08.446 Parlamentarische Initiative Erneuerung des Fonds Landschaft Schweiz Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 24. August 2009

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit diesem Bericht unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einem Bundesgesetz betreffend die Änderungen des Bundesbeschlusses über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften sowie den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Finanzierung des Fonds zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften. Gleichzeitig erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Kommission beantragt, den beiliegenden Entwürfen zuzustimmen.

24. August 2009

Im Namen der Kommission Der Präsident: Filippo Lombardi

2009-2182

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Übersicht Der Fonds Landschaft Schweiz (FLS) wurde 1991 zur 700-Jahr-Feier der Eidgenossenschaft aufgrund einer parlamentarischen Initiative der Büros beider Räte gegründet. Diese wollten zur Feier etwas «von bleibendem Wert» für die breite Bevölkerung sowie für die kommenden Generationen schaffen. Der Fonds ist ein von der Bundesverwaltung losgelöstes Instrument und unterstützt Projekte zur Pflege und Erhaltung von naturnahen Kulturlandschaften. Er wurde zunächst auf 10 Jahre befristet und mit 50 Millionen Franken ausgestattet.

Nachdem das Parlament und der Bundesrat 1998/99 uneingeschränkt positive Bilanz gezogen hatten, wurde die Finanzierung des FLS 1999 erstmals um weitere 10 Jahre verlängert. Im Juni 2008 zog die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates erneut eine sehr positive Bilanz und beschloss, eine Kommissionsinitiative zu einer weiteren Verlängerung auszuarbeiten. Die Kommission hat den vorliegenden Entwurf am 24. August 2009 einstimmig angenommen.

Der Entwurf sieht eine Verlängerung des FLS um 10 Jahre sowie die Ausstattung des Fonds mit einem Bundesbeitrag von 50 Millionen Franken vor.

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Bericht 1

Entstehungsgeschichte

1.1

Die Gründung des Fonds Landschaft Schweiz

Zur Vorbereitung der 700-Jahr-Feier der Eidgenossenschaft setzten die Büros beider Räte eine gemeinsame Arbeitsgruppe ein, bestehend aus je einem Mitglied der Fraktionen. Diese wurde beauftragt, die Beteiligung der Bundesversammlung an der Feier vorzubereiten. Die Arbeitsgruppe kam zum Ergebnis, dass etwas «von bleibendem Wert, namentlich für die kommenden Generationen, geschaffen werden» sollte und dass die zu beschliessenden Massnahmen «einer breiten Bevölkerung zugute kommen» sollten. Nach Prüfung verschiedener Alternativen kam sie zum Schluss, die Erhaltung und Pflege von schützenswerten Landschaften in der Schweiz entspreche den Kriterien am besten. Die Arbeitsgruppe hielt es für dringend notwendig, «ein zielgerichtetes Förderungsinstrument zu schaffen, das überall dort zum Tragen kommt, wo die wachsende Initiative zur Erhaltung und Pflege der Landschaft und ihrer natürlichen und kulturellen Werte vorhanden ist und einer direkten, möglichst unbürokratischen finanziellen Unterstützung bedarf.» Sie schlug daher die Schaffung eines Fonds vor, welcher als neues und «eher unkonventionelles» Instrument auf 10 Jahre befristetet wurde. Es wurde aber bereits zu diesem Zeitpunkt festgehalten, dass eine Verlängerung oder gar eine Überführung in eine unbefristete Regelung angezeigt wäre, falls sich die Massnahmen bewähren. Die Büros beider Räte unterstützten den Entwurf der Arbeitsgruppe und unterbreiteten den Räten im November 1990 eine entsprechende parlamentarische Initiative.1 Am 21. März 1991 stimmten der Ständerat einstimmig und der Nationalrat mit 102 zu 2 Stimmen der Vorlage zu und beschlossen gleichzeitig, für die 10 Jahre einen Betrag von 50 Millionen Franken zur Verfügung zu stellen. In der Schlussabstimmung vom 3. Mai 1991 genehmigten die eidgenössischen Räte die Vorlage mit überwältigendem Mehr.

1.2

Die Verlängerung des Fonds Landschaft Schweiz

Der «Fonds Landschaft Schweiz» (FLS) wurde 1991 gegründet und nahm seine Arbeit auf. Sechs Jahre später prüfte die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-N) den Leistungsausweis des FLS. Sie war der Ansicht, dass sich die Fondslösung bewährt hatte und sich die Finanzhilfen als sehr wirksam erwiesen hatten. Sie verwies auf die Vorbildwirkung des Fonds, die unmittelbare und unbürokratische Unterstützung von sichtbaren Massnahmen, die beschäftigungswirksamen Anreize zur Selbsthilfe und die Zweckmässigkeit der schlanken Organisationsform. Sie beschloss daher am 11. November 1997 die Ausarbeitung einer parlamentarischen Initiative zur Verlängerung des Fonds um

1

90.274/90.275 Parlamentarische Initiative Landschaftsschutzfonds (Büro Nationalrat und Ständerat) Bericht des Büros des Nationalrates vom 23. November 1990/Bericht des Büros des Ständerates vom 26. November 1990 (BBl 1991 I 935)

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10 Jahre und zur Gewährung von weiteren 50 Millionen Franken2. Der Nationalrat gab der Initiative am 17. März 1998 Folge, worauf die UREK-N mit der Ausarbeitung einer Vorlage begann. Im März 1999 stimmte der Nationalrat der Verlängerung des Fonds mit 130 zu 27 Stimmen und im September 1999 der Ständerat mit 25 zu 2 Stimmen zu.

1.3

Parlamentarische Initiative

Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates (UREK-S) beschloss am 23. Juni 2008 einstimmig die Ausarbeitung einer Kommissionsinitiative, um den FLS um 10 Jahre bis 2021 zu verlängern. Der FLS sollte für die neue Laufzeit mit einem weiteren Bundesbeitrag von 50 Millionen Franken ausgestattet werden. Dieser Beschluss wurde gemäss Artikel 109 Absatz 3 Parlamentsgesetz (ParlG)3 der UREK-N vorgelegt, welche am 27. Januar 2009 mit 16 zu 3 Stimmen bei 5 Enthaltungen zustimmte. Während der Erfolgsausweis sowie die Effizienz des Fonds unbestritten waren, gab die Finanzierung des Fonds Anlass zur Diskussion.

So bat die UREK-N ihre Schwesterkommission, bei der Ausarbeitung eines Entwurfes zusätzliche Varianten für die Finanzierung zu untersuchen. Sie solle insbesondere prüfen, ob eine Überführung in das ordentliche Budget des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) sinnvoll sei.

1.4

Arbeiten der Kommission

Die UREK-S nahm am 20. April 2009 Kenntnis von der Zustimmung ihrer Schwesterkommission und nahm die Ausarbeitung des Erlassentwurfes an die Hand. Sie diskutierte unter anderem die Notwendigkeit eines Vernehmlassungsverfahrens. Der Erlass enthält wichtige, rechtsetzende Bestimmungen und müsste damit grundsätzlich Gegenstand eines Vernehmlassungsverfahrens sein. Da es sich jedoch um eine blosse Verlängerung eines bereits bestehenden Erlasses handelt und sonst keine inhaltlichen Änderungen vorgesehen sind, befand es die Kommission als unnötig, ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Sie lud statt dessen den FLS sowie die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) zu einer Anhörung ein. Am 26. Juni 2009 hörte die Kommission die Meinungen zur grundsätzlichen Verlängerung sowie zu den Vor- und Nachteilen der verschiedenen Finanzierungsvarianten an. Am 24. August 2009 nahm sie den vorliegenden Entwurf einstimmig an.

1.5

Prüfung alternativer Finanzierungsmodelle

Zur Diskussion standen das bisherige System, also die direkte Finanzierung per Bundesbeschluss, die Finanzierung über einen Rahmenkredit oder die Finanzierung über den Voranschlag des BAFU (mit oder ohne Kompensation).

2 3

97.446 Parlamentarische Initiative. Verlängerung des Bundesbeschlusses vom 03.05.1991 über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften (UREK-N) SR 171.10

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Die UREK-S sprach sich einstimmig für das bisherige System aus. Danach soll der Beitrag von 50 Millionen Franken dem Fonds auf einmal gutgeschrieben werden.

Das ermöglicht diesem eine optimale Steuerung des Mitteleinsatzes während der 10 Jahre und verschafft ihm den vollen Zinsertrag.

Ebenso einhellig sprach sich die UREK-S gegen eine Kompensation des Betrages durch das BAFU aus. Dessen Budget für Natur und Landschaft ist sehr knapp bemessen. Eine Kompensation würde deshalb der erklärten Absicht, mit dem Fonds Natur und Landschaft zu stärken, zuwider laufen.

Ziel der Errichtung des Fonds war im Übrigen explizit, eine von der Bundesverwaltung losgelöste und möglichst effiziente Regelung zu treffen (BBl 1991 I 948). Der Fonds sollte es erlauben, gute Projekte auch in Fällen zu unterstützen, wo dies mit den zur Verfügung stehenden Instrumenten oder Mitteln nicht möglich war. Dementsprechend können Finanzhilfen gemäss Artikel 7 des Beschlusses über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften4 zusätzlich zu den ordentlichen Finanzhilfen des Bundes und der Kantone gewährt werden. Anlässlich der ersten Verlängerung des Bundesbeschlusses war die Kommission der Auffassung, dass sich dieses Konzept der Unabhängigkeit bewährt hätte. Der Fonds erfülle seine Aufgaben unbürokratisch und die finanziellen Mittel würden dort effizient einsetzt, wo dies sonst kaum ein anderer täte (BBl 1999 I 962).

1.6

Anhörungen

Der FLS und die BPUK sprachen sich beide klar für eine Verlängerung des bisherigen Modells aus. Der FLS verwies auf die Gründung des Fonds und die damalige Absicht, etwas von «bleibendem Wert» für die Schweiz zu schaffen. Der Handlungsbedarf ist klar gegeben, da der Verlust an Biodiversität, Natur und Landschaft sich in der Schweiz laufend fortsetzt.5 Eine Finanzierung über den Voranschlag des BAFU schmälert die Planungssicherheit und Flexibiliät des FLS. Die Pflege der Kulturlandschaft braucht kontinuierliche Bemühungen, die Beitragszusagen müssen für mehrere Jahre möglich sein. Auch verliert der FLS mit einem solchen Modell oder einem Rahmenkredit die Zinserträge, die er in der bisherigen Form auf dem Fondsvermögen erhält. Mit diesen kann der Fonds den administrativen Aufwand decken, damit mehr Mittel in die Projekte fliessen. Der FLS betrachtet die Zinserträge auch als eine Art Teuerungsausgleich, da 50 Millionen Franken von 1991 im Jahr 2008 ungefähr 62 Millionen entsprechen würden.6 Der FLS sprach sich auch gegen eine Kompensation im Budget des BAFU aus. Dessen Budget für Natur und Landschaft ist zu knapp bemessen, wurde in den Vorjahren bereits gekürzt und könnte eine Kompensation daher nicht verkraften. Insgesamt kommt eine Kompensation einer Kürzung der Bundesmittel für Natur und Landschaft gleich und ist damit sachlich nicht vertretbar. Als weiteres Argument führte der Fonds an, dass eine Zuordnung des FLS zum BAFU nicht eindeutig ist, da er auch Schnittsstellen zum Bundesamt für Landwirtschaft, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Staatssekretariat für Wirtschaft pflegt.

4 5 6

SR 451.51 OECD Umweltprüfbericht, Schweiz, OECD, 2007.

Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (BFS): LIK 1991 83.3, LIK 2008 103.7

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Die BPUK schreibt dem FLS einen grossen Nutzen zu und begrüsst seine Weiterführung. Sie stellte fest, dass dank dem FLS zahlreiche Projekte und Einzelinitiativen realisiert und unterstützt werden konnten, die wegen anderen Umständen wie langen Entscheidungswegen über ordentliche Budgets oder administrativen Hindernissen liegen geblieben oder gar nicht umgesetzt worden wären. Die BPUK sprach sich klar gegen eine Finanzierung über den Voranschlag des BAFU aus. Der FLS ist die notwendige Ergänzung zu den Programmen der Verwaltung, da er von «unten nach oben» arbeitet und private Einzelinitiativen unterstützt. Mit einem Einbezug in das BAFU gehen diese Vorteile und Nutzen verloren. Ähnliche Nachteile weist in den Augen der BPUK auch die Finanzierung über einen Rahmenkredit auf. Eine Förderung von Einzelprojekten ist dann schwerlich möglich.

Bei einer Kompensation innerhalb des BAFU geht der gesamte Nutzen des FLS verloren, da dann andere Massnahmen im Landschaftsschutz gestrichen werden müssen. Die BPUK unterstützte daher klar die Verlängerung des bisherigen Systems, weil damit wertvolle Spezialprojekte ordnungsgemäss und korrekt, aber doch schnell und ohne grosse administrative Verfahren unterstützt werden. Sie war der Meinung, dass sich das System ausserordentlich bewährt hat und dass daher kein Anlass für eine Änderung besteht, schon gar nicht für eine Verschlechterung.

2

Der Fonds Landschaft Schweiz

2.1

Handlungsbedarf und die Aufgaben des Fonds Landschaft Schweiz

Naturnahe Kulturlandschaften haben eine vielschichtige Bedeutung. Sie sind einerseits eine Ressource für Nutzungen im sozioökonomischen Sinne, etwa für die Landschaft, für die Gewinnung von Rohstoffen und Energie oder für den Fremdenverkehr. Andererseits dienen sie als ökologischer Ausgleichsraum für Pflanzen- und Tiergemeinschaften und erhalten die natürlichen Lebensgrundlagen. Schliesslich bilden sie in ihrer kulturhistorischen Ausprägung eine nicht zu unterschätzende Grundlage für die regionale Identität.

Naturnahe Kulturlandschaften sind jedoch einem unaufhörlichen Zerfallprozess ausgesetzt. Dieser geschieht einerseits gut sichtbar durch die Ausdehnung von Siedlungen oder den Bau von Infrastrukturen, andererseits schleichend und in zahlreichen kleinen Einzelschritten. Lebensräume für Pflanzen und Tiere verschwinden, Hecken und Feldgehölze werden gerodet, Lesesteinhaufen entfernt, Tümpel und Feuchtgebiete aufgefüllt oder entwässert.

Allein mit gesetzlichen Verboten und Geboten ist die Erhaltung der Kulturlandschaft nicht gewährleistet. Aus diesem Grund wurden mit dem FLS finanzielle Anreize für freiwillige Massnahmen zur Erhaltung und Pflege von naturnahen Kulturlandschaften geschaffen. Der FLS unterstützt Projekte, die folgende Massnahmen zur Erhaltung der biologischen und strukturellen Vielfalt der Landschaft beinhalten: ­

Angepasste Bewirtschaftung bzw. Pflege naturnaher Kulturlandschaften

­

Rückgewinnung von naturnahen Lebensräumen

­

Sanfte Erneuerung und Wiederherstellung von landschaftsprägenden Elementen wie z.B. Trockenmauern, Schindeldächer, usw.

­

Revitalisierung von Obstgärten, Hecken, Alleen und Waldrändern

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­

Renaturierung von kanalisierten oder eingedolten Gewässern

­

Siedlungsökologie, Aufwertung von Wohnumgebungen

­

Information über die Notwendigkeit der Erhaltung und Pflege von Kulturlandschaften.

Die Aufgaben des FLS sind gemäss Gesetzesauftrag die Beratung, Information und Gewährung finanzieller Beiträge. Er engagiert sich nicht politisch und hat insbesondere kein Verbandsbeschwerderecht.

2.2

Organisation

Der FLS ist eine von der Verwaltung unabhängige Institution. Eine vom Bundesrat gewählte Kommission von 9­13 Mitgliedern entscheidet über die Gewährung von Finanzhilfen. Aufsichtsbehörde ist der Bundesrat und gegen Entscheide der FLSKommission kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

Die Kommission besteht zurzeit aus 13 Mitgliedern, welche in mehreren Fachausschüssen organisiert sind. Diese sind für die Beitragsgesuche, die Öffentlichkeitsarbeit und die Finanzen und Administration zuständig. Jedes grössere Projekt wird von einem Kommissionsmitglied begleitet. Neben dem Aufwand für die Projektauswahl investieren die Kommissionsmitglieder im Durchschnitt jährlich rund 10 Tage in diese Begleitung.

Eine von der Kommission bestellte Geschäftsstelle nimmt eine Vorbeurteilung der Gesuche um Finanzhilfen vor, kontrolliert laufend den Stand der Gesuche sowie die Realisierung der unterstützten Projekte. Die Geschäftsstelle ist zurzeit mit insgesamt 455 Stellenprozenten dotiert.

2.3

Tätigkeiten des Fonds Landschaft Schweiz

Der FLS hat in den 18 Jahren seit seiner Gründung insgesamt 1445 Projekte unterstützt (siehe Tabelle). Von den 2456 eingereichten Gesuchen mussten rund 40 % abgelehnt werden. Am meisten Projekte wurden in den Kantonen Tessin, Graubünden und Wallis unterstützt. Das zeigt die grosse Bedeutung, die der FLS für die Erhaltung des noch vorhandenen Reichtums an naturnahen Kulturlandschaften im Alpenraum hat. In Relation zur jeweiligen Kantonsfläche profitieren jedoch vielmehr auch Kantone im Jura und Mittelland überdurchschnittlich stark von FLSBeiträgen (namentlich die Kantone Jura, St. Gallen, Thurgau, Zürich, Schaffhausen, Basel-Landschaft und Genf).

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Tabelle 1 Projekte des Fonds Landschaft Schweiz von 1991­2008 Projektkategorien

Anzahl Finanzhilfen

Grössere Landschaften Naturpärke, Biotope, Vernetzungen Bewirtschaftung, Pflege, Infrastruktur Gewässerrenaturierung Wege, Alleen, Gebäude, Siedlungsraum Umwelterziehung, Information, Studien, Konzepte Total

260 264 225 143 412 141 1445

Das Förderprinzip, das dem FLS zugrunde liegt, fördert die Bereitschaft zur Selbsthilfe regionaler und lokaler Trägerschaften. Es bewirkt auch Synergieeffekte in den Bereichen Landwirtschaft, Tourismus, Baugewerbe sowie des einheimischen und traditionellen Handwerks. Darüber hinaus leistet der FLS mit seinen Beiträgen regionalwirtschaftlich erwünschte, beschäftigungswirksame Hilfen in wirtschaftlich schwachen Regionen. Die Finanzhilfen haben einen Multiplikationseffekt. Sie lösen in vielen Fällen ein Mehrfaches an Investitionen aus. Viele Projekte haben eine Vorbildfunktion und spornen auch andere an, ein Projekt zu realisieren.

2.4

Administrativer Aufwand

Von besonderem Interesse zur Beurteilung der Effizienz des FLS ist der Anteil des administrativen Aufwands. Im Durchschnitt der letzten zehn Jahre (1999­2008) lag der Aufwand des Fonds für Personal, Sachaufwand und die Kommission bei gut 13 % des Gesamtbudgets.7 Ein grosser Teil dieses Aufwands dient jedoch der Auswahl, Begleitung und Kontrolle von Projekten. Dieser «Projektbegleitaufwand» zählt nicht zum administrativen Aufwand, sondern gehört zum Projektaufwand.8 Wird in einer konservativen Schätzung davon ausgegangen, dass rund 60­70 % des Aufwands für die Projektauswahl, ­begleitung und ­kontrolle erfolgt, resultiert ein administrativer Aufwand des FLS von rund 4­5 %.

Zum Vergleich kann eine Studie der Stiftung ZEWO herbeigezogen werden, welche für das Jahr 2007 den administrativen Aufwand gemeinnütziger Organisationen auf durschnittlich rund 22 % beziffert.9 Dabei gingen 8 % an die Mittelbeschaffung und 14 % an den übrigen administrativen Aufwand. Relevante Vergleichsgrösse sind für den FLS die 14 %, da er zum grössten Teil durch den Bund finanziert wird und im Vergleich nur einen vernachlässigbar kleinen Aufwand für die Mittelbeschaffung betreibt bzw. betreiben muss. Der Durchschnittswert für den administrativen Aufwand ohne Mittelbeschaffung liegt also bei 14 %, der FLS erreicht 4­5 %: Im Ver7 8

9

Tätigkeitsberichte des FLS von 98/99/00, 01/02/03, 04/05, 06/07 sowie Jahresrechnung des FLS von 2008.

Zuteilung gemäss der Stiftung ZEWO. Diese ist die schweizerische Zertifizierungsstelle für gemeinnützige, Spenden sammelnde Organisationen und setzt sich für die Förderung von Transparenz und Lauterkeit im Spendenwesen ein.

Studie «Kostenstruktur und Fundraising-Effizienz gemeinnütziger Organisationen»; Stiftung ZEWO, Zürich; 2009.

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gleich zu gemeinnützigen Organisationen ist der FLS also als ausserordentlich effizient zu beurteilen.

3

Grundzüge der Vorlage

3.1

Verlängerung des Fonds

Der Bundesbeschluss von 1991 soll, nach 1998, ein zweites Mal um 10 Jahre verlängert werden bis zum 31. Juli 2021. Ansonsten erfährt er grundsätzlich keine Änderungen.

3.2

Finanzierung des Fonds

Zur Finanzierung der Tätigkeiten soll der Fonds für die Periode 2011­2021 wiederum mit 50 Millionen Franken dotiert werden.

4

Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen des Änderungserlasses

Ingress Neu müssen bei allen Bundesgesetzen (beim vorliegenden Bundesbeschluss handelt es sich materiell auch um ein Bundesgesetz), die noch unter der alten Verfassung entstanden sind, die geltenden Verfassungsbestimmungen im Ingress des zu revidierenden Erlasses aufgenommen werden.

Art. 1 Abs. 1 Der Fonds wurde 1991 aus Anlass der 700-Jahr-Feier der Eidgenossenschaft geschaffen. Seither sind bald 20 Jahre vergangen. Deshalb kann der entsprechende Passus im Grundsatzartikel gestrichen werden. Beibehalten wird der bewährte Grundsatz, wonach der Bund im Rahmen der verfügbaren Mittel Finanzhilfen für Massnahmen zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften gewährt.

Art. 11 Abs. 3 Die Geltungsdauer des Erlasses wird um weitere 10 Jahre bis 2021 verlängert. Um einen nahtlosen Übergang sicherzustellen, wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens festgelegt (Ziff. II Abs. 2).

5

Auswirkungen

5.1

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Wiederäufnung des Fonds kostet den Bund für die Jahre 2011­2021 insgesamt 50 Millionen Franken. Damit werden gesamthaft Investitionen in der geschätzten Höhe von 200 Millionen Franken ausgelöst.

7591

Der Verwaltungsaufwand des Fonds (Kommission, Geschäftsstelle, Begutachtung, Beratung und Begleitung, Prüfung und Kontrolle der Projekte, Rechnungswesen usw.) bleibt unverändert.

5.2

Vollzugstauglichkeit

Der Fonds mit seinen direkten Kontakten zu Gesuchsstellern und Kantonen hat seine Vollzugstauglichkeit, Praxisnähe und Effizienz während bald 20 Jahren unter Beweis gestellt. Die bewährte Arbeitsweise soll weitergeführt werden.

5.3

Andere Auswirkungen

Die Finanzhilfen für konkrete Projekte stellen, gerade auch in wirtschaftlichen Randregionen, einen positiven Beitrag zur regionalen Identität und Stärkung dar.

6

Verhältnis zum europäischen Recht

Der Erlassentwurf steht in keinem besonderen Zusammenhang mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht.

7

Rechtliche Grundlagen

7.1

Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Nach Artikel 78 Absatz 3 der Bundesverfassung10 kann der Bund Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen. Die Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften gehört zu den unterstützungswürdigen Bestrebungen im Sinne dieser Verfassungsbestimmung.

7.2

Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der vorliegende Erlass enthält keine Delegationsnormen zum Erlass von Verordnungsrecht.

7.3

Erlassform

Nach Artikel 22 Absatz 1 ParlG erlässt die Bundesversammlung alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes.

10

SR 101

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