Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 9478 Widersprechende JEANNE LANVIN, Société anonyme, 15, rue du Faubourg SaintHonoré, F-75 008 PARIS, IR-Marke Nr. 362 475 «LANVIN» gegen Widerspruchsgegner Nikolai Atanasov Daskalov, j.k. Ovtcha kupel, bl. 422, vh. V, appart. 63, BG-1632 SOFIA, IR-Marke Nr. 938 604 «LANVIN».

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 23. April 2009 Folgendes verfügt: 1.

Der Widerspruchsgegner wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 9478 wird teilweise gutgeheissen.

3.

Der internationalen Registrierung Nr. 938 604 «LANVIN» wird der Schutz in der Schweiz für sämtliche Waren der Klasse 25 definitiv verweigert.

4.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

5.

Der Widerspruchsgegner hat der Widersprechenden eine Entschädigung von 400 Franken (hälftige Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

6.

Dieser Entscheid wird der Widersprechenden schriftlich, dem Widerspruchsgegner durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist mit Kopie des vorliegenden Entscheides einzureichen.

23. April 2009

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2009-1021

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