Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
Entwurf
(WEG) Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. Februar 20091, beschliesst: I Das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 19742 wird wie folgt geändert: Art. 40 Abs. 2bis 2bis
Ein Erlass vor Ablauf von 30 Jahren ist möglich:
a.
wenn die Marktverhältnisse es erfordern und Verluste aus Bürgschafts- oder Schuldverpflichtungen verringert oder vermieden werden können;
b.
bei der Zwangsverwertung von Liegenschaften;
c.
bei substanziellen energetischen Erneuerungen von Gebäuden mit einem Baualter von mehr als 20 Jahren.
II 1 Artikel 40 Absatz 2bis Buchstabe c3 wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.
Er tritt am ... [einen Tag nach seiner Verabschiedung] in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2012.
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BBl 2009 1063 SR 843 Die Buchstaben a und b sind geltendes Recht (Art. 40 Abs. 2bis in der Fassung vom 21. März 2003; AS 2003 3098).
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