Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 10. März 2009

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Folpet 80 %

Formulierungstyp:

WG Wasserdispergierbares Granulat

2. Handelsprodukte Realchemie Folpet 80

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4414 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI004459-00/019 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV

Realchemie Folpet 80

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4415 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 004459-00/010 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Obstbau: Kernobst Kernobst Kernobst

1

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Lagerschorf des Apfels, Lentizellenfäulnis des Apfels, Schorf des Kernobstes Lagerschorf des Apfels, Lentizellenfäulnis des Apfels, Schorf des Kernobstes Teilwirkung: Kelchfäule (Botrytis cinerea)

Konzentration: 0.125 % Anwendung: Vor der Blüte

1

Konzentration: 0.1 % 1 Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Nach der Blüte Konzentration: 0.1 % Anwendung: 1­2 Applikationen während der Blüte

SR 916.161

1284

2009-0443

Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Steinobst

Bitterfäule der Kirsche, Schrotschuss, Sprühfleckenkrankheit der Kirsche

Konzentration: 0.125 % Wartefrist: 3 Woche(n)

Konzentration: 0.15 % Anwendung: Beim Austrieb Konzentration: 0.125 %

2, 3, 4

allg.

Schwarzfleckenkrankheit der Rebe Falscher Mehltau der Rebe Teilwirkung: Graufäule (Botrytis cinerea) Nebenwirkung: Rotbrenner Weissfäule der Rebe

Konzentration: 0.15 %

5

Feldbau: Hopfen

Falscher Mehltau des Hopfens

Konzentration: 0.25 % 6 Aufwandmenge: 2.25­5 kg/ha Wartefrist: 2 Woche(n)

Krankheiten durch pathogene Bodenpilze Krankheiten durch pathogene Bodenpilze

Konzentration: 0.12 % Anwendung: Bei Befall giessen Aufwandmenge: 150­300 g/m3 Anwendung: Vorbeugend.

Weinbau: allg.

allg.

Zierpflanzen: allg.

allg.

(*)

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Nicht bei Birnen einsetzen.

2 = Auch für die Luftapplikation.

3 = Vor- und Nachblütebehandlungen bis spätestens Mitte August.

4 = Nach dem Abblühen in der Regel in Tankmischung mit Kupfer.

5 = Unmittelbar nach Hagelschlag, bis spätestens Mitte August.

6 = Maximal 5 Behandlungen pro Jahr.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; 1285

sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

10. März 2009

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

1286