Ablauf der Referendumsfrist: 16. April 2009

Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) Änderung vom 19. Dezember 2008 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 20071, beschliesst: I Das Patentgesetz vom 25. Juni 19542 wird wie folgt geändert: Art. 8a Abs. 2 zweiter Satz 2

... Artikel 9a Absatz 3 bleibt vorbehalten.

Art. 8b zweiter Satz ... Die Artikel 1a Absatz 1 und 9a Absatz 3 bleiben vorbehalten.

Art. 9a II. Im Besonderen

Hat der Patentinhaber eine patentgeschützte Ware im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehrbringen im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum zugestimmt, so darf diese Ware gewerbsmässig eingeführt und im Inland gewerbsmässig gebraucht oder weiterveräussert werden.

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Hat er eine Vorrichtung, mit der ein patentgeschütztes Verfahren angewendet werden kann, im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehrbringen im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum zugestimmt, so sind der erste und jeder spätere Erwerber der Vorrichtung berechtigt, dieses Verfahren anzuwenden.

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Hat der Patentinhaber patentgeschütztes biologisches Material im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht oder seinem Inverkehrbringen im Inland oder im Europäischen Wirt-

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Patentgesetz. BG

schaftsraum zugestimmt, so darf dieses Material eingeführt und im Inland vermehrt werden, soweit dies für die bestimmungsgemässe Verwendung notwendig ist. Das so gewonnene Material darf nicht für eine weitere Vermehrung verwendet werden. Artikel 35a bleibt vorbehalten.

Hat der Patentinhaber eine patentgeschützte Ware ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehrbringen ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zugestimmt und hat der Patentschutz für die funktionelle Beschaffenheit der Ware nur untergeordnete Bedeutung, so darf die Ware gewerbsmässig eingeführt werden. Die untergeordnete Bedeutung wird vermutet, wenn der Patentinhaber nicht das Gegenteil glaubhaft macht.

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Ungeachtet der Absätze 1­4 bleibt die Zustimmung des Patentinhabers für das Inverkehrbringen einer patentgeschützten Ware im Inland vorbehalten, wenn ihr Preis im Inland oder im Land des Inverkehrbringens staatlich festgelegt ist.

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II Das Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 20003 wird wie folgt geändert: Art. 14 Abs. 3 Aufgehoben III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 19. Dezember 2008

Ständerat, 19. Dezember 2008

Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Alain Berset Der Sekretär: Philippe Schwab

Datum der Veröffentlichung: 6. Januar 20094 Ablauf der Referendumsfrist: 16. April 2009

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SR 812.21 BBl 2009 201