 2 Abs. 2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für Betriebe (Arbeitgeber), Betriebsteile und Montagegruppen, die Schreinererzeugnisse oder Erzeugnisse verwandter Berufszweige herstellen, montieren oder reparieren.

Als Betriebe, die Schreinerarbeiten oder Arbeiten verwandter Berufszweige ausführen, gelten Bau- und Möbelschreinereien, Innenausbaubetriebe, Laden- und Laborbaubetriebe, Fensterhersteller (Holz, Holz-Metall und Kunststoff), Möbelfabriken, Küchenmöbelfabriken, Saunabau-Betriebe, Betriebe der Holzoberflächenbehandlung, Betriebe, die Wand-, Deckenverkleidungen und Isolationen ausführen, Betriebe, die Schreinerarbeiten nur montieren (Montageunternehmungen), Wagnereien, Holzgeräte- und Skihersteller, Glasereien, Holzbeizereien, Antikschreinereien.

II Folgende geänderte Bestimmung des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 13. März 2006, vom 7. April 2008 und vom 3. April 20092 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schreinergewerbe wird allgemeinverbindlich erklärt3: Art. 48

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Höhe des Vollzugkostenbeitrages

BBl 2008 2785 BBl 2006 3011, 2008 2785, 2009 2781 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe. BRB

III Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2010.

7. Dezember 2009

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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