09.043 Botschaft betreffend den Rahmenkredit des Bundes für die Realisierung der ersten Etappe der 3. Rhonekorrektion (R3) in den Jahren 2009­2014 vom 13. Mai 2009

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit der vorliegenden Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, einen Bundesbeschluss über einen Rahmenkredit für die Realisierung der ersten Etappe der 3. Rhonekorrektion in den Jahren 2009­2014.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

13. Mai 2009

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2009-0244

4333

Zusammenfassung Die Dämme der Rhone entsprechen nicht mehr heutigen Sicherheitsanforderungen.

Aufgrund der unzureichenden Abflusskapazität des Flussbettes und der generellen Instabilität der Dämme schützt der heutige Ausbauzustand die Ebene nicht mehr vor einem Jahrhunderthochwasser. Über 13 000 Hektaren Land sind gegenwärtig hochwassergefährdet. Die Schäden könnten sich auf über 10 Milliarden Franken belaufen. In den nächsten 30­50 Jahren könnte sich dieses Schadenspotenzial aufgrund der Intensivierung der Bodennutzung mehr als verdoppeln. Die Rhone weist zudem ein ausgesprochenes ökologisches Defizit auf. Die Rhoneebene erfüllt zahlreiche sozioökonomische Funktionen, die es zu entwickeln und zu koordinieren gilt.

Die dritte Rhonekorrektion (R3) bietet eine Lösung für die festgestellten Defizite.

Damit werden drei Ziele verfolgt: Hochwasserschutz, Umweltschutz und sozioökonomische Anliegen. Die Bauarbeiten werden in drei Phasen realisiert, unter Berücksichtigung des Schadenspotenzials, des Gefahrenniveaus und der Koordination der Massnahmen mit den für die Zuflüsse geplanten Bauarbeiten. Die prioritären Massnahmen (Phase 1) betreffen 5 Hauptabschnitte. Ihre Umsetzung soll bis 2020 erfolgen. Mit geschätzten Kosten zwischen 700­800 Millionen Franken sollen damit rund 6 Milliarden Franken potenzieller Schäden verhindert werden.

Zum jetzigen Zeitpunkt ist es nicht möglich, die Gesamtkosten der 3. Rhonekorrektion detailliert zu bestimmen. Voraussichtlich betragen die Investitionen für die nächsten 30 Jahre etwa 1,6 Milliarden Franken.

Der erforderliche Flussausbau wird grosse Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Flächen ausüben. Diese werden durch Gesamtmeliorationen in einem qualitaiven Sinne kompensiert.

Indem die 3. Rhonekorrektion die Rhoneebene sicherer macht, ist sie eine unverzichtbare Voraussetzung für deren weitere wirtschaftliche Entwicklung. Sie bietet wichtigen Städten Schutz vor Hochwasser, sichert die grossen Industriezonen und Infrastrukturen trägt zur Entwicklung des Tourismus bei.

Bundesfinanzierung Die Finanzierung der 3. Rhonekorrektion richtet sich nach den Grundsätzen des Wasserbaugesetzes (WBG). Sie wird durch die Kantone Waadt und Wallis gewährleistet; diese erhalten vom Bund Abgeltungen.

Das vom Bundesrat genehmigte Kostenteilermodell ist für das Festsetzen der
Bundessubventionen anwendbar. Es sieht vor, dass die an das Projekt R3 anrechenbaren Kosten zwischen dem Interessenbeitrag gemäss Nationalstrassengesetz (NSG) und der Finanzierung gemäss WBG aufgeteilt werden. Der Beitrag gemäss NSG entspricht der Notwendigkeit oder dem Nutzen der Hochwasserschutzmassnahmen für die Nationalstrassen. Das Bundesamt für Landwirtschaft wird im Verhältnis des landwirtschaftlichen Interesses einen Teil der Gesamtmeliorationen finanzieren, die nicht zu Lasten des Projektes R3 gehen. Die von Bundessubventionen nicht abge-

4334

deckten Kosten werden zwischen den Kantonen, den Gemeinden und betroffenen Dritten (darunter die SBB AG) aufgeteilt.

Gemäss dem WBG beträgt die Subvention für die Schutzmassnahmen zwischen 35 und 45 %. Da der Kanton Wallis erheblich belastet ist, kann dieser Subventionssatz auf höchstens 65 % der anrechenbaren Kosten erhöht werden.

Geplante Verpflichtungen für die ersten sechs Jahre der Planung: (2009­2014) Entsprechend dem Verfahrenstand der verschiedenen Projekte wird ein Betrag von 350 Millionen Franken für die Umsetzung der ersten Etappe mit den prioritären Massnahmen in der Finanzplanung 2009­2014 festgesetzt.

Der Perimeter der Gesamtmelioration überschreitet denjenigen des Projektes R3.

Die Gesamtmeliorationen werden also zum Teil vom Projekt R3 mit dem entsprechenden Rahmenkredit und zum Teil vom BLW mit dem ordentlichen Kredit des Amtes übernommen. Für die Finanzplanung der Jahre 2009­2014 geht zulasten vom Projekt R3 ein Betrag von 18,1 Millionen Franken.

Für diese erste Umsetzungsetappe der Massnahmen sollen die abgeltungsberechtigten Kosten gemäss WBG im Durchschnitt 74 % der anrechenbaren Gesamtkosten (350 Millionen Franken) betragen, das heisst 259 Millionen Franken. Unter Berücksichtigung eines Subventionssatzes in Höhe von 65 % beträgt der Finanzierungsbetrag gemäss WBG 169 Millionen Franken. Daher wird ein Rahmenkredit von 169 Millionen Franken durch die vorliegende Botschaft beantragt. Für den Bund resultieren dadurch durchschnittlich jährliche Kosten von 28 Millionen Franken. Die notwendigen finanziellen Mittel für die Umsetzung der ersten Etappe (2009­2014) werden im Rahmen des Budgets 2010 und des Finanzplanes 2011­2013 in der Rubrik Investitionskredit Hochwasserschutz des Bundesamtes für Umwelt (BAFU, A4300.0135) eingestellt.

Für den Zeitraum 2009­2014 wird kein anderes Projekt einen Antrag auf ausserordentliche Subventionierung für den Hochwasserschutz stellen. Das Linth-Projekt wird durch den ordentlichen Kredit des BAFU finanziert.

4335

Inhaltsverzeichnis Zusammenfassung

4334

Abkürzungen

4338

1 Kontext 1.1 Anfrage der Kantone 1.2 Aktueller Zustand der Rhone 1.3 Die 3. Rhonekorrektion 1.4 Raumordnungsprojekt RP-R3 1.5 Realisierung der vorgeschlagenen Massnahmen 1.5.1 Bauetappen 1.5.2 Phase 1: Prioritäre Massnahmen 1.5.3 Kosten-Nutzen-Verhältnis 1.5.4 Flankierende Massnahmen 1.6 Geplante Verpflichtungen für die Jahre 2009­2014: erste Etappe der Finanzplanung 1.7 Kostenbeteiligung des Bundes 1.7.1 Allgemeines 1.7.2 Kostenteilermodell 1.7.3 Subventionen gemäss das WBG 1.7.4 Andere Beteiligungen 1.7.5 Bundessubventionierung für den Finanzzeitraum 2009­2014 1.7.6 Einsatzmodus der Subvention gemäss WBG

4339 4339 4339 4340 4341 4342 4342 4342 4343 4344

2 Meldeverfahren

4351

3 Auswirkungen auf die Umweltpolitik, auf die Kantone und auf die Ökonomie 3.1 Umweltpolitische Auswirkungen 3.2 Auswirkungen auf die Kantone 3.2.1 Projektumfang 3.2.2 Gewährung der Subvention für Schwerfinanzierbarkeit 3.2.3 Kantonale Finanzgrundlagen (VD und VS) 3.2.4 Kantonale Raumplanung 3.3 Auswirkungen auf die Wirtschaft 3.3.1 Schutz von baulichem Kulturerbe 3.3.2 Auswirkungen auf die Industrie 3.3.3 Entwicklung des Tourismus 3.3.4 Wettbewerbsfähigkeit 3.3.5 Forschung und Bildung 3.3.6 Auswirkungen auf die Landwirtschaft

4351 4351 4351 4351 4351 4352 4353 4353 4354 4354 4354 4354 4355 4355

4 Personaldaten und erforderliche Sicherheitsmassnahmen

4355

5 Auswirkungen auf die Informatik des Bundes

4355

6 Finanzielle und personelle Auswirkungen für den Bund 6.1 Finanzielle Auswirkungen auf den Bund 6.1.1 Erwartete finanzielle Aufteilung

4356 4356 4356

4344 4346 4346 4347 4348 4348 4350 4350

4336

6.1.2 Kosten der prioritären Massnahmen in einem zwölfjährigen Zeitraum der technischen Planung: 2009­2020 6.1.3 Gesamtmeliorationen 6.1.4 Interessenbeitrage gemäss NSG 6.1.5 Beteiligung der SBB AG 6.1.6 Betrag des beantragten Rahmenkredites für die Finanzplanung in den Jahren 2009­2014 6.1.7 Ausgabenbremse 6.1.8 Andere Hochwasserschutzprojekte 6.2 Personelle Auswirkungen auf den Bund

4356 4357 4357 4358 4358 4358 4358 4359

7 Legislaturplanung

4359

8 Rechtliche Aspekte 8.1 Verfassungsmässigkeit und Rechtmässigkeit 8.2 Erlassform

4359 4359 4359

Literaturverzeichnis

4360

Beilage 1: Finanzplanung 2008­2014

4361

Beilage 2: Modell zur Zuteilung der Erhöhung der Bundessubvention bei besonderen Belastungen

4362

Bundesbeschluss betreffend des eidgenössischen Rahmenkredites für die Realisierung der ersten Etappe der 3. Rhonekorrektion (R3) in den Jahren 2009­2014 (Entwurf)

4369

4337

Abkürzungen BAFU BLW DSF FFF NFA NRP NSG R3 RP-R3 SESA SRCE UVEK VBS VD VS WaG WBG WBV

4338

Bundesamt für Umwelt Bundesamt für Landwirtschaft Dienststelle für Strassen- und Flussbau Fruchtfolgeflächen Geltender Finanzausgleich Neue Regionalpolitik Bundesgesetz über die Nationalstrassen Dritte Rhonekorrektion Raumordnungsprojekt der 3. Rhonekorrektion Service des eaux, sols et assainissement Service des routes et des cours d'eau Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Waadt Wallis Waldgesetz Wasserbaugesetz Wasserbauverordnung

Botschaft 1

Kontext

1.1

Anfrage der Kantone

Der Hochwasserschutz ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund und Kantonen.

Letztere haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung des Bundes. Im Bundesgesetz über den Wasserbau (WBG1) werden die Grundsätze der finanziellen Beteiligung geregelt. Die Kantone Waadt und Wallis haben eine Anfrage an den Bund gerichtet zur Finanzierung der Schutzmassnahmen der 3. Rhonekorrektion (R3).

1.2

Aktueller Zustand der Rhone

Die historischen Rhonehochwasser der letzten Jahre (1987, 1993 und vor allem im Jahr 2000) zeigten die unzureichende Abflusskapazität des heutigen Flussbettes und Festigkeitsgrenzen der Rhonedämme klar auf. Es traten nicht nur einzelne Dammüberflutungen und Dammbrüche auf, die Dämme wiesen generell Anzeichen von Instabilität auf.

Die heutigen Dämme stammen aus der 2. Rhonekorrektion (1930­1960). Sie wurden auf den Dämmen der 1. Rhonekorrektion (1863­1884) errichtet. Dieser Ausbau hat eine bedeutende Entwicklung der Rhoneebene mit neuen und erweiterten Wohn-, Industrie- und intensiven Landwirtschaftszonen ermöglicht2.

In der Zwischenzeit sind die Dammbauwerke veraltet, entsprechen nicht mehr den aktuellen Sicherheitsanforderungen und müssen erneuert werden. Im heutigen Ausbauzustand der Rhone ist die Ebene in den meisten Abschnitten nicht vor einem Jahrhunderthochwasser geschützt. Gründe dafür sind die unzureichende Abflusskapazität des heutigen Flussbettes und die generelle Instabilität der Dämme. Der für die Rhone zur Verfügung stehende Raum ist heute auf einen engen Korridor zwischen zwei Dämmen reduziert, welche gegenüber der Ebene erhöht sind. Die Hochwasser fliessen mit hoher Geschwindigkeit ab, wobei der Wasserspiegel um 3­4 Meter höher ist als das Niveau der Ebene. Zudem muss aus Gründen des Klimawandels auch mit stärkeren und häufigeren Hochwassern gerechnet werden. Die starke Besiedlung und Industrialisierung der Ebene machen heute ein höheres Sicherheitsniveau nötig, als es bei den beiden früheren Korrektionen zu Grunde gelegt wurde.

Infolgedessen sind heute über 13 000 Hektaren hochwassergefährdet. Die Schäden könnten sich auf über 10 Milliarden Franken belaufen. Etwa 60 % dieser potenziellen Schäden sind auf die Existenz grosser Industriekomplexe in hochwassergefährdeten Bereichen zurückzuführen. 36 % entfallen auf andere bebaute Flächen und 4 % auf landwirtschaftliche Flächen. In den nächsten 30­50 Jahren könnte sich dieses Schadenspotenzial aufgrund der Intensivierung der Bodennutzung mehr als verdoppeln. Zu den direkten Schäden kommen indirekte Schäden hinzu, wie beispielsweise Betriebsunterbrechungen oder Sperrungen von Verkehrswegen etc., 1 2

SR 721.100 Siehe Rey et al, Mai 2008.

4339

deren finanzielle Auswirkungen schwer einschätzbar sind und daher nicht beziffert wurden. Überschwemmungen verursachen nicht nur Schäden an Sachgütern, sondern können ebenfalls schwere Umweltschäden infolge Überschwemmungen von Industrieanlagen hervorrufen.

Abgesehen von diesem Sicherheitsdefizit weist die Rhone auch ein ausgesprochenes ökologisches Defizit auf. Die Wasserlebensräume sind stark verarmt und die für einen Alpenfluss wie die Rhone typische Fischfauna kann sich beispielsweise nicht entwickeln. Auch die Flora und Fauna an den Rhoneufern ist eher spärlich und nicht vernetzt. Abgesehen von ihrer Funktion als Wasserbiotop und Uferlebensraum sollte die Rhone auch als biologischer Korridor funktionieren. Dieser Korridor ist jedoch an zahlreichen Stellen unterbrochen.

Nicht zuletzt erfüllt die Rhoneebene zahlreiche sozioökonomische Funktionen, die es zu entwickeln und zu koordinieren gilt: Gebäude und Infrastrukturen, Landwirtschaft, Wasserkraftanlagen und Tourismus.

1.3

Die 3. Rhonekorrektion

Mit dem Projekt der 3. Rhonekorrektion werden drei Ziele verfolgt: Hochwasserschutz, Umweltschutz und sozioökonomische Anliegen. Das Gesamtkonzept wurde im Sachplan Rhone definiert, der im Juni 2006 vom Walliser Staatsrat genehmigt wurde. Es orientiert sich an den zu berücksichtigenden Gefahren, dem für den Rhoneausbau erforderlichen Raumbedarf und den drei Zielen. Es ist zurzeit Gegenstand eines Blatts des Richtplans beim Kanton Waadt, welches zur Genehmigung vorliegt.

1. Nachhaltige Verbesserung der Hochwassersicherheit Im Bereich des Hochwasserschutzes verfolgt R3 folgende Hauptziele: ­

Schutz der Ebene auf differenzierte Art und Weise

­

Verringerung und optimale Bewirtschaftung der Restrisiken

­

Gewährleistung der Nachhaltigkeit durch Stabilisierung der Geschiebebilanz

­

Vermeidung einer Verschiebung der Risiken flussabwärts

2. Verbesserung der Umweltqualität Im Bereich des Umweltschutzes verfolgt R3 folgende Hauptziele: ­

Erhaltung der Flussdynamik und Schutz der Wasserqualität

­

Schutz und Entwicklung der Wasser- und Uferlebensräume

­

Vernetzung der Lebensräume

3. Förderung der Entwicklung Im sozioökonomischen Bereich verfolgt R3 folgende Hauptziele: ­

Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Siedlungsgebiete und die ökonomische Entwicklung der Ebene

­

Förderung der Raumentwicklung und Optimierung der Bodennutzung

­

Minimierung und Kompensation der Folgen für die Landwirtschaft

4340

­

Erhaltung und Aufwertung der Wasser-3, Strom- und Kiesressourcen

­

Verstärkung der landschaftlichen Attraktivität und die Nutzung der Rhone, insbesondere für den Freizeit- und Tourismussektor

1.4

Raumordnungsprojekt RP-R3

Das Raumordnungsprojekt RP-R3 stellt das Vorprojekt mit den gewählten technischen Lösungen zum Hochwasserschutz, zum Umweltschutz und zur Entwicklung der Rhoneebene von der Quelle bis zur Mündung in den Genfersee dar. Es definiert die einzelnen vorgeschlagenen Baumassnahmen. Die berücksichtigte Lösung im RP-R3 gewährleistet einen nachhaltigen Schutz der Ebene vor den Hochwassern der Rhone. Sie vereint in besonderem Masse die in Ziffer 1.3 genannten Ziele im Sinne einer ausgeglichenen und soliden Lösung.

Nur eine Vergrösserung des heutigen Flussbettes erlaubt es, eine nachhaltige Entwicklung der Rhone zu gewährleisten. Die Absenkung der Wasserspiegel durch die vorgeschlagenen Aufweitungen erfüllt sehr wirksam die aktuellen und zukünftigen Ziele des Hochwasserschutzes und trägt somit zur Gefahrenreduzierung bei. Die Realisierung wird mehrere Jahrzehnte in Anspruch nehmen. Die berücksichtigte Lösung bietet daher Anpassungspotenzial an die Zukunft.

Andere Varianten wurden im Anfangsstadium des Projektes systematisch analysiert, insbesondere die Möglichkeit von Sohlenabsenkungen. Diese Lösung entspricht nicht den Anforderungen des Bundesgesetzes über den Wasserbau (WBG), stellt keine Strategie zur nachhaltigen Entwicklung dar und besitzt nur ein geringes Anpassungspotenzial. Allerdings erfordert eine zukünftige Zunahme der Abflusskapazität der Rhone eine Erneuerung des gesamten Ausbaues. Des Weiteren hat die Rhone einen starken Einfluss auf den Grundwasserspiegel und damit auf die Grundwasserressourcen. Insgesamt würde die Variante der Sohlenabsenkungen nicht erlauben, die gesetzlich fixierten Umweltziele zu erreichen.

Verfahren Nach der Phase der öffentlichen Information vom 16. Mai bis zum 30. September 2008 wurde das Raumordnungsprojekt RP-R3 aufgrund einer Synthese der eingegangenen Reaktionen aktualisiert. Nach der Genehmigung durch die Staatsräte in den Kantonen Waadt und Wallis stellt es dann das Referenzdokument zur Projektumsetzung dar. Jedes Ausführungsprojekt muss ein normales Plangenehmigungsverfahren durchlaufen, in das die eidgenössischen Behörden involviert sind. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) war auch an allen Vorstudien des R3 beteiligt, für die Erarbeitung der technischen Grundlagen sowie für die Wahl der Ausbauvarianten.

3

Das Projekt R3 verfolgt nicht das Ziel der Energieproduktion, sichert aber die Koordination hinsichtlich Wasserkraftnutzung. Diese wird durch das Projekt nicht beeinträchtigt.

4341

1.5

Realisierung der vorgeschlagenen Massnahmen

1.5.1

Bauetappen

Die verschiedenen Schutzmassnahmen lassen sich grob in drei technische Phasen unterteilen: ­

Phase 1: Bauetappe bis 2020

­

Phase 2: Bauetappe 2020­2030

­

Phase 3: Bauetappe ab 2030 Abbildung 1

Phasen für die Realisierung der Massnahmen

Die dringlichsten Massnahmen («prioritäre Abschnitte») wurden in Anbetracht des Schadenspotenzials, der Gefahrenstufe und der Koordination der Massnahmen mit den für die Zuflüsse geplanten Bauarbeiten festgelegt. Der mit dieser Botschaft vorgeschlagene Bundesbeschluss zu einem mehrjährigen Rahmenkredit beinhaltet ausschliesslich vorgesehene Arbeiten für die Periode 2009­2014. Für den zweiten Teil der Phase 1 wird der Bundesrat dem Parlament eine Botschaft für einen neuen Finanzierungsbeschluss vorlegen.

Bei der zweiten Phase handelt es sich um Abschnitte, die ebenfalls ein hohes Schadenspotenzial aufweisen, in denen die Dichte der zu schützenden Objekte jedoch geringer und ihr Schutz weniger dringlich ist.

Schliesslich beinhalten die Ausbaumassnahmen der 3. Phase die aus Sicherheitsgründen weniger dringlichen Massnahmen.

Zum jetzigen Zeitpunkt ist es nicht möglich, die Gesamtkosten der 3. Rhonekorrektion detailliert zu bestimmen. Voraussichtlich betragen die Investitionen für die nächsten 30 Jahre etwa 1,6 Milliarden Franken. Da die Umsetzung der 3. Rhonekorrektion mehr als 30 Jahre in Anspruch nehmen wird, ist eine Abschätzung der Kosten zum jetzigen Zeitpunkt schwer möglich. Es wird jedoch gewährleistet, dass die Massnahmen einem Kostenoptimierungsprozess unterzogen werden.

1.5.2

Phase 1: Prioritäre Massnahmen

Es wurden fünf Kernbereiche festgelegt, in denen prioritäre Massnahmen durchgeführt werden sollen (in Fliessrichtung): ­

Abschnitt Visp

­

Abschnitt Siders/Chippis

4342

­

Abschnitt Sitten

­

Abschnitt Fully

­

Abschnitt Monthey/Aigle (Chablais)

Während der 12 Jahre dauernden Phase 1 betragen die Kosten für die prioritären Massnahmen etwa 700 Millionen Franken. Die prioritären Massnahmen in Visp, Siders/Chippis, Sitten und Fully betreffen ausschliesslich den Kanton Wallis. Die prioritäre Massnahme im Chablais betrifft die Kantone Waadt und Wallis. Dementsprechend werden ihre Kosten interkantonal gemäss einem noch zu definierenden Kostenverteilungsschlüssel aufgeteilt.

1.5.3

Kosten-Nutzen-Verhältnis

Das Verhältnis zwischen Schadenpotenzial und Projektkosten ist ein wichtiger Indikator. Er wird auch auf Bundesebene zur Festlegung der prioritären Ausbaumassnahmen verwendet. Ein Index von mehr als 5 bedeutet höchste Priorität.

In der ersten Phase der technischen Planung (2009­2020) lassen sich mit einem Investitionsvolumen von 700­800 Mio. Franken rund 6 Milliarden Franken potenzieller Schäden einsparen (das Verhältnis Schadenspotenzial/Projektkosten beträgt zwischen 7.5 und 8.5). Mit der Umsetzung der Massnahmen der höchsten Prioritätsstufe und Investitionen von etwa 30 % der Projektkosten verringert sich das Schadenspotenzial um 70 %.

Abbildung 2 Kosten-Nutzen-Verhältnis der Massnahmen nach Phasen4.

In der Phase 1 reduzieren sich die potenziellen Schäden erheblich

4

Siehe DSF und SESA, Mai 2008. Die Gesamtkosten der in diesem Bericht vorgestellten Massnahmen widerspiegeln nicht zwingend die aktuelle Situation der Finanzplanung.

4343

1.5.4

Flankierende Massnahmen

Das Projekt hat einen starken Einfluss auf die landwirtschaftlichen Flächen. Der Bedarf an landwirtschaftlichen Flächen für das RP-R3 für die Kantone Waadt und Wallis beträgt 376 Hektaren5, wobei wahrscheinlich ein Teil von 164 Hektaren hinzukommt, deren Nutzung raumplanerisch noch nicht bestimmt ist6. Im Wallis hat die momentan gewählte Lösung des Projektes R3 einen Einfluss auf 355 Hektaren Fruchtfolgeflächen (FFF) und im Waadtländer Chablais auf 27 Hektaren.

Deshalb muss ein Ausgleich in Form einer Verbesserung des Produktionspotenzials geschaffen werden. In der Region Visp werden die Neuordnung der landwirtschaftlichen Flächen und die Verbesserungen der landwirtschaftlichen Basisinfrastrukturen mit Hilfe der vom Bund finanziell unterstützten Gesamtmeliorationen realisiert.

Weitere Gesamtmeliorationen in anderen Sektoren sind noch nicht bestimmt. Es ist jedoch wichtig, dass in Regionen, wo es sinnvoll erscheint, allfällige Vorstudien zu Gesamtmeliorationen die möglichen Synergien hinsichtlich Ökonomie, Tourismus und Umwelt ausschöpfen. Die Gesamtmeliorationen gehen bezüglich Perimeter und Massnahmen weiter als die Kompensation der Einwirkungen der 3. Rhonekorrektion. Der Anteil, der nicht zulasten des Projektes R3 geht und vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) anerkannt wird, wird subventioniert durch die ordentlichen Kredite dieses Amtes. Es ist wichtig, dass die Vorstudien zu den Gesamtmeliorationen gemäss einem von der Realisierung der prioritären Massnahmen relativ unabhängigen Zeitplan beginnen könnten.

Ein frühzeitiger Landerwerb erlaubt, die zur Realisierung des Projektes R3 erforderlichen Flächen zur Verfügung zu stellen. Damit wird es möglich, Flächen in der Nähe der Rhone ohne komplexe Verfahren zu erwerben. Der Austausch von Flächen mit den Grundstücksbesitzern am Rhoneufer wird dadurch vereinfacht. Dieses Instrument vermeidet die Anwendung von langwierigen Enteignungsverfahren und wird im Rahmen des Projektes R3 finanziert. Dieser Ansatz wurde bereits bei der Realisierung grosser Verkehrsinfrastrukturen erprobt und kann daher im Wasserbau analog angewendet werden.

1.6

Geplante Verpflichtungen für die Jahre 2009­2014: erste Etappe der Finanzplanung

Die Planungsgrundlagen sind von unterschiedlicher Herkunft (Kantone, Bund). Die massgebende Periode beginnt 2009 und endet 2014. Gewisse vorangegangene Arbeiten können ebenfalls in dieser Periode finanziert werden. Es handelt sich um Planungsarbeiten und vorgezogene Schutzmassnahmen.

Die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte für gewisse prioritäre, besonders urbane Abschnitte wurde parallel zu der Studie des RP-R3 durchgeführt, und ihre Kompatibilität wurde berücksichtigt. Für die Finanzplanung 2009­2014 hat man den finanziellen Rahmen auf 350 Millionen Franken festgesetzt. Der heutige Verfahrensstand und die geplanten Verpflichtungen für die Periode 2009­2014 wurden in der folgenden Tabelle zusammengefasst7: 5 6 7

Siehe DSF und SESA, Mai 2008.

Siehe Rey und al., Mai 2008.

Für detaillierte jährliche Kosten siehe Beilage 1.

4344

Tabelle 1 Verfahrensstand und geplante Verpflichtungen 2009­2014 Typ

Verfahrensstand

Planung

Verpflichtung (in Franken)

31 719 409

Prioritärer Abschnitt Visp

Pläne genehmigt. Beginn der Arbeiten vorgesehen 2009 mit vorzeitiger Bewilligung des BAFU

108 556 000

Prioritäre Abschnitte Siders/Chippis

Projekt öffentlich aufgelegt, im Genehmigungsverfahren. Detaillierter Kostenvoranschlag erarbeitet

66 400 000

Prioritärer Abschnitt Sitten

Projekt in Planung seit 2004

71 400 000

Andere punktuelle Massnahmen Gesamtmeliorationen (R3)

53 215 000 Gesamtmeliorationen von Lalden und Visp vom Walliser Staatsrat angeordnet8

Gesamt

18 100 000 349 390 409

Die Bauarbeiten der prioritären Massnahme in Visp, deren Pläne genehmigt wurden, beginnen 2009. Aufgrund der Dringlichkeit und des hohen Schadenpotenzials profitiert diese Bauetappe von einem Grundsatzbeschluss mit einer vorläufigen Bewilligung für vorgezogene Bauarbeiten (Art. 26 Abs 2 Subventionsgesetz9).

Andere punktuelle Massnahmen von geringem Ausmass können zu diesen Hauptabschnitten hinzukommen, um das Rhonetal so rasch wie möglich zu sichern. Darunter fallen insbesondere die folgenden Abschnitte oder Massnahmen: oberhalb Leuk, Saint-Léonard, Aproz, Riddes, die vorläufige Sofortmassnahme Aigle (deren erste Etappe genehmigt wurde), die Raffinerie von Collombey sowie Vouvry.

8 9

Siehe Magazin rhone.vs Nr. 13 vom Dezember 2007.

SR 616.1

4345

Abbildung 3 Finanzplanung für die Periode 2008­2014 (siehe Tabelle 1 und Detail in der Beilage 1) Planung 2008 - 2014 80'000'000 70'000'000

Kosten [CHF]

60'000'000 50'000'000 40'000'000 30'000'000 20'000'000 10'000'000 0 2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014

Mittelwert/Jahr 09-14

Jahr

Planung Prioritärer Abschnitt Sitten

Prioritärer Abschnitt Visp Andere punktuelle Massnahmen

Prioritäre Abschnitte Siders/Chippis Gesamtmeliorationen (R3)

Diese Finanzplanung muss als richtungweisend betrachtet werden. Entsprechend dem politischen Willen und dem Stand der Genehmigungsverfahren der detaillierten Projekte können Bauarbeiten während dieser ersten Periode auch auf anderen Sektoren als denen der prioritären Massnahmen begonnen werden. Hier handelt es sich insbesondere um den prioritären Abschnitt des Chablais.

1.7

Kostenbeteiligung des Bundes

1.7.1

Allgemeines

Die Finanzierung der 3. Rhonekorrektion richtet sich nach den Grundsätzen des WBG10. Dieses Gesetz schreibt vor, dass der Hochwasserschutz Aufgabe der Kantone ist. Die Finanzierung der Hochwasserschutzmassnahmen der Rhone wird zuerst durch die Kantone Waadt und Wallis gewährleistet, die eine finanzielle Unterstützung des Bundes erhalten. Diese Kantone haben die Möglichkeit, einen Teil der Kosten auf betroffene Dritte zu übertragen. Darunter fallen die Bundesbehörden, die keine Bundesunterstützung für den Hochwasserschutz gemäss WBG beziehen können (z.B. Nationalstrassen).

Mit der Einführung des Finanzausgleiches (NFA) am 1. Januar 2008 weist das WBG (Art. 10 Abs. 3) darauf hin, dass die grossen Projekte wie R3 ausserhalb vom ordentlichen Hochwasserschutzkredit finanziert werden müssen.

10

Art. 2 WBG.

4346

Die Aufteilung der Kosten wird für jedes Projekt11 zum Zeitpunkt des Beschlusses zur Baufinanzierung festgelegt. Die Finanzierung wird nach einem im Kostenteilermodell festgesetzten Verteilungsschlüssel durchgeführt. Die Bundesbeteiligung wird tranchenweise festgelegt, für jedes Detailprojekt nach dessen Plangenehmigung.

1.7.2

Kostenteilermodell

Im Rahmen früherer, vom Bundesrat genehmigter Hochwasserschutzprojekte (bezüglich Kanton Uri)12 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ein Kostenteilermodell erarbeitet (siehe Abb. 4 weiter unten). Dieses Modell ist für die dritte Rhonekorrektion anwendbar.

Bei Verkehrswegen und Infrastrukturen obliegt der Schutz der Anlage selbst dem Betreiber (Kap. 5 des Handbuches NFA im Umweltbereich13). Die Kosten dieses direkten Schutzes sind nicht auf die Gesamtkosten der dritten Rhonekorrektion anrechenbar14.

Hochwasserschutzmassnahmen für die Nationalstrassen werden aus Beiträgen für die Finanzierung gemäss dem Bundesgesetz über die Nationalstrassen (NSG15) gezahlt. Diese Beiträge entsprechen der Notwendigkeit oder der Nützlichkeit der Hochwasserschutzmassnahmen für die Nationalstrassen und den Einschränkungen der Nationalstrassen auf die Hochwasserschutzmassnahmen. Um einen Doppelbeitrag der auf das Projekt R3 anrechenbaren Kosten vom Bund zu vermeiden, wird der Beitrag gemäss NSG vor der Subventionierung gemäss WBG übernommen.

Nach Abzug der nicht anrechenbaren direkten Kosten und der nach dem Interessenbeitrag gemäss dem NSG anrechenbaren Kosten entsprechen die Restkosten den abgeltungsberechtigten Kosten für Hochwasserschutzmassnahmen gemäss dem WBG. Der Kanton kann die Restkosten auf Dritte verteilen, die von den Schutzmassnahmen betroffenen sind. Im Zusammenhang mit dem Schutz der Bahninfrastrukturen kann das insbesondere zu finanziellen Folgen für die SBB AG führen.

Die verschiedenen Beteiligungen an die Hochwasserschutzkosten werden prozentual berechnet. Die Prozentsätze werden auf die anrechenbaren Gesamtkosten (Interessenbeitrag gemäss dem NSG) oder auf die abgeltungsberechtigten Kosten gemäss dem WBG (SBB AG) angerechnet.

11

12 13 14 15

Ein Projekt kann durch seine Unterscheidungsmerkmale definiert werden: es geht um eine temporäre, für die Schaffung eines Einzelproduktes oder -ergebnisses bestimmte Organisation (siehe Project Management Institute, 2000). Im Rahmen des Hochwasserschutzes können diese Merkmale präzisiert werden: 1 Baugenehmigung, 1 Bauherr, 1 Bauperimeter und eine funktionelle Kontinuität der geplanten Bauwerke.

Siehe Aussprachepapier des UVEK vom 7. April 2008.

Siehe BAFU, 2008.

Siehe Nr. 1 der Abb. 4.

SR 725.11

4347

1.7.3

Subventionen gemäss das WBG

Beitrag zur Massnahmenfinanzierung Für den Hochwasserschutz beträgt der nach Artikel 2 Absatz 2 der Wasserbauverordnung (WBV16) vorgesehene Minimalsatz 35 %. Entsprechend des Gefahrenpotenzials, der umfassenden Risikobetrachtung sowie des Umfangs und der Qualität der Massnahmen kann der Subventionssatz bis maximal 45 % erhöht werden17.

Zuzätzliche Subvention bei ausserordentlichen Belastungen Wenn ein Kanton durch ausserordentliche Schutzmassnahmen erheblich belastet wird, sieht Artikel 2 Absatz 3 der WBV die Zuteilung einer zusätzlichen Subvention vor. Im Handbuch NFA18 wird genauer angegeben, dass eine zusätzliche Subvention gewährt wird, wenn der Kanton ungleich höheren Belastungen im Vergleich zu anderen Kantonen ausgesetzt ist, wenn die Projekte Verzögerungen ausgesetzt sind und wenn eine Gesamtsicht der geplanten und priorisierten Projekte verfügbar ist.

Die Belastung eines Kantons durch die gesamten Gefahrenpräventionsleistungen ist massgebend für die Beschaffung der zusätzlichen Subvention. Ist diese Belastung viermal grösser als der schweizerische Mittelwert, erarbeiten die Kantone (im vorliegenden Fall Obwalden, Uri und Wallis) ein mehrjähriges Programm der prioritären Projekte.

Gestützt auf seine mehrjährige Belastung hat ein Kanton Anspruch auf eine zusätzliche Subvention, die bis 20 % der abgeltungsberechtigten Kosten gemäss WBG betragen kann. Die Subvention gemäss WBG kann somit maximal 65 % dieser abgeltungsberechtigten Kosten betragen19. Jedes Projekt wird für sich geprüft, und ein variabler Satz der zusätzlichen Subvention wird gemäss ausserordentlicher Projektcharakteristik gewährt. Diese ergibt sich aus dem Projektausmass und der Bedeutung für Güter und Menschen (siehe Beilage 2).

1.7.4

Andere Beteiligungen20

Ausser den Bundessubventionen für den Hochwasserschutz muss der Bund eine Interessenbeteiligung für die Nationalstrassen21 und für andere Infrastrukturen seines Eigentums, insbesondere für die Bahninfrastrukturen der SBB AG, leisten.

Ausserhalb des Projekts der dritten Rhonekorrektion wird dazu der Bund, durch das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), Gesamtmeliorationen im Gebiet Visp finanzieren, die zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Strukturen im Rhonetal beitragen werden. Der Walliser Staatsrat hat die Landumlegungsverfahren angeordnet und seinerseits die erforderliche Unterstützung aus Landwirtschaftskrediten in Aussicht gestellt.

16 17 18 19 20 21

SR 721.100.1 Siehe Nr. 3 der Abb. 4.

Siehe BAFU, 2008.

Siehe Nr. 4 der Abb. 4.

Siehe Nr. 5 der Abb. 4.

Siehe Art. 31­33 des Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG, SR 725.116.2).

4348

In Zusammenarbeit mit dem Bund hat der Kanton Wallis ein Berechnungsmodell des Interessenbeitrages gemäss dem NSG ausgearbeitet. Es ist einerseits gestützt auf den Nutzen des Projektes für die Nationalstrassen (Schutz der exponierten Strassenabschnitte) und andererseits auf infrastrukturrelevante Randbedingungen bei Nationalstrassen in unmittelbarer Umgebung zur Rhone. Dieses vereinfachte Modell wird bis zur Umsetzung eines Modells verwendet, das die Risikoverminderung berücksichtigt.

Der Interessenbeitrag der Nationalstrassen wird vor der Subvention für den Hochwasserschutz berücksichtigt. Tatsächlich ist diese Subvention für die Kantone für den allgemeinen Hochwasserschutz bestimmt und nicht für den Sicherheitsbedarf der Nationalstrassen, der mit dem Strassengeld finanziert wird. In jedem Fall ist der Subventionssatz der Nationalstrassen für jeden berücksichtigten Abschnitt verschieden.

Ausser dem Interessenbeitrag der Nationalstrassen erlaubt das Berechnungsmodell, die Interessenbeiträge für die bundesrelevanten Infrastrukturen ebenfalls zu bestimmen. Dies sind Infrastrukturen der SBB AG und, sehr marginal, diejenigen des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Vorteile dieser Infrastrukturen ist identisch mit dem der Nationalstrassen. Nach Abzug der Bundessubventionen für den Hochwasserschutz beteiligen sich die SBB AG genau wie alle anderen Dritten an der Finanzierung der Restkosten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kosten der SBB AG vom Bund im Rahmen der Finanzierung der Bahninfrastrukturen übernommen werden.

Abbildung 4 Vom UVEK ausgearbeitetes Kostenteilermodell (die ausgewiesenen Prozentsätze bilden Höchstsätze)

4349

1.7.5

Bundessubventionierung für den Finanzzeitraum 2009­2014

Unter Berücksichtigung der Finanzierung gemäss WBG und des Interessenbeitrags gemäss dem NSG zum Schutz gegen Naturgefahren beträgt die erwartete Bundessubvention im Rahmen der dritten Rhonekorrektion maximal rund 74 % der in der ersten Etappe der R3 vorgesehenen Bauarbeiten. Dieser Subventionssatz ist wie folgt bestimmt: ­

In den prioritären Abschnitten, in denen die Bauarbeiten im Zeitraum 2009­ 2014 begonnen werden, beträgt der Interessenbeitrag gemäss dem NSG durchschnittlich 26 % der dem Projekt R3 anrechenbaren Kosten und schwankt zwischen 14 und 31 %. Dieser Anteil wird im Rahmen des Nationalstrassenbudgets kompensiert.

­

Der Interessenbeitrag gemäss dem NSG wird, um eine Doppelbundessubventionierung zu vermeiden, vor der Finanzierung gemäss dem WBG übernommen.

­

Die nach dem WBG abgeltungsberechtigten Kosten werden zwischen dem Bund, den Kantonen und den betroffenen Dritten (SBB AG, Gemeinden usw.) verteilt. Die Bruttobeträge werden für alle betroffenen Dritten bestimmt.

­

Die Bundessubvention gemäss dem WBG beträgt höchstens 65 % der nach dem WBG abgeltungsberechtigten Bruttokosten, das heisst höchstens 48 % der auf das Projekt R3 anrechenbaren Gesamtkosten.

­

Die Restkosten zulasten der Kantone, der SBB AG und Dritter werden aus den abgeltungsberechtigten Bruttokosten abzüglich der Subvention gemäss dem WBG berechnet. Sie betragen minimal 35 % dieser Bruttokosten.

Der Subventionssatz entspricht den gesetzlichen Anforderungen.

1.7.6

Einsatzmodus der Subvention gemäss WBG

Die Subvention gemäss WBG für die Hochwasserschutzmassnahmen des Projektes R3 wird stufenweise innerhalb der Grenzen des Rahmenkredites gewährt. Die zur Bauumsetzung erforderlichen Leistungen werden nach den gleichen Kriterien beurteilt wie diejenigen, die in anderen Hochwasserschutzprojekten verwendet werden.

Die Kriterien werden für jede Umsetzungsetappe des RP-R3 projektspezifisch beurteilt.

Jedes Projekt wird spezifisch beurteilt. Der Beitrag zur Massnahmenfinanzierung beträgt zwischen 35 und 45 % gemäss Artikel 2 Absatz 2 WBV und wird für jedes Projekt beschlossen. Ebenso wird im Falle von Schwierigkeiten der Finanzierung die Zuteilung der zusätzlichen Subvention von höchstens 20 % für jedes Projekt einzeln beurteilt.

4350

2

Meldeverfahren

Die 3. Rhonekorrektion befindet sich auf Schweizer Staatsgebiet.

3

Auswirkungen auf die Umweltpolitik, auf die Kantone und auf die Ökonomie

3.1

Umweltpolitische Auswirkungen

Die 3. Rhonekorrektion entspricht den gesetzlichen Anforderungen und der Umweltpolitik des Bundes. Sie erfordert keine Anpassung der Gesetzgebung.

3.2

Auswirkungen auf die Kantone

3.2.1

Projektumfang

Die 3. Rhonekorrektion gilt als erstes Projekt, welches das gesamte Einzugsgebiet eines Flusses berücksichtigt. Sie erfüllt die Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den Wasserbau (WBG), welcher den Zweck und den Geltungsbereich von Wasserbaumassnahmen regelt: «Diese Massnahmen sind mit denen aus anderen Bereichen gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen».

Das Projekt wurde im Rahmen einer interkantonalen Koordination zwischen den Kantonen Wallis und Waadt entwickelt. Da der Rhone die Bedeutung als wichtigste Lebensader des Kantons Wallis beigemessen wird, hat die 3. Rhonekorrektion kantonale Auswirkungen. Was den Kanton Waadt betrifft, hat das Projekt R3 regionale Auswirkungen, da es auf das Waadtländer Chablais begrenzt ist. Obwohl die Auswirkungen der 3. Rhonekorrektion die Territorien beider Kantone unterschiedlich betreffen, werden das Wallis und das Waadtland im Rahmen der Projektorganisation gleich behandelt.

3.2.2

Gewährung der Subvention für Schwerfinanzierbarkeit

Artikel 2 Absatz 3 WBV behandelt die Erhöhung der Bundessubventionen für Schutzbauwerke. Die Beilage 2 der vorliegenden Botschaft stellt das Modell für die Zuteilung der Erhöhung der Bundessubvention im Fall ausserordentlichen Belastungen dar.

Im heutigen Zustand bedeuten die prioritären Abschnitte der ersten Etappe des Projektes R3 (2009­2014) eine erhebliche finanzielle Belastung für den Kanton Wallis. Dieser Kanton hat gemäss Artikel 2 Absatz 3 der WBV Anspruch auf eine zusätzliche Subventionierung von höchstens 20 % für Schwerfinanzierbarkeit. Die prioritären Abschnitte der 3. Rhonekorrektion (2009­2014) weisen alle eine ausserordentliche Charakteristik auf (Projekte von sehr grossem Ausmass, sehr hohes Schadenspotenzial). Daher müssten diese Massnahmen von einer zusätzlichen Subvention von 20 % profitieren. Die zusätzliche Subvention für die punktuellen Massnahmen wird sich, entsprechend der Beurteilung der ausserordentlichen Cha4351

rakteristik jedes Objektes, auf einen Satz zwischen 0 und 20 % erstrecken. Dies ist ebenfalls gültig für die anderen Projekte des Walliser Programms und für die Massnahmenprogramme der Kantone Obwalden und Uri.

Für den Kanton Waadt bildet die 3. Rhonekorrektion gemäss dem in Beilage 2 dargestellten Modell keine erhebliche Belastung, und der Kanton wird nicht von dieser Subvention profitieren.

3.2.3

Kantonale Finanzgrundlagen (VD und VS)

Die Bundesfinanzgrundlage betrifft ausschliesslich die 3. Rhonekorrektion. Die Walliser Kantonalplanung betrifft ausserdem den Waldbereich und die Gewässer ausser der Rhone. Diese werden vom BAFU im Rahmen seines ordentlichen Kredites finanziert.

Die Planung deckt einen Zeitraum von 12 Jahren ab (von 2009­2020). Das Prinzip der zwölfjährigen Planung für die 3. Rhonekorrektion wurde in einem Beschluss des Walliser Staatsrates am 6. Juli 2005 entschieden. Am 15. Oktober 2008 hat dieser eine Botschaft bezüglich die Gewährung eines Rahmenkredites für die Umsetzung der prioritären Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren zwischen 2009 und 2020 an den Grossen Rat gerichtet. Diese umfasst insbesondere die Massnahmen der 3. Rhonekorrektion, die 700 Millionen Franken betragen. Am 10. Dezember 2008 hat der Walliser Grosse Rat diesen Rahmenkredit einstimmig genehmigt.

Gemäss der Botschaft22 des Walliser Staatsrates betragen die Restkosten zulasten des Kantons Wallis, der Gemeinden und Dritter 26,5 %. Der erwartete Anteil des Staates beträgt 15 %, und der von Gemeinden wird nicht höher sein als 5 %. Gemäss den kantonalen Rechtsgrundlagen müssen Dritte, darunter die SBB AG, die Finanzierung entsprechend ihrer Interessen an Hochwasserschutzmassnahmen vervollständigen. Der Kanton Wallis sieht eine Investition von 53 Millionen Franken pro Jahr voraus und rechnet mit einem Bundesbeitrag von etwa 74 % (Subvention gemäss WBG und Interessenbeitrag gemäss dem NSG). Die Restkosten zulasten des Walliser Staates betragen 8 Millionen Franken pro Jahr, für einen Zeitraum von 12 Jahren.

Da zum prioritären Abschnitt des Chablais noch kein Detailprojektes vorliegt, hat der Kanton Waadt noch keinen Beschluss bezüglich der Finanzierung der Hauptbauarbeiten der 3. Rhonekorrektion getroffen. Allerdings hat der Grosse Rat des Kantons Waadt am 27. Juni 2006 ein vom Staatsrat vorgelegtes Erlassprojekt angenommen, um einen Investitionskredit für die Umsetzung der ersten Sofortmassnahmen im Waadtländer Chablais zu bewilligen (Sofortmassnahmen Aigle: 9,6 Millionen Franken), um die Koordinierung mit dem Wallis zu gewährleisten und um die Teilnahme der Waadt an den Regionalstudien zu finanzieren. Nach der Subvention gemäss dem WBG müssen die Restkosten zur Finanzierung der Hochwasserschutzmassnahmen entsprechend den kantonalen
Rechtsgrundlagen verteilt werden.

Vor Beginn jedes Projektes muss der kantonale Verteilungsschlüssel der Kosten (zwischen Kantonen, Gemeinden und Dritten) von den Kantonen Waadt und Wallis mitgeteilt werden. Vor ihrer Anwendung auf einen spezifischen Abschnitt wird die

22

Siehe Botschaft des Walliser Staatsrates vom 15. Oktober 2008.

4352

Vereinbarkeit der vorgeschlagenen Schlüssel mit dem Modell der Bundesfinanzierung überprüft.

3.2.4

Kantonale Raumplanung

Das RP-R3 wird in einem Alpental realisiert. Die Eingriffe in den Wasserlauf der Rhone werden in der Ebene Auswirkungen auf die Bodennutzung im Sinne der Raumplanung haben.

Die kantonale Raumplanung muss im Zusammenhang mit dem Wasserbauprojekt die Umsetzung einer sinnvollen Flächennutzung der Rhoneebene gewährleisten, welche die Interessen der Sicherheit, der Ökologie, der Landwirtschaft, der Stadtplanung, der öffentlichen Bauten und Anlagen oder solcher von öffentlichem Interesse berücksichtigt. Die Raumplanung hat ausserdem die Koordination zwischen dem Rhoneprojekt und den verschiedenen im Sinne der Bodennutzung relevanten Interessen sicherzustellen. Dazu sind die Richtpläne eine unverzichtbare Basis. Sie sorgen insbesondere für Folgendes: ­

Gewährleistung einer sinnvollen Planung der Ebene in ihrer Gesamtheit und der durch die Massnahmen der Flusskorrektion betroffenen Flächen

­

Regelung der Koordination zwischen dem Projekt R3, den Entwicklungskonzepten der Ebene, den Nutzungsplänen, den existierenden und geplanten Infrastrukturen von nationaler oder kantonaler Bedeutung

­

Berücksichtigung der Konsequenzen, die aus oben genannten Elementen entstehen, für die Ausübung der Aufgaben des Kantons und der Gemeinden im Rahmen der Raumplanung.

Die prioritären Massnahmen der R3 beanspruchen wahrscheinlich 382 Hektaren Fruchtfolgeflächen. Die rauplanerische Interessenabwägung auf Bundesstufe wird im Rahmen der Projektgenehmigung durchgeführt. Die für das Projekt erforderlichen Fruchtfolgeflächen sind wenn möglich durch gleichwertige Flächen zu ersetzen, die neu der Landwirtschaftszone zugewiesen werden.

Im Sinne des Artikel 30 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG23) werden die Bedingungen für die Gewährung der Subventionen als erfüllt betrachtet, wenn die vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtpläne die Koordination zwischen der 3. Rhonekorrektion und den anderen raumrelevanten Nutzungen entsprechend den Zielen und Prinzipien der Raumplanung, langfristig garantieren.

3.3

Auswirkungen auf die Wirtschaft

Die 3. Rhonekorrektion, die die gesamte Rhoneebene schützt, ist eine unverzichtbare Voraussetzung für deren weitere wirtschaftliche Entwicklung.

Die 3. Rhonekorrektion basiert auf einem nachhaltigen Ansatz zur Hochwasserbewirtschaftung, wobei die Projektplanung wirtschaftliche, umweltpolitische und soziale Kriterien berücksichtigt.

23

SR 700

4353

3.3.1

Schutz von baulichem Kulturerbe

Die 3. Rhonekorrektion bietet einen Schutz vor Hochwassern in wichtigen Städten des Kantons Wallis und in Aigle im Kanton Waadt.

3.3.2

Auswirkungen auf die Industrie

Das Projekt RP-R3 ist von vitaler Bedeutung für die Industrie im Rhonetal und im Chablais. Die Industriezonen befinden sich innerhalb des Perimeters der fünf prioritären Massnahmen.

Dabei handelt es sich um industrielle Infrastrukturen und Produktionsanlagen (im Allgemeinen um Grossunternehmen wie die Lonza, Alcan oder die Raffinerie in Collombey), die insgesamt 60 % der potenziellen Schäden (etwa 6 Milliarden) ausweisen.

3.3.3

Entwicklung des Tourismus

Das Projekt RP-R3 ermöglicht eine Aufwertung der Rhone als Lebensader der Ebene zur Entwicklung von Sport- Freizeit- und Erholungsmöglichkeiten. Es wird ermöglichen, ein zusammenhängendes Angebot zu schaffen, welches im aktuellen Zustand zwar vielfältig, aber aufgesplittert ist. Es trägt insbesondere auch dazu bei, die 4000 im Rhonetal existierenden Standplätze auf Campingplätzen aufzuwerten, und es entspricht dem Wunsch des Kantons Wallis, die Entwicklung eines sanften Tourismus zu fördern.

3.3.4

Wettbewerbsfähigkeit

Die 3. Rhonekorrektion hat relevante Auswirkungen auf die regionale Wettbewerbsfähigkeit. Der Kanton Wallis hat diesen Aspekt in seinem Umsetzungsprogramm «Neue Regionalpolitik» NRP (Bundesgesetz über Regionalpolitik24) und in seiner entsprechenden Programmvereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen berücksichtigt. Die Programmvereinbarung sieht Machbarkeitstudien und an R3 gebundene Pilotprojekte voraus, die auf in der Rhoneebene niedergelassene regionale Industriezonen und die Diversifizierung des Tourismusangebotes durch die Nutzung des Flusses als Erholungsgebiet zielen. Ihre Umsetzung im Rahmen der 3. Rhonekorrektion wird positive Auswirkungen auf die regionale Wettbewerbsfähigkeit haben.

24

SR 901.0

4354

3.3.5

Forschung und Bildung

Die 3. Rhonekorrektion ist einzigartig in ihrem Ausmass, ihrer Komplexität, ihrer Interdisziplinarität und hinsichtlich ihres originellen Projektcharakters. Es fördert zahlreiche Interessen in der Bildung und Forschung durch Forschungsprogramme im akademischen Bereich.

Die 3. Rhonekorrektion hat mittlerweile internationale Ausstrahlung und ist zum Thema von Forschungsarbeiten, Kolloquien und Veranstaltungen auch ausserhalb der Schweiz geworden.

3.3.6

Auswirkungen auf die Landwirtschaft

Das Projekt RP-R3 führt zu einem Verlust landwirtschaftlicher Flächen in der Grössenordnung von 382 Hektaren Fruchtfolgeflächen. Ausgleiche in Form einer Verbesserung des Produktionspotenzials und eine Anpassung der Infrastrukturen (Bewässerung, Drainage, Wege) sind vorgesehen25. Negative Auswirkungen können in einem qualitativen Sinne durch Strukturverbesserungen kompensiert werden.

Gesamtmeliorationen werden parallel zu den Hochwasserschutzprojekten geplant.

Bezüglich der Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen (FFF) durch das Projekt R3 müssen folgende Bedingungen respektiert werden: ­

Nutzung aller zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zum Schutz der Fruchtfolgeflächen zum Zeitpunkt der Überarbeitung des RP-R3 und der Detailprojektierungsstudie.

­

Evaluierung geeigneter Kompensationsflächen, die noch nicht als FFF bezeichnet sind.

­

Vermeidung zusätzlicher Verluste von FFF durch Umzonungen, verursacht durch die Zunahme an Sicherheit infolge der Korrektionsmassnahmen.

Die Genehmigungsverfahren werden an die kantonale Gesetzgebung angepasst.

4

Personaldaten und erforderliche Sicherheitsmassnahmen

Das Projekt hat keine Auswirkungen auf die Personaldaten und die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen.

5

Auswirkungen auf die Informatik des Bundes

Das Projekt hat keine Auswirkungen auf die Informatik des Bundes.

25

Siehe Rey und al., Mai 2008.

4355

6

Finanzielle und personelle Auswirkungen für den Bund

6.1

Finanzielle Auswirkungen auf den Bund

6.1.1

Erwartete finanzielle Aufteilung

Im Rahmen der 3. Rhonekorrektion beträgt der vom Wallis erwartete Bundesanteil an der Finanzierung der Schutzmassnahmen, im Zeitraum 2009­2014, durchschnittlich 74 % der an das Projekt R3 anrechenbaren Kosten. Diese umfassen die Finanzierung gemäss WBG und den Interessenbeitrag gemäss dem NSG.

Die Restkosten zulasten der Kantone, der Gemeinden und Dritter betragen im Durchschnitt 26 % der Gesamtkosten. Der erwartete Anteil der Kantone entspricht etwa 60 % dieser Restkosten, das heisst etwa 15 % der Gesamtkosten. Die Gemeinden und die Dritten werden diese Finanzierung vervollständigen, das heisst etwa 11 % der Gesamtkosten.

Abbildung 5 Erwartete Aufteilung der an die 3. Rhonekorrektion anrechenbaren Kosten

6.1.2

Kosten der prioritären Massnahmen in einem zwölfjährigen Zeitraum der technischen Planung: 2009­2020

Im Rahmen der dritten Rhonekorrektion zwischen 2009­2020 betragen die vorgesehenen Kosten auf dem Gebiet der Kantone Waadt und Wallis 700 Millionen Franken. Der Betrag wird wie folgt aufgeteilt: 636 Millionen Franken für den Kanton Wallis und 64 Millionen Franken für den Kanton Waadt26.

Der für die Umsetzung der prioritären Massnahmen vorgesehene Betrag von 700 Millionen Franken während 12 Jahren stützt sich ab auf die Finanzkraft des Kantons Wallis, dessen Anteil 8 Millionen Franken pro Jahr27, das heisst 96 Millionen Franken in 12 Jahren beträgt. Der vom Wallis erwartete Anteil beträgt 15 % des vorgesehenen Betrags von etwa 640 Millionen Franken. Wenn der kantonale Anteil der Waadt (etwa 60 Millionen Franken) hinzugefügt wird, wird der Gesamtbetrag

26 27

Siehe Botschaft des Walliser Staatsrates vom 15. Oktober 2008.

Siehe Finanzplanung Rhone 2006­2017 (SRCE, Juni 2005).

4356

von 700 Millionen Franken erreicht. Dieser Betrag wird zwischen dem Bund, den Kantonen Waadt und Wallis,den Gemeinden sowie Dritten aufgeteilt.

Tabelle 2 Kantonale Beteiligung zur Finanzierung der prioritären Massnahmen der 3. Rhonekorrektion (in Mio. Franken)

Kosten für den Zeitraum 2009­2020

Gesamtbetrag

VS

VD*

700

640

60

58

53

5

Jährliche Kosten Jährliche Kosten Erwartete Bundesbeteiligung**

­

74 % 39

­

Restkosten zu Lasten der Kantone***, Gemeinden und Dritten

­

26 % 14

­

* **

Zurzeit gibt es keinen Finanzierungsbeschluss seitens des Kantons Waadt.

In den ersten 6 Jahren geht es um geschätzte Zahlen, die vom Verteilungsschlüssel der prioritären Abschnitte abhängen.

Der erwartete Anteil des Kantons Wallis beträgt 15 % der jährlichen Kosten, das heisst 8 Mio. CHF/Jahr.

***

6.1.3

Gesamtmeliorationen

Die Gesamtmeliorationen werden zum Teil vom Projekt R3 mit dem entsprechenden Rahmenkredit und zum Teil vom BLW mit dem ordentlichen Kredit des Amtes übernommen.

Im Rahmen der Finanzplanung der Jahre 2009­2014 wird das Projekt R3 einen Betrag von 18,1 Millionen Franken für die Gesamtmeliorationen zahlen (siehe Beilage 1). Das BLW wird die im Rahmen der Nutzwertanalyse festgelegten Kosten als beitragsberechtigt anerkennen und Subventionen gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz (LwG28) und die Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV29) ausrichten. Diese Kosten werden auf 4,5 Millionen Franken geschätzt.

6.1.4

Interessenbeitrag gemäss NSG

Für die Finanzplanung in den Jahren 2009­2014 beträgt der Interessenbeitrag gemäss NSG 26 % des geschätzten Gesamtbetrags von 350 Millionen Franken, das heisst 91 Millionen Franken.

28 29

SR 910.1 SR 913.1

4357

6.1.5

Beteiligung der SBB AG

Für die Finanzplanung in den Jahren 2009­2104 werden die Bruttokosten der Infrastrukturen der SBB AG auf 5 % der an das Projekt R3 anrechenbaren Kosten geschätzt, das heisst etwa 17 Millionen Franken. Nach Abzug der Subvention gemäss dem WBG betragen die Kosten für die Eisenbahninfrastrukturen minimal 35 % der Bruttokosten, das heisst 6 Millionen Franken.

6.1.6

Betrag des beantragten Rahmenkredites für die Finanzplanung in den Jahren 2009­2014

Für die Finanzplanung in den Jahren 2009­2014 beträgt der Gesamtbetrag für die erste Umsetzungsetappe der prioritären Massnahmen etwa 350 Millionen Franken30.

Gestützt auf den erwarteten Höchstsubventionssatz, in Höhe von 65 %, eines zu 74 % geschätzten Anteils der Bauarbeiten beträgt der beim Bund beantragte Rahmenkredit 169 Millionen Franken für den Finanzzeitraum 2009­2014. Für die zweite Etappe der 3. Rhonekorrektion (2015) wird der Bundesrat dem Parlament einen zweiten Kreditantrag rechtzeitig unterbreiten.

Im Zeitraum 2009­2014 kommen durch das Projekt R3 zusätzliche Mittel zum Bundeshaushalt in Höhe von 28 Millionen Franken (Jahresmittelwert) hinzu. Die notwendigen finanziellen Mittel für die Umsetzung der erste Etappe (2009­2014) werden im Rahmen des Budgets 2010 und im Finanzplan 2011­2013 in der Rubrik (BAFU, Investitionskredit Hochwasserschutz A4300.0135) eingestellt.

6.1.7

Ausgabenbremse

Da der vorgeschlagene Rahmenkredit eine neue einmalige Ausgabe von mehr als 20 Millionen Franken aufweist, muss gemäss Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung31 die Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte der Ausgabe zustimmen.

6.1.8

Andere Hochwasserschutzprojekte

Heute ist es nicht möglich zu sagen, welche anderen Hochwasserschutzprojekte zukünftig einen Rahmenkreditantrag gemäss dem Modell der 3. Rhonekorrektion stellen könnten.

Für den Zeitraum 2009­2014 wird kein anderes Projekt ausser der 3. Rhonekorrektion einen solchen Antrag stellen. Das Linth-Projekt erfordert keinen Rahmenkredit, sondern wird durch den ordentlichen Kredit des BAFU finanziert.

30 31

Siehe Ziffer 1.6 SR 101

4358

6.2

Personelle Auswirkungen auf den Bund

Zwei zusätzliche Stellen werden für die Abteilung Gefahrenprävention des BAFU beantragt. Dabei handelt es sich um eine technische Stelle für die Bauüberwachung und eine administrative für die finanzielle Begleitung des Projektes. Diese beiden Stellen sind bis 2014 befristet und sollen ab 2010 zulasten des Investitionskredites Hochwasserschutz (BAFU, A4300.0135) finanziert werden.

Diese Stellenfinanzierung wird vom Bundesrat gestützt auf den Entwurf des Bundesbeschlusses (Ziff. 2) beantragt.

7

Legislaturplanung

Das Projekt wurde in der Botschaft vom 23. Januar 2008 als erforderliche Massnahme zur Verwirklichung des Zieles 12 (schonender Umgang mit den natürlichen Ressourcen) angemeldet, unter Punkt vier der Leitlinien (BBl 2008 781).

8

Rechtliche Aspekte

8.1

Verfassungsmässigkeit und Rechtmässigkeit

Der vorliegende Beschluss stützt sich auf Artikel 168 der Bundesverfassung und auf Artikel 10 Absatz 2 des Wasserbaugesetzes.

8.2

Erlassform

Die Finanzierung wird in Form eines einfachen Bundesbeschlusses erfolgen (Art. 163 Abs. 2 der Bundesverfassung und Art. 29 Abs. 1 des Parlamentsgesetzes32).

32

SR 171.10

4359

Literaturverzeichnis Bundesamt für Umwelt, 2008. Handbuch NFA im Umweltbereich. Mitteilung des BAFU als Vollzugsbehörde an Gesuchsteller. Umwelt-Vollzug Nr. 0808. BAFU, Bern. 283 S.

Chancellerie d'Etat du Canton du Valais. Extrait du procès-verbal de la séance du Conseil d'Etat du 6 juillet 2005.

Conseil d'Etat du Canton du Valais, 15. Oktober 2008. Message accompagnant le projet de décision concernant l'octroi d'un crédit-cadre pour la réalisation du programme des mesures prioritaires de protection contre les dangers naturels pour la période 2009­2020. Sitten.

Grand Conseil du Canton du Valais. Commission des finances, 14 novembre 2008.

Rapport de la Commission des finances concernant l'octroi d'un crédit-cadre pour la réalisation du programme des mesures prioritaires de protection contre les dangers naturels pour la période 2009­2020. Sitten.

Internetseite der dritten Rhonekorrektion: www.vs.ch/rhone.

Project Management Institute, 2000. A Guide to the Project Management Body of Knowledge (PMBOK Guide). 2000 Edition, Newton Square, Pennsylvania.

Rey Y. et al., Mai 2008. Dritte Rhonekorrektion. Umweltverträglichkeitsbericht. UVB 1. Etappe. Generelles Projekt zur öffentlichen Information. GroupementRhône3, Sitten und Lausanne.

Dienststelle für Strassen- und Flussbau (DSF) et Service des eaux, sols et assainissement (SESA), Mai 2008. Dritte Rhonekorrektion. Synthesebericht des generellen Projektes. Sitten und Lausanne.

Schweizerischen Bundesrat, 23. Januar 2008. Botschaft über die Legislaturplanung 2007­2011. Bundesblatt 2007 1636.

Service des routes et des cours d'eau (SRCE), Dezember 2007. rhone.vs no 13, magazine d'information sur la 3e correction du Rhône. Sitten.

Service des routes et des cours d'eau (SRCE), 30. Juni 2005. Projet Rhône ­ Planification financière 2006­2017. Mandat MR0047: Proposition de financement fédéral ­ Concept. Bericht des SRCE für den Staatsrat.

Service des routes et des cours d'eau (SRCE), Juni 2005. Troisième correction du Rhône. Planification financière Rhône 2006­2017. Sitten.

4360

61 715 000

8 719 409

Summe pro Jahr

4361

5 000 000 16 215 000 500 000

5 500 000 34 500 000

2009

8 719 409

2008

Planung Prioritärer Abschnitt Visp Prioritäre Abschnitte Siders/ Chippis Prioritärer Abschnitt Sitten Andere punktuelle Massnahmen Gesamtmeliorationen (R3)

(Beträge in Franken)

Finanzplanung 2008­2014

66 720 000

10 000 000 2 400 000

3 500 000 24 820 000 26 000 000

2010

66 475 000

9 900 000 27 000 000 3 000 000

3 500 000 12 575 000 10 500 000

2011

50 521 000

3 150 000

19 500 000

3 500 000 13 971 000 10 400 000

2012

46 590 000

3 850 000

18 500 000

3 500 000 10 740 000 10 000 000

2013

48 650 000

5 200 000

18 500 000

3 500 000 11 950 000 9 500 000

2014

349 390 409

71 400 000 53 215 000 18 100 000

31 719 409 108 556 000 66 400 000

Summe pro Position

Tabelle 3

Beilage 1

Beilage 2

Modell zur Zuteilung der Erhöhung der Bundessubvention bei besonderen Belastungen Gesetzliche Grundlagen Artikel 39 Absatz 3 der Waldverordnung (WaV33) und Artikel 2 Absatz 3 der Wasserbauverordnung (WBV) handeln von der Erhöhung der Bundessubvention für die Schutzbauten bei besonderen Belastungen. Ihr Inhalt ist identisch: Wird ein Kanton durch ausserordentliche Schutzmassnahmen, namentlich nach Unwetterschäden, erheblich belastet, so kann der Beitrag nach Absatz 2 ausnahmsweise auf höchstens 65 Prozent der Kosten der Massnahmen erhöht werden.

Beilage 3 des 5. Teils des Handbuchs NFA34 enthält ebenfalls gewisse Vorschriften über der Erhöhung der Subvention. Es handelt sich um folgende Punkte, die in den Zuschlagskriterien berücksichtigt werden müssen: 1.

Erhebliche Belastung für den Kanton

2.

Ausserordentlichen Schutzmassnahmen

3.

Aussergewöhnlicher Zuschlag

4.

Gesamtsicht der Planung

Beurteilung der Zuschlagskriterien 1. Erhebliche Belastung für den Kanton Gestützt auf die Planung der Kantone für die erste NFA-Periode 2008­2011 ist es möglich zu bestimmen, welche Kantone erheblich belastet sind. Das Beurteilungskriterium besteht aus der Durchschnittsbelastung pro Einwohnerin oder Einwohner (Pro-Kopf-Belastung) für die Schutzbauten gemäss dem Waldgesetz (WaG35) und dem Wasserbaugesetz (WBG). Diese Belastung besteht aus dem Nettobetrag abzüglich der Bundesbeteiligungen (Interessenbeitrag gemäss dem NSG usw.), mit Ausnahme der Bundessubvention. Der Bezugswert ist die Durchschnittsbelastung in der Schweiz.

Die ausserordentliche Belastung muss sich langfristig halten und müsste über eine einzelne NFA-Periode hinaus weitergehen. Infolge der Unwetter der letzten Jahre müssen die Kantone Uri und Wallis etliche Projekte realisieren. Sie haben eine zwölfjährige Planung vorbereitet, die zeigt, dass die erhebliche Belastung für die Prävention der Naturgefahren mehr als 3 NFA-Perioden (mehr als 12 Jahre) dauern wird.

33 34 35

SR 921.01 Siehe BAFU, 2008 SR 921.0

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2. Ausserordentliche Schutzmassnahmen Eine ausserordentliche Lage kann entstehen aus: ­

dem Ausmass (inklusive Kosten) der Bauwerke

­

der Bedeutung der Schutzobjekte (z.B. grosse Industriezone oder Stadt)

­

der Bedeutung für die Sicherheit der Menschen

­

den Massnahmen infolge ausserordentlicher Unwetter

Diese Kriterien gelten für die Hochwasserschutzbauwerke sowie für die Schutzbauwerke gemäss dem Waldgesetz. Die Projekte gemäss dem Waldgesetz sind von viel geringerem Ausmass als Hochwasserschutzmassnahmen und können daher nicht mit den gleichen Kostenkriterien beurteilt werden. Ebenso sind die individuellen Todesfallrisiken viel schwächer im Bereich des Hochwasserschutzes. Es folgt daraus, dass diese Kriterien getrennt beurteilt werden müssen und dass jedes Kriterium allein zur maximalen Erhöhung der Bundessubvention berechtigen kann (siehe Abb. 7).

­

Der ausgewählte Wert für die Kosten der für die Gewährung der Höchsterhöhung erforderlichen Schutzmassnahmen beträgt 100 Franken pro Einwohnerin oder Einwohner. Dieser Wert entspricht Projekten vom Wert höher als 3 Millionen Franken in den Kantone Obwalden und Uri respektive 29 Millionen Franken im Kanton Wallis.

­

Bezüglich des Schadenspotenzials zeigt die Erfahrung der letzten Jahre ­ stammend von der Anwendung der Modellen Kosten/Wirksamkeit ­, dass Projekte über 30 Millionen Franken unbestrittenermassen eine ausserordentliche Lage darstellen.

­

Ein Projekt, das das individuelle Todesfallrisiko grösser als 10-3/Jahr vermindern kann, wird erfahrungsgemäss als ausserordentlich betrachtet.

3. Aussergewöhnlicher Zuschlag Die Bundesbeiträge werden nicht systematisch für eine Vielzahl von Kantonen und für zahlreiche Projekte erhöht. Die Anzahl von Kantonen, die auf diesen Schwerfinanzierbarkeitszuschlag Anspruch haben, ist beschränkt. In diesen Kantonen können zudem nicht alle Projekte den Schwerfinanzierbarkeitszuschlag geltend machen.

Der Bundesbeitrag wird für einzelne Projekte, die die Kriterien erfüllen36, erhöht und kann nicht systematisch für alle Projekte eines kantonalen Programms erhöht werden. Die ausschliessliche Berücksichtigung von Projekten erster Priorität bildet eine erste Beschränkung; die anderen Projekte fallen unter die ordentliche Finanzierung.

36

Ein Projekt kann durch seine Unterscheidungsmerkmale definiert werden: es geht um eine temporäre, für die Schaffung eines Einzelproduktes oder -ergebnisses bestimmte Organisation (siehe Project Management Institute, 2000). Im Rahmen des Hochwasserschutzes können diese Merkmale präzisiert werden: 1 Baugenehmigung, 1 Bauherr, 1 Bauperimeter und eine funktionelle Kontinuität der geplanten Bauwerke.

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Priorisierung der Einzelprojekte gemäss NFA Kriterien Gestützt auf die folgenden vier Kriterien, können die Einzelprojekte, die die Minimalanforderungen gemäss der Beilage 4 des Handbuches NFA37 erfüllen, in zwei Kategorien priorisiert werden: 1.

Wirtschaftlichkeitsindex

2.

Umweltaspekte

3.

Soziale/regionale Aspekte

4.

Individuelles Todesfallrisiko

1. Wirtschaftlichkeitsindex Zur Berechnung des Wirtschaftlichkeitsindexes steht das vom Bund entwickelte Berechnungstool (EconoMe 1.0) zur Verfügung, welches vergleichbare Kosten/ Wirksamkeits-Analysen ermöglicht. Ein Projekt mit einem Wirtschaftlichkeitsindex grösser als 5 gelangt in die erste Priorität. Ein Projekt mit einem Wirtschaftlichkeitsindex unter 2 gelangt in die zweite Priorität. Projekte mit einem Wirtschaftlichkeitsindex zwischen 2 und 5 werden hinsichtlich ökologischer und sozialer/regionaler Aspekte sowie dem bestehenden individuellen Todesfallrisiko weiter geprüft und priorisiert.

2. Umweltaspekte Projekte mit einem Wirtschaftlichkeitsindex zwischen 5 und 2 werden hinsichtlich ökologischer Aspekte beurteilt. Es gelangen die gleichen Kriterien zur Anwendung wie bei den Abgeltungen von im Handbuch NFA38 erwähnten Mehrleistungen.

Für den Bereich Forst heisst dies, ein Projekt bekommt dann die 1. Priorität, wenn ökologische Mehrleistungen in der Grössenordnung von zusätzlichen 4 % der Projektsumme erbracht werden. Für den Bereich Wasser muss eine Defizitanalyse bezogen auf den Referenzzustand oder das Leitbild durchgeführt werden und darauf basierende Massnahmen zur Behebung von ökologischen Defiziten umgesetzt werden.

3. Soziale und regionale Aspekte Es wird überprüft, ob das Projekt im Rahmen eines partizipativen Prozesses entstanden ist. Ist dies der Fall, wird das Projekt in die erste Priorität eingestuft.

4. Individuelles Todesfallrisiko Ein Projekt mit einem Wirtschaftlichkeitsindex zwischen 5 und 2 bekommt die erste Priorität, wenn das individuelle Todesfallrisiko grösser ist als 10-4 bis 10-5/pro Jahr.

Ist dies nicht der Fall, wird das Projekt definitiv in die 2. Priorität eingestuft.

37 38

Siehe BAFU, 2008.

Siehe Kap. 5.2.2.3 des Handbuches NFA (BAFU, 2008).

4364

Abbildung 6 Priorisierungsschema für Einzelprojekte39

Zuteilungsmodell der Erhöhung der Bundesbeitrages Der Schwerfinanzierbarkeitszuschlag wird nicht pauschal in der Höhe von 20 % gewährt, sondern wird abgestuft. Der zusätzliche Bundesbeitrag wird gemäss dem Grad der Ausserordentlichkeit jedes Projektes zwischen 0 und 20 % abgestuft (siehe Abb. 7). Ob ein Projekt ausserordentlich ist, wird anhand folgender Kriterien beurteilt:

39

1.

Projektkosten

2.

Schadenpotenzial

3.

Individuelles Todesfallrisiko

Angepasste Abbildung gemäss der Abbildung 8 des Handbuches NFA (BAFU, 2008).

4365

Für jedes beurteilte Kriterium wird das Projekt gemäss seiner Charakteristik in eine der fünf Kategorien eingestuft. Der zusätzliche Subventionssatz wird danach in fünf entsprechende Kategorien eingestuft: 0 %, 5 %, 10 %, 15 % und 20 %.

Entsprechend dem Wert der Kriterien wird ein Satz für jedes einzelne Kriterium bestimmt: A, B und C. Der zusätzliche Subventionssatz entspricht dem höchsten Prozentsatz zwischen A, B und C.

Tabelle 4 Beurteilung der Kriterien und Kategorien des zusätzlichen Subventionssatzes Kriterien Kategorien

Projektkosten (Franken/Einwohner)

Schadenpotenzial (Millionen Franken)

Individuelles Todesunfallrisiko (Pro Jahr)

0%

< 25

< 7,5

< 5 * 10-5

5%

25­50

7,5­15

5 * 10-5­10-4

10 %

50­75

15­22,5

10-4­5 * 10-3

15 %

75­100

22,5­30

5 * 10-3­10-3

20 %

> 100

> 30

> 10-3

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Abbildung 7 Zuteilungsmodell der Erhöhung der Bundessubvention im Fall erheblicher Belastungen

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Finanzielle Auswirkungen für den Bund Gegenwärtig kommen für Schwerfinanzierbarkeitszuschläge nur die Kantone Obwalden, Uri und Wallis in Frage. Kein anderer Kanton erfüllt die beschriebenen Kriterien. Bei Projekten im Waldbereich beträgt der maximale Zusatzbetrag 5 Millionen Franken pro Jahr, vorausgesetztdass alle Einzelprojekte den maximalen Zusatzbetrag von 20 % erhalten. Unter diesen Bedingungen würden auf die Hochwasserschutzbauwerke 10 Millionen Franken pro Jahr entfallen. Diese Schwerfinanzierbarkeitsbeiträge gingen zulasten der ordentlichen Kredite des BAFU. Die Schwerfinanzierbarkeitszuschläge, die im Zusammenhang mit der 3. Rhonekorrektion ausgerichtet werden sollen, betragen etwa 12 Millionen Franken pro Jahr und gehen zu Lasten des entsprechenden Rahmenkredites.

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