Verfügung betreffend den Geldspielautomaten Super Club Version SCHV03 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 4. März 2009: 1.

In Gutheissung des Gesuches vom 14. März 2008 wird der Geldspielautomat Super Club Version SCHV03 vom 8. Dezember 2008 als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG qualifiziert.

2.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten Super Club Version SCHV03 ist, unter Vorbehalt anderer rechtlicher Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen, zulässig.

3.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

4.

Die Verfahrenskosten von 24 050 Franken werden der Sitges SA auferlegt (Art. 112 ff. VSBG). Nach Abzug des Vorschusses von 6000 Franken verbleibt ein Saldo zugunsten der ESBK von 18 050 Franken. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

5.

Dieser Entscheid wird den Kantonen mitgeteilt und im Bundesblatt publiziert.

6.

Zustellung an: ­ Sitges SA c/o avv. Mauro Molo, Via degli Oliva 2/Via Nassa, Postfach 6098, 6900 Lugano.

7.

Der Beschwerde gegen vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Artikel 55 VwVG entzogen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 Beschwerde geführt werden.

24. März 2009

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

2009-0676

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