Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N8 im Kanton Bern vom 12. Dezember 2008

Aus Gründen der Erneuerungs- und Ausbauarbeiten im Bereich Wacht verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3bis und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe a, Absätze 4 und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N8 in beiden Fahrtrichtungen, nach Giswil sowie nach Brienz, wie folgt: ­ von km 45.800 bis km 46.100: 50 km/h II Die Verkehrsanordnungen werden entsprechend dem Baufortschritt signalisiert und gelten ab 20. Oktober 2008 bis Ende der Bauphase (voraussichtlich ca. Emde Juli 2009).

III Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

IV Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können bei der ASTRA Filiale Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.

12. Dezember 2008

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

1 2

292

SR 741.01 SR 741.21 2008-3137