Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung
Entwurf
(Militärgesetz, MG) Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. April 20091, beschliesst: I Das Militärgesetz vom 3. Februar 19952 wird wie folgt geändert: Art. 69 Abs. 2, 3, 4 (neu) und 5 (neu) Soweit schweizerische Interessen zu wahren sind, können Truppen zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen im Ausland eingesetzt werden.
2
Truppen können im Ausland im Rahmen einer internationalen Polizeiaktion eingesetzt werden, wenn:
3
4
a.
mehrere Staaten oder eine internationale Organisation darum ersuchen;
b.
die Aktion nicht gegen einen bestimmten Staat gerichtet ist;
c.
wichtige schweizerische Interessen direkt oder indirekt gefährdet sind; und
d.
der Einsatz den Grundsätzen der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik entspricht.
Der Bundesrat bestimmt im Einzelfall die Bewaffnung der Truppen.
Der Assistenzdienst im Ausland ist freiwillig. Er kann obligatorisch erklärt werden:
5
a.
für das militärische Personal;
b.
für alle Angehörigen der Armee zur Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen im grenznahen Raum.
II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
1 2
BBl 2009 4535 SR 510.10
2009-0810
4557
Militärgesetz
4558