Notifikation (Art. 36 Bst. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG).

Suganthapriya Sivakanthan, geb. 1. Januar 1980, Sri Lanka, unbekannter Aufenthalt.

Auf die Beschwerde vom 5. August 2005 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 14. Oktober 2009 entschieden: 1.

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Die Verfahrenskosten im Betrag von 300 Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom entrichteten Kostenvorschuss in der Höhe von 600 Franken in Abzug gebracht. Der Restbetrag von 300 Franken wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet, sobald sie sich beim Bundesverwaltungsgericht meldet.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

27. Oktober 2009

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

7430

2009-2625