Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2018 (1. Arbeitstag: 9. April 2018)

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch) Änderung vom 15. Dezember 2017 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. April 20141, beschliesst: I 1. Der erste Titel des Zivilgesetzbuches2 wird wie folgt geändert: Art. 39 A. Register I. Allgemeines

Der Personenstand wird in einem elektronischen Register beurkundet (Personenstandsregister).

1

2

Zum Personenstand gehören insbesondere: 1.

die Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat, die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft, der Tod;

2.

die personen- und familienrechtliche Stellung wie die Volljährigkeit, die Abstammung, die Ehe, die eingetragene Partnerschaft;

3.

die Namen;

4.

die Kantons- und Gemeindebürgerrechte;

5.

die Staatsangehörigkeit.

Art. 43a Abs. 4 Ziff. 6­8 Auf Daten, die für die Überprüfung der Identität einer Person notwendig sind, haben im Abrufverfahren Zugriff: 4

1 2

BBl 2014 3551 SR 210

2014-0303

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch) BBl 2017

6.

die für die Führung der kantonalen und kommunalen Einwohnerregister nach dem Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 20063 zuständigen Behörden;

7.

die für die Führung des zentralen Versichertenregisters nach Artikel 71 Absatz 4 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zuständige Stelle des Bundes;

8.

die für die Führung des Auslandschweizerregisters nach Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 20005 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Stellen des Bundes.

Art. 45a Ia. Zentrales PersonenInformationssystem

Der Bund betreibt und entwickelt für die Führung des Personenstandsregisters ein zentrales Personen-Informationssystem.

1

2

Er trägt die Betriebs- und die Entwicklungskosten.

Die Kantone bezahlen dem Bund jährlich eine Gebühr für die Anwendung des Systems für Zwecke des Zivilstandswesens.

3

Der Bund bezieht die Kantone in die Entwicklung des Systems ein.

Er unterstützt sie fachlich bei dessen Anwendung.

4

5

Der Bundesrat regelt unter Mitwirkung der Kantone: 1.

die Einzelheiten des Einbezuges der Kantone in die Entwicklung des Systems;

2.

die Höhe der Gebühr der Kantone für die Anwendung;

3.

die Zugriffsrechte der Zivilstandsbehörden und der weiteren Stellen, die Zugriff haben;

4.

die betriebliche Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen;

5.

die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen;

6.

die Archivierung der Daten.

Er kann vorsehen, dass Kosten von Dienstleistungen für Dritte für Zwecke ausserhalb des Zivilstandswesens diesen Dritten in Rechnung gestellt werden.

6

3 4 5

SR 431.02 SR 831.10 SR 235.2

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2. Der fünfundzwanzigste Titel des Zivilgesetzbuches wird wie folgt geändert: Art. 949b 4a. Personenidentifikator im Grundbuch

Die Grundbuchämter verwenden zur Identifizierung von Personen systematisch die AHV-Versichertennummer.

1

Sie geben die AHV-Versichertennummer nur anderen Stellen und Institutionen bekannt, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Grundbuch benötigen und zur systematischen Verwendung dieser Nummer berechtigt sind.

2

Art. 949c 4b. Landesweite Grundstücksuche

Der Bundesrat regelt die landesweite Suche der berechtigten Behörden nach Grundstücken, an denen einer aufgrund der AHV-Versichertennummer identifizierten Person Rechte zustehen.

Art. 949d

4c. Beizug Privater zur Nutzung des informatisierten Grundbuchs

Die Kantone, die das Grundbuch mittels Informatik führen, können private Aufgabenträger einsetzen, um: 1

1.

den Zugriff auf die Daten des Grundbuchs im Abrufverfahren zu gewährleisten;

2.

den öffentlichen Zugang zu den ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuchs zu gewährleisten;

3.

den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt abzuwickeln.

Die privaten Aufgabenträger unterstehen der Aufsicht der Kantone und der Oberaufsicht des Bundes.

2

II Das Bundesgesetz vom 24. März 20006 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten wird wie folgt geändert: Art. 3 Abs. 2 Über die Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partner können sie Angaben bearbeiten über Personalien, Bildungsgang und Staatsangehörigkeit. Sofern es für einen bestimmten Einsatz notwendig ist, können die Daten auch Angaben über die Gesundheit und ausnahmsweise über die Religionszugehörigkeit und die berufliche Tätigkeit umfassen.

2

6

SR 235.2

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III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 15. Dezember 2017

Ständerat, 15. Dezember 2017

Der Präsident: Dominique de Buman Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Die Präsidentin: Karin Keller-Sutter Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 28. Dezember 20177 Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2018

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