Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Entwurf

(ATSG) (Gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom 7. September 20171 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 1. November 20172, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 20003 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts wird wie folgt geändert: Art. 43a

Observation

Der Versicherungsträger kann eine versicherte Person verdeckt observieren und dabei Bild- und Tonaufzeichnungen machen sowie technische Instrumente zur Standortbestimmung einsetzen, wenn: 1

a.

aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass diese Person unrechtmässig Leistungen bezieht oder zu erhalten versucht; und

b.

die Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.

Abs. 1 Einleitungssatz ­ Minderheit (Stöckli, Rechsteiner Paul, Zanetti Roberto) Der Versicherungsträger kann eine versicherte Person verdeckt observieren und dabei Bildaufzeichnungen machen, wenn: 1

1 2 3

BBl 2017 7403 BBl 2017 7421 SR 830.1

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Abs. 1 Bst. c ­ Minderheit (Rechsteiner Paul, Stöckli, Zanetti Roberto) c.

2

eine Richterin oder ein Richter des zuständigen kantonalen Versicherungsgerichts gemäss Artikel 57 die Observation genehmigt hat.

Die versicherte Person darf nur observiert werden, wenn sie sich: a.

an einem allgemein zugänglichen Ort befindet; oder

b.

an einem Ort befindet, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist.

Abs. 2 ­ Minderheit (Stöckli, Rechsteiner Paul, Zanetti Roberto) Die versicherte Person darf nur observiert werden, wenn sie sich an einem allgemein zugänglichen Ort befindet.

2

Eine Observation darf an höchstens 30 Tagen innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Observationstag stattfinden. Sie kann verlängert werden, wenn hinreichende Gründe dafür bestehen.

3

Abs. 3 ­ Minderheit (Stöckli, Rechsteiner Paul) Eine Observation darf an höchstens 30 Tagen innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Observationstag stattfinden.

3

Der Versicherungsträger kann externe Spezialistinnen und Spezialisten mit der Observation beauftragen. Ebenso kann das Observationsmaterial Dritter verwendet werden, wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1­3 erfüllt sind.

4

Spätestens vor Erlass der Verfügung über die Leistung informiert der Versicherungsträger die betroffene Person über den Grund, die Art und die Dauer der erfolgten Observation.

5

Konnten die Anhaltspunkte nach Absatz 1 Buchstabe a durch die Observation nicht bestätigt werden, so erlässt der Versicherungsträger eine Verfügung über den Grund, die Art und die Dauer der erfolgten Observation. In diesen Fällen vernichtet der Versicherungsträger das Observationsmaterial.

6

7

Der Bundesrat regelt: a.

das Verfahren zur Festlegung der Zuständigkeit für die Anordnung der Observation beim Versicherungsträger;

b.

das Verfahren zur Einsichtnahme des vollständigen Observationsmaterials durch die versicherte Person;

c.

die Weitergabe an die Strafbehörden, die Aufbewahrung und die Vernichtung des Observationsmaterials;

d.

die Anforderungen an die Spezialistinnen und Spezialisten, die mit der Observation beauftragt werden.

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Abs. 7 ­ Minderheit (Eder, Dittli, Keller-Sutter) Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Festlegung der Zuständigkeit für die Anordnung der Observation beim Versicherungsträger.

7

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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