Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 6. Oktober 2009
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):
Deltamethrin 25 g/l
Formulierungstyp:
EC Emulsionskonzentrat
2. Handelsprodukte Delta 25 EC
Schweizerische Zulassungsnummer: I-4580 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 14448 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Rocca Frutta S.R.L.
Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
(*)
Beerenbau: Himbeere
Himbeerkäfer
Konzentration: 0.04 % Aufwandmenge: 0.4 l/ha Wartefrist: 3 Woche(n)
1, 2, 3, 4, 5
Gemüsebau: allg.
Erdraupen
Aufwandmenge: 0.5 l/ha Wartefrist: 2 Woche(n) Aufwandmenge: 0.3 l/ha Wartefrist: 2 Woche(n) Aufwandmenge: 1 l/ha Wartefrist: 3 Tage
1, 5
Bohnen Gewächshaus: allg.
Gewächshaus: allg.
1
Zünsler- und Schwärmerraupen Gefleckter Kohltriebrüssler, Gewächshaus-Mottenschildlaus, Kohlgallenrüssler, Kohlmottenschildlaus Gewächshaus-Mottenschildlaus, Konzentration: 0.1 % Kohlmottenschildlaus Wartefrist: 3 Tage
1, 5, 6
SR 916.161
2009-2367
6717
Anwendungsgebiet
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
(*)
Gewächshaus: Speisepilze
Trauermücken
7
Karotten Karotten, Sellerie
Blattläuse (Röhrenläuse), Möhrenblattfloh Möhrenfliege
Kohlarten
Kohleule, Weisslinge
Kohlarten Konservenerbsen
Gefleckter Kohltriebrüssler, Kohldrehherzgallmücke, Kohlgallenrüssler Erbsenwickler
Konzentration: 0.1 % Aufwandmenge: 0.5 l/m2 Wartefrist: 3 Woche(n) Aufwandmenge: 0.3 l/ha Wartefrist: 2 Woche(n) Aufwandmenge: 1 l/ha Wartefrist: 4 Woche(n) Aufwandmenge: 0.3 l/ha Wartefrist: 2 Woche(n) Aufwandmenge: 0.3 l/ha Wartefrist: 2 Woche(n)
1, 5
Lauch, Zwiebeln
Thripse
Aufwandmenge: 0.3 l/ha Wartefrist: 2 Woche(n) Aufwandmenge: 0.3 l/ha Wartefrist: 2 Woche(n) Aufwandmenge: 0.3 l/ha Aufwandmenge: 0.3 l/ha Aufwandmenge: 0.3 l/ha Anwendung: Im Herbst.
Konzentration: 0.03 % Wartefrist: 3 Woche(n) Aufwandmenge: 0.3 l/ha Wartefrist: 3 Woche(n) Aufwandmenge: 0.3 l/ha Wartefrist: 6 Woche(n) Aufwandmenge: 0.3 l/ha Wartefrist: 6 Woche(n) Anwendung: Im Knospenstadium, vor der Blüte.
1, 5 1, 5 5
Aufwandmenge: 0.30.4 l/ha Wartefrist: 6 Woche(n) Anwendung: Im Knospenstadium, vor der Blüte.
Aufwandmenge: 0.3 l/ha Wartefrist: 2 Woche(n) Aufwandmenge: 0.3 l/ha Wartefrist: 6 Woche(n) Aufwandmenge: 0.5 l/ha Wartefrist: 6 Woche(n)
1, 5
Feldbau: Eiweisserbsen Getreide Getreide Hopfen
Erbsenwickler Gelbe Getreidehalmfliege Blattläuse (Röhrenläuse) [Virusvektoren] Hopfenblattlaus
Kartoffeln
Kartoffelkäfer
Mais
Fritfliege
Raps
Raps
Rapsblattwespe, Rapserdfloh, Rapsglanzkäfer, Rapsschotenrüssler Teilwirkung: Rapsschotengallmücke Grosser Rapsstengelrüssler
Sojabohne
Distelfalter
Zuckerrübe
Rübenerdfloh
Zuckerrübe
Erdraupen
Zierpflanzen: Schnittblumen, Sommerflor, Topf- und Kontainerpflanzen Schnittblumen, Sommerflor, Topf- und Kontainerpflanzen
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5 5, 8 5 5, 9
5
1, 5 1, 5 5 1, 5
5 5 5
Blattläuse (Röhrenläuse), Konzentration: 0.1 % Gewächshaus-Mottenschildlaus
1, 5, 10, 11, 12
Blattfressende Raupen, Erdraupen
1, 5, 11
Konzentration: 0.05 %
Anwendungsgebiet
Schaderreger/Wirkung
Schnittblumen, Thripse Sommerflor, Topfund Kontainerpflanzen Blattkäfer Schnittblumen, Sommerflor, Topf- und Kontainerpflanzen Napfschildläuse Schnittblumen, Sommerflor, Topfund Kontainerpflanzen
Anwendung
(*)
Konzentration: 0.05 %
1, 5, 10, 11
Konzentration: 0.1 %
1, 5, 11
Konzentration: 0.1 %
1, 5, 11, 12
(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = SPe 8 Gefährlich für Bienen: Darf nur ausserhalb des Bienenfluges (abends) mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen (z.B. Kulturen, Einsaaten, Unkräuter, Nachbarkulturen, Hecken) in Kontakt kommen.
2 = Die angegebene Konzentration bezieht sich auf eine Basiswassermenge von 1000 Liter pro Hektare.
3 = Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf Stadium Beginn der Blüte bis Vollblüte, Heckenvolumen 10 000 m3/ha.
4 = Für Herbsthimbeeren keine Bekämpfung dieses Schädlings/dieser Schädlinge nötig.
5 = SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen des BLW reduziert werden.
6 = Maximal 1 Behandlung pro Kultur.
7 = Aufsprühen oder in der Raumluft vernebeln. Nicht auf Fruchtkörperanlagen oder Fruchtkörper sprühen.
8 = Nur bei schwachem Flug und Befall (gemäss kritischer Fangzahl) alle 10 bis 14 Tage spritzen.
9 = Reihenbehandlung mit 500 l/ha auf das Herz der Pflanze.
10 = Nur gegen nichtresistente Stämme geeignet.
11 = Nicht auf mehrjährigen Kulturen (Gehölze [Laubbäume, Nadelbäume, Sträucher] und Stauden) einsetzen.
12 = Nicht vernebeln oder verdampfen.
Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.
Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.
Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
6. Oktober 2009
Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch
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