Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung

Entwurf

(Militärgesetz, MG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. April 20091, beschliesst: I Das Militärgesetz vom 3. Februar 19952 wird wie folgt geändert: Art. 69 Abs. 2, 3, 4 (neu) und 5 (neu) Soweit schweizerische Interessen zu wahren sind, können Truppen zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen im Ausland eingesetzt werden.

2

Truppen können im Ausland im Rahmen einer internationalen Polizeiaktion eingesetzt werden, wenn:

3

4

a.

mehrere Staaten oder eine internationale Organisation darum ersuchen;

b.

die Aktion nicht gegen einen bestimmten Staat gerichtet ist;

c.

wichtige schweizerische Interessen direkt oder indirekt gefährdet sind; und

d.

der Einsatz den Grundsätzen der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik entspricht.

Der Bundesrat bestimmt im Einzelfall die Bewaffnung der Truppen.

Der Assistenzdienst im Ausland ist freiwillig. Er kann obligatorisch erklärt werden:

5

a.

für das militärische Personal;

b.

für alle Angehörigen der Armee zur Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen im grenznahen Raum.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1 2

BBl 2009 4535 SR 510.10

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Militärgesetz

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