Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung

Entwurf

(Präventionsgesetz, PrävG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 117 Absatz 1 und 118 Absatz 2 Buchstabe b der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. September 20092, beschliesst:

1. Kapitel: Prävention, Gesundheitsförderung und Früherkennung 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt: a.

die Prävention und die Früherkennung übertragbarer, stark verbreiteter und bösartiger Krankheiten des Menschen;

b.

die Gesundheitsförderung, soweit diese zur Verhütung von Krankheiten nach Buchstabe a beiträgt;

c.

die Aufgaben, die Organisation und die Finanzierung des Schweizerischen Instituts für Prävention und Gesundheitsförderung (Institut).

Dieses Gesetz gilt, soweit andere Gesetze zu Prävention, Gesundheitsförderung und Früherkennung nichts anderes vorsehen.

2

Art. 2

Zweck

Dieses Gesetz bezweckt, den Menschen vor übertragbaren, stark verbreiteten und bösartigen Krankheiten zu schützen. Es trägt dazu bei, die Auswirkungen solcher Krankheiten auf die Bevölkerung und auf die Volkswirtschaft zu reduzieren.

1

2

1 2

Es soll dazu: a.

die Gesundheitskompetenz jeder und jedes Einzelnen fördern;

b.

die Rahmenbedingungen zur zielgruppenspezifischen Verbesserung des Gesundheitsverhaltens schaffen;

c.

zur Reduktion gesundheitlicher Ungleichheiten beitragen;

SR 101 BBl 2009 7071

2007-3110

7189

Präventionsgesetz

d.

die Steuerung und die Koordination der Präventions-, Gesundheitsförderungs- und Früherkennungsmassnahmen von Bund, Kantonen und Dritten verbessern;

e.

die Berücksichtigung der Gesundheitsdeterminanten und den Einbezug aller betroffenen Politikbereiche bei der Planung und Umsetzung von Präventions-, Gesundheitsförderungs- und Früherkennungsmassnahmen fördern;

f.

die Qualität von Präventions-, Gesundheitsförderungs- und Früherkennungsmassnahmen sicherstellen und deren Wirksamkeit fördern.

Massnahmen nach diesem Gesetz erfolgen unter Berücksichtigung der individuellen Selbstbestimmung und der Vielfalt in der Bevölkerung.

3

Art. 3

Begriffe

In diesem Gesetz gelten als:

3

a.

Prävention: Massnahmen, die das Auftreten von Krankheitsrisiken oder Krankheiten sowie die negativen Auswirkungen der Krankheiten selbst weniger wahrscheinlich machen, vermindern oder verhindern;

b.

Gesundheitsförderung: Massnahmen, die zur Stärkung der individuellen und kollektiven Faktoren beitragen, die für den Schutz vor Krankheiten relevant sind;

c.

Früherkennung: Massnahmen, die der frühzeitigen Entdeckung eines individuellen Krankheitsrisikos oder einer Krankheit dienen;

d.

Krankheit: die Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Gesundheit, die nicht die Folge eines Unfalls darstellt;

e.

übertragbare Krankheiten: Krankheiten nach dem Epidemiengesetz vom 18. Dezember 19703;

f.

stark verbreitete Krankheiten: Krankheiten, die häufig sind und überregional auftreten;

g.

bösartige Krankheiten: Krankheiten, die das Leben bedrohen oder die Gesundheit erheblich beeinträchtigen;

h.

Gesundheitsdeterminanten: Faktoren, die den Gesundheitszustand der oder des Einzelnen, bestimmter Personengruppen sowie der Bevölkerung beeinflussen;

i.

Programm: zusammengefasste und aufeinander abgestimmte Massnahmen, die zur Erreichung eines übergeordneten Ziels beitragen.

SR 818.101

7190

Präventionsgesetz

2. Abschnitt: Steuerungs- und Koordinationsinstrumente Art. 4

Nationale Ziele

Der Bundesrat legt unter Mitwirkung der Kantone für eine Dauer von acht Jahren wiederkehrend nationale Ziele für Prävention, Gesundheitsförderung und Früherkennung fest.

1

Die interessierten Kreise werden in die Erarbeitung der nationalen Ziele einbezogen.

2

3

Bei der Formulierung der Ziele sind zu berücksichtigen: a.

die Erkenntnisse der Gesundheitsberichterstattung (Art. 19);

b.

der aktuelle Stand der Wissenschaft;

c.

internationale Empfehlungen und Richtlinien;

d.

der Bedarf unterschiedlicher Personengruppen.

Art. 5

Bundesrätliche Strategie

Der Bundesrat legt alle vier Jahre in einer Strategie die Schwerpunkte seiner Präventions-, Gesundheitsförderungs- und Früherkennungspolitik fest, namentlich:

1

a.

die Ziele für das Institut;

b.

die Vorgaben für die nationalen Programme (Art. 6);

c.

die Auswahl (Art. 9);

d.

die Vorgaben für die Verwendung der Präventionsabgaben (Art. 12) und die Ausrichtung von Finanzhilfen (Art. 14);

e.

die Massnahmen zur Weiterentwicklung der Gesundheitsstatistik und der Gesundheitsberichterstattung (Art. 17 und 19).

der

durchzuführenden

Gesundheitsfolgenabschätzungen

Er stützt sich bei der Formulierung der Strategie auf die nationalen Ziele sowie den aktuellen Stand der Wissenschaft und berücksichtigt:

2

4 5

a.

die wesentlichen Auswirkungen der Strategie auf Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt;

b.

Präventions-, Gesundheitsförderungs- und Früherkennungsmassnahmen nach anderen Bundesgesetzen, namentlich: 1. die Verhütung von Berufsunfällen, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfällen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19814 über die Unfallversicherung, 2. den Gesundheitsschutz nach dem Arbeitsgesetz vom 13. März 19645,

SR 832.20 SR 822.11

7191

Präventionsgesetz

3.

4.

der Unfallverhütung im Strassenverkehr nach dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19586, die Gewaltprävention nach Artikel 386 des Strafgesetzbuches7.

Die Kantone werden in die Erarbeitung der Strategie einbezogen. Der Bundesrat hört die interessierten Kreise an.

3

3. Abschnitt: Massnahmen von Bund und Kantonen Art. 6

Nationale Programme

Das Institut erarbeitet themenspezifische nationale Programme zu Prävention, Gesundheitsförderung und Früherkennung und setzt diese um.

1

Es kann im Rahmen eines nationalen Programms insbesondere Kampagnen nach Artikel 7 Absatz 3 durchführen sowie Interventionsmodelle entwickeln.

2

Die zuständigen Bundesstellen und die Kantone sowie interessierte Kreise werden in die Erarbeitung der nationalen Programme einbezogen.

3

Art. 7

Information

Das Institut und die zuständigen Bundesstellen informieren in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Bevölkerung, die Wirtschaft sowie die Behörden und Fachpersonen zielgruppenspezifisch über Gesundheitsrisiken und über gesundheitsförderndes Verhalten.

1

Sie können Empfehlungen zu präventiven und gesundheitsfördernden Massnahmen und Verhaltensweisen sowie zur Früherkennung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten abgeben.

2

Sie können Kampagnen zur Sensibilisierung, zur Verhaltenslenkung und zur Beeinflussung der gesundheitsrelevanten Rahmenbedingungen durchführen.

3

Sie koordinieren ihre Informationstätigkeit untereinander und mit derjenigen der Kantone.

4

Art. 8

Unterstützungsmassnahmen

Das Institut unterstützt die zuständigen Bundesstellen, die Kantone und Dritte bei der Planung und der Durchführung von Präventions-, Gesundheitsförderungs- und Früherkennungsmassnahmen.

1

2

Namentlich nimmt es folgende Aufgaben wahr: a.

6 7

Es sammelt und analysiert Informationen über neue nationale und internationale wissenschaftliche Erkenntnisse sowie über anerkannte Interventionsmodelle und stellt diese Informationen den interessierten Kreisen zur Verfügung.

SR 741.01 SR 311.0

7192

Präventionsgesetz

b.

Es erstellt wissenschaftliche Synthesen der Wirksamkeitsüberprüfungen der mit Beiträgen aus den Präventionsabgaben unterstützten kantonalen Programme und Einzelprojekte und stellt diese den interessierten Kreisen zur Verfügung.

c.

Es stellt methodologische Grundlagen und Instrumente, insbesondere Qualitätsstandards, für die Planung und Durchführung von Massnahmen sowie von Evaluationsstudien bereit.

d.

Es entwickelt Qualitätsstandards für die Aus- und Weiterbildung.

e.

Es entwickelt Interventionsmodelle für die Bevölkerung oder bestimmte Personengruppen und fördert deren Verbreitung.

f.

Es unterstützt die Koordination der Aktivitäten der Kantone und Dritter sowie den Aufbau und die Pflege von Netzwerken.

Art. 9

Gesundheitsfolgenabschätzung

Der Bundesrat legt im Rahmen der bundesrätlichen Strategie fest, bei welchen geplanten oder realisierten Vorhaben von besonderer Tragweite die Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung oder bestimmter Personengruppen vertieft zu ermitteln sind.

Art. 10

Koordination mit anderen Gesetzen

Die zuständigen Bundesstellen koordinieren die Massnahmen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Bestrebungen nach anderen Gesetzen (Art. 5 Abs. 2 Bst. b).

Art. 11

Massnahmen in den Kantonen

Die Kantone oder mehrere Kantone gemeinsam sorgen für die Durchführung von Präventions-, Gesundheitsförderungs- und Früherkennungsmassnahmen.

1

Sie fördern insbesondere Massnahmen, die auf die nationalen Ziele ausgerichtet sind, und sorgen für die notwendige Koordination und Vernetzung.

2

Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung Zugang zu zielgruppenspezifischen Präventions-, Gesundheitsförderungs- und Früherkennungsangeboten hat. Namentlich ermöglichen sie Schülerinnen und Schülern Zugang zu Schulgesundheitsdiensten und sorgen für eine Verbesserung von deren Gesundheitskompetenz.

3

Sie fördern Bestrebungen, die der Aufklärung und Information der Bevölkerung über Gesundheitsrisiken sowie über Prävention, Gesundheitsförderung, Früherkennung und lebensrettende Massnahmen dienen.

4

7193

Präventionsgesetz

2. Kapitel: Beiträge, Finanzhilfen und andere Förderungsmassnahmen 1. Abschnitt: Programm- und Projektbeiträge Art. 12

Zweckbindung und Verwendung der Präventionsabgaben

Der KVG-Prämienzuschlag nach Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 18. März 19948 über die Krankenversicherung (KVG) wird für Präventions-, Gesundheitsförderungs- und Früherkennungsmassnahmen verwendet, die geeignet sind, die durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu deckenden Kosten zu mindern.

1

Die Tabakpräventionsabgabe nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c des Tabaksteuergesetzes vom 21. März 19699 (TStG) wird für Tabakpräventionsmassnahmen verwendet.

2

Im Rahmen der Zweckbindung nach den Absätzen 1 und 2 werden der KVGPrämienzuschlag und die Tabakpräventionsabgabe verwendet für:

3

a.

die Finanzierung nationaler Programme nach Artikel 6;

b.

die Gewährung von Beiträgen für kantonale Programme;

c.

die Gewährung von Beiträgen für Einzelprojekte von Bund, Kantonen oder Dritten.

Art. 13

Voraussetzungen

Das Institut kann Beiträge für Einzelprojekte und kantonale Programme gewähren, wenn diese:

1

a.

einen Beitrag zur Erreichung der nationalen Ziele leisten;

b.

voraussichtlich eine hohe Wirkung entfalten;

c.

den anerkannten Qualitätsstandards entsprechen; und

d.

einem Controlling und einer Wirksamkeitsüberprüfung unterliegen.

Beiträge für kantonale Programme werden auf der Grundlage von Programmvereinbarungen in Form von Globalbeiträgen ausgerichtet.

2

2. Abschnitt: Finanzhilfen und andere Förderungsmassnahmen Art. 14

Finanzhilfen an Organisationen

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann im Rahmen der bewilligten Kredite gemeinnützigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts Finanzhilfen gewähren für Präventions-, Gesundheitsförderungs- und Früherkennungsmassnahmen von gesamtschweizerischer Bedeutung.

1

8 9

SR 832.10 SR 641.31

7194

Präventionsgesetz

Die Finanzhilfen werden insbesondere für Informationsaktivitäten, für Beratungsund Unterstützungsangebote sowie für die Förderung von Selbsthilfegruppen gewährt.

2

Art. 15

Forschungsförderung

Die zuständigen Bundesstellen können im Rahmen der Forschungsförderung die Forschung in den Bereichen Prävention, Gesundheitsförderung und Früherkennung unterstützen.

Art. 16

Aus- und Weiterbildung

Die Bundesstellen wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf eine hochwertige Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Prävention, Gesundheitsförderung und Früherkennung hin.

3. Kapitel: Daten Art. 17

Gesundheitsstatistik

Bund und Kantone sorgen für eine kontinuierliche Statistik in ausgewählten Themenbereichen der Prävention, Gesundheitsförderung und Früherkennung.

1

2

Die Gesundheitsstatistik dient dazu: a.

die Risikofaktoren zu identifizieren, die das Auftreten bestimmter übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten begünstigen;

b.

das Auftreten übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten und deren Verlauf zu verfolgen;

c.

Präventions-, Gesundheitsförderungs- und Früherkennungsmassnahmen festzulegen und auf ihre Qualität und Wirksamkeit zu überprüfen;

d.

die Ausgaben und Massnahmen von Bund, Kantonen und Dritten im Bereich Prävention, Gesundheitsförderung und Früherkennung im zeitlichen Verlauf darzustellen;

e.

die Wirkung dieses Gesetzes und seiner Steuerungs- und Koordinationsinstrumente zu überprüfen.

Die in der Prävention, Gesundheitsförderung und Früherkennung tätigen Institutionen sowie die Organe der Sozialversicherungen und deren Leistungserbringer stellen dem Bund und den Kantonen die dafür notwendigen Daten zur Verfügung.

3

Art. 18

Diagnoseregister

Der Bund kann zum Zweck einer gesamtschweizerischen Statistik die Vereinheitlichung und die Qualität der Daten fördern, die für die Diagnoseregister erhoben werden.

1

2

Er kann die zentrale Auswertung der Daten unterstützen.

7195

Präventionsgesetz

4. Kapitel: Berichterstattung und Controlling Art. 19

Gesundheitsberichterstattung

Der Bund sorgt unter Mitwirkung der Kantone für eine kontinuierliche Gesundheitsberichterstattung und veröffentlicht regelmässig einen zusammenfassenden Bericht (nationaler Gesundheitsbericht).

1

2

Die Kantone stellen dem Bund die dafür notwendigen Daten zur Verfügung.

Art. 20

Controlling und Wirksamkeitsüberprüfung

Der Bundesrat und die Kantone überprüfen auf der Grundlage der Gesundheitsberichterstattung nach Artikel 19 regelmässig den Stand der Erreichung der nationalen Ziele und ergreifen bei Bedarf entsprechende Massnahmen.

1

2

Der Bundesrat evaluiert die Umsetzung der bundesrätlichen Strategie.

Das Institut evaluiert Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der nationalen Programme.

3

5. Kapitel: Schweizerisches Institut für Prävention und Gesundheitsförderung 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 21

Rechtsform

Das Institut ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.

1

Es ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbstständig und führt eine eigene Rechnung.

2

3

Der Bundesrat legt die Bezeichnung und den Sitz des Instituts fest.

Art. 22

Aufgaben

1

Das Institut erfüllt die Aufgaben, die ihm gesetzlich übertragen werden.

2

Der Bundesrat kann dem Institut gegen Abgeltung weitere Aufgaben übertragen.

3

Das Institut kann gegen Entgelt Dienstleistungen für die Kantone erbringen.

Art. 23

Zusammenarbeit

Zur Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet das Institut mit den zuständigen Bundesstellen, den Kantonen, den Forschungsorganen sowie mit Dritten zusammen.

1

Es kann für einzelne Aufgaben Organisationen oder Personen des öffentlichen oder privaten Rechts beiziehen.

2

7196

Präventionsgesetz

Es nimmt im Einvernehmen mit den zuständigen Departementen Einsitz in internationalen Fachorganisationen, die im Bereich Prävention, Gesundheitsförderung und Früherkennung tätig sind.

3

Art. 24

Gewerbliche Leistungen

Das Institut kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:

1

a.

mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;

b.

die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und

c.

keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.

Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das Eidg. Departement des Innern (EDI) kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.

2

2. Abschnitt: Organe und Personal Art. 25

Organe

Die Organe des Instituts sind: a.

der Institutsrat;

b.

die Geschäftsleitung;

c.

die Revisionsstelle.

Art. 26 1

Zusammensetzung und Wahl des Institutsrates

Der Institutsrat besteht aus neun fachkundigen Mitgliedern.

Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Institutsrates und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Kantone haben Antragsrecht für die Wahl von drei Mitgliedern, die Krankenversicherer nach Artikel 11 des KVG10 für die Wahl eines Mitglieds.

2

Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Einmalige Wiederwahl ist möglich.

3

Der Bundesrat kann Mitglieder des Institutsrates während der Amtsdauer aus wichtigen Gründen abberufen.

4

Die Mitglieder des Institutsrates wahren die Interessen des Instituts. Bei einem Interessenkonflikt tritt das betreffende Mitglied in den Ausstand.

5

10

SR 832.10

7197

Präventionsgesetz

Der Bundesrat legt die Entschädigungen der Mitglieder des Institutsrates fest. Für das Honorar der Mitglieder des Institutsrates und für die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200011 (BPG) sinngemäss.

6

Art. 27

Funktion und Aufgaben des Institutsrates

1

Der Institutsrat ist das oberste Leitungsorgan des Instituts.

2

Er hat folgende Aufgaben: a.

Er sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrates und erstattet diesem jährlich Bericht über die Erfüllung.

b.

Er erlässt ein Organisationsreglement.

c.

Er verabschiedet das Jahresprogramm und das Budget sowie die Mittelfristplanung.

d.

Er erstellt den Geschäftsbericht des Instituts und veröffentlicht ihn nach der Genehmigung durch den Bundesrat.

e.

Er ernennt die Direktorin oder den Direktor, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat.

f.

Er ernennt die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung.

g.

Er kann die Mitglieder der Geschäftsleitung abberufen.

h.

Er überwacht die Geschäftsführung und sorgt für die interne Kontrolle.

Art. 28

Funktion und Aufgaben der Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung ist das operative Organ des Instituts. Sie wird von der Direktorin oder dem Direktor geleitet.

1

2

3

Sie hat folgende Aufgaben: a.

Sie erlässt Verfügungen.

b.

Sie bereitet die Grundlagen für die Entscheide des Institutsrates vor und berichtet ihm regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug.

c.

Sie pflegt die Beziehungen des Instituts zu den Bundesstellen, den Kantonen sowie zu nationalen und internationalen Fachorganisationen.

d.

Sie stellt das Personal an.

e.

Sie erfüllt alle Aufgaben, die dieses Gesetz oder das Organisationsreglement nicht einem anderen Organ zuweist.

Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten.

11

SR 172.220.1

7198

Präventionsgesetz

Art. 29

Arbeitsverhältnisse

Die Arbeitsverhältnisse der Geschäftsleitung sowie des übrigen Personals unterstehen den Bestimmungen des BPG12.

Art. 30

Berufliche Vorsorge

Die Geschäftsleitung sowie das übrige Personal sind bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA versichert.

1

2

Das Institut ist Arbeitgeber nach Artikel 32b Absatz 2 des BPG13.

Art. 31 1

Wahl und Aufgaben der Revisionsstelle

Der Bundesrat wählt die Revisionsstelle.

Für die Revisionsstelle sind die Vorschriften des Obligationenrechts14 (OR) über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften sinngemäss anwendbar.

2

3 Die Revisionsstelle führt eine ordentliche Revision durch und erstattet dem Institutsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht.

4

Der Bundesrat kann die Revisionsstelle aus wichtigen Gründen abberufen.

3. Abschnitt: Finanzierung und Finanzhaushalt Art. 32 1

Finanzierung

Der Bund gewährt dem Institut jährlich Beiträge zur Abgeltung: a.

der Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 8;

b.

der Wirksamkeitsprüfung nach Artikel 20 Absatz 3;

c.

der nach Artikel 22 Absätze 1 und 2 übertragenen Aufgaben.

Er kann dem Institut Beiträge zur teilweisen Abgeltung der Erarbeitung und Umsetzung von nationalen Programmen nach Artikel 6 gewähren. Die Höhe der Beiträge und der Anteil aus den Präventionsabgaben, der für die Finanzierung nationaler Programme verwendet wird, wird im Rahmen der bundesrätlichen Strategie festgelegt.

2

3

Das Institut beschafft sich zusätzliche Mittel insbesondere durch:

12 13 14

a.

Entgelte der Kantone für Dienstleistungen (Art. 22 Abs. 3);

b.

Einnahmen aus gewerblichen Leistungen;

c.

Zuwendungen Dritter.

SR 172.220.1 SR 172.220.1 SR 220

7199

Präventionsgesetz

Art. 33

Tresorerie

Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel des Instituts.

1

Sie gewährt dem Institut zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung Darlehen zu marktkonformen Bedingungen.

2

Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen dem Institut und der EFV geregelt.

3

Art. 34

Rechnungslegung

Die Rechnungslegung des Instituts stellt die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage mit Spartenrechnung dar.

1

Sie folgt den Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.

2

Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offenzulegen.

3

Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und Erträge der einzelnen Dienstleistungen sowie die Herkunft und die zweckentsprechende Verwendung der Präventionsabgaben ausgewiesen werden können.

4

5

Der Bundesrat kann Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.

Art. 35

Steuern

Das Institut ist im Rahmen seiner nichtgewerblichen Tätigkeiten von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit.

1

2

Vorbehalten bleiben folgende Bundessteuern: a.

die Mehrwertsteuer;

b.

die Verrechnungssteuer.

4. Abschnitt: Aufsicht Art. 36 1

Das Institut untersteht der Aufsicht des Bundesrates.

2

Der Bundesrat übt seine Aufsichts- und Kontrollfunktion insbesondere aus: a.

durch die Wahl der Mitglieder des Institutsrates und dessen Präsidentin oder Präsidenten;

b.

durch die Genehmigung der Ernennung der Direktorin oder des Direktors;

c.

durch die Wahl der Revisionsstelle;

d.

durch die Genehmigung des Geschäftsberichts;

7200

Präventionsgesetz

e.

durch die jährliche Überprüfung der Erreichung der strategischen Ziele;

f.

durch die Entlastung des Institutsrates.

Der Bundesrat kann Einsicht in die Geschäftsunterlagen des Instituts nehmen und sich über dessen Geschäftstätigkeit informieren lassen.

3

Die gesetzlichen Befugnisse der Eidgenössischen Finanzkontrolle sowie die Oberaufsicht des Parlaments bleiben vorbehalten.

4

6. Kapitel: Vollzug Art. 37

Internationale Zusammenarbeit

Das Institut und die zuständigen Bundesstellen arbeiten mit ausländischen Behörden und Institutionen sowie mit internationalen Organisationen zusammen.

1

Der Bundesrat fördert die Teilnahme der Kantone und der im Bereich Prävention, Gesundheitsförderung und Früherkennung tätigen Organisationen an internationalen Programmen.

2

3

Er kann in eigener Zuständigkeit völkerrechtliche Verträge abschliessen über: a.

die gegenseitige Information über die Verbreitung übertragbarer, stark verbreiteter und bösartiger Krankheiten und über Massnahmen der Prävention, Gesundheitsförderung und Früherkennung;

b.

den Austausch statistischer Daten, die im Rahmen dieses Gesetzes erhoben werden.

Art. 38

Evaluation

Das BAG sorgt dafür, dass Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Massnahmen nach diesem Gesetz periodisch evaluiert werden. Es lässt dabei namentlich überprüfen:

1

a.

inwieweit sich aufgrund des Gesetzes die Koordination und die Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen und Dritten verbessert haben;

b.

wie die von Bund und Kantonen eingesetzten Finanzmittel verwendet werden und wirken.

Das Institut stellt dem BAG dafür die Ergebnisse der Wirksamkeitsüberprüfungen nach Artikel 20 Absatz 3 zur Verfügung.

2

Das EDI erstattet nach Abschluss der Evaluation dem Bundesrat Bericht über die Resultate und unterbreitet ihm einen Vorschlag für das weitere Vorgehen.

3

Art. 39 1

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Er kann den Erlass von Ausführungsbestimmungen unter Berücksichtigung von deren Tragweite dem zuständigen Bundesamt übertragen.

2

7201

Präventionsgesetz

Art. 40

Übertragung von Aufgaben

Der Bundesrat kann Aufgaben nach diesem Gesetz auf Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen. Dies gilt insbesondere für:

1

a.

die Gesundheitsberichterstattung nach Artikel 19;

b.

die Förderung der Teilnahme an internationalen Programmen nach Artikel 37.

Er beaufsichtigt die mit der Aufgabenerfüllung betrauten Organisationen und Personen.

2

Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die Vollzugsaufgaben nach Absatz 1 wahrnehmen, haben Anspruch auf Abgeltung der ihnen übertragenen Aufgaben. Der Bundesrat regelt den Umfang und die Modalitäten der Abgeltung.

3

7. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Art. 41 Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen Art. 42

Übergang von Rechten und Pflichten auf das Institut

Der Bundesrat bezeichnet die Rechte, Pflichten und Werte, die auf das Institut übergehen, legt den Eintritt der Rechtswirkungen fest und genehmigt die Eröffnungsbilanz. Er trifft alle weiteren für den Übergang notwendigen Vorkehren und erlässt entsprechende Bestimmungen. Die Übertragung und die notwendigen Einträge erfolgen steuer- und gebührenfrei.

1

Er überträgt die Aktiven und Passiven des nach Artikel 28 des TStG15 eingerichteten «Tabakpräventionsfonds» auf das Institut.

2

Er kann mit der nach Artikel 19 des KVG16 gegründeten Stiftung «Gesundheitsförderung Schweiz» die Übernahme von deren Vermögen vereinbaren.

3

Sofern beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die zur Erfüllung der Aufgaben des Instituts notwendigen Mittel noch nicht verfügbar sind, stehen dem Institut die im Bundesbudget für die entsprechenden Aufgaben des BAG eingestellten Kredite und Dienstleistungen zur Verfügung.

4

Die EFV kann dem Institut darüber hinaus für den Aufbau Darlehen nach Artikel 33 Absatz 2 gewähren.

5

15 16

SR 641.31 SR 832.10

7202

Präventionsgesetz

Art. 43

Übergang der Arbeitsverhältnisse auf das Institut

Die Arbeitsverhältnisse des Personals des BAG, für dessen Aufgaben nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Institut zuständig ist, sowie die Arbeitsverhältnisse des Personals der Fachstelle «Tabakpräventionsfonds» gehen gemäss Artikel 42 Absatz 1 auf das Institut über.

1

Es besteht kein Anspruch auf Weiterführung der Funktion, des Arbeitsbereichs und der organisatorischen Einordnung; hingegen besteht während zwei Jahren Anspruch auf den bisherigen Lohn.

2

3. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten Art. 44 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

7203

Präventionsgesetz

Anhang (Art. 41)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I Das Bundesgesetz vom 22. Juni 196217 über Bundesbeiträge an die Bekämpfung der rheumatischen Krankheiten wird aufgehoben.

II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Tabaksteuergesetz vom 21. März 196918 Art. 28 Abs. 2 Bst. c 2

Der Bundesrat kann: c.

die Hersteller und Importeure von Zigaretten verpflichten, eine Tabakpräventionsabgabe in derselben Höhe an das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung abzuliefern. Die Abgabe wird nach den Bestimmungen des Präventionsgesetzes vom ...19 verwendet.

2. Bundesgesetz vom 18. März 199420 über die Krankenversicherung Gliederungstitel vor Art. 19

3. Abschnitt: KVG-Prämienzuschlag Art. 19 Aufgehoben Art. 20 Von jeder nach diesem Gesetz obligatorisch versicherten Person erheben die Versicherer jährlich einen Prämienzuschlag für Krankheitsverhütung (KVGPrämienzuschlag) und liefern diesen dem Schweizerischen Institut für Prävention und Gesundheitsförderung (Institut) ab.

1

17 18 19 20

AS 1962 1676, 1971 2249, 1985 1992, 1991 857 SR 641.31 SR ...; BBl 2009 7189 SR 832.10

7204

Präventionsgesetz

Der KVG-Prämienzuschlag ist für alle versicherten Personen gleich hoch und darf 0.125 Prozent der durchschnittlichen Jahresprämie einer erwachsenen versicherten Person im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 nicht übersteigen.

2

3

Er wird nach den Bestimmungen des Präventionsgesetzes vom ...21 verwendet.

Das Institut fordert den KVG-Prämienzuschlag bei den Versicherern ein und erhebt bei verspäteter Zahlung einen Verzugszins. Bei ausbleibender Zahlung erlässt es eine Verfügung auf Zahlung des KVG-Prämienzuschlags.

4

5

Der Bundesrat: a.

legt auf der Grundlage der bundesrätlichen Strategie nach Artikel 5 des Präventionsgesetzes vom ... die Höhe des KVG-Prämienzuschlags in einer Verordnung fest;

b.

regelt das Inkasso durch die Versicherer und das Institut, namentlich die Fälligkeit der Zahlung und die Höhe des Verzugszinses.

c.

bestimmt die Unterlagen, welche die Versicherer dem Institut für die Kontrolle der eingenommenen KVG-Prämienzuschläge einzureichen haben.

Art. 33 Abs. 2bis 2bis Er kann zur Umsetzung der Massnahmen nach Artikel 26 die Kantone einbeziehen. Die Kantone sind vorgängig anzuhören.

21

SR ...; BBl 2009 7189

7205

Präventionsgesetz

7206