08.082 Botschaft über die Weiterführung der internationalen Währungshilfe (Währungshilfebeschluss, WHB) vom 19. Dezember 2008

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zum Bundesbeschluss über die Weiterführung der internationalen Währungshilfe mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

19. Dezember 2008

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2008-3034

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Übersicht Mit dieser Botschaft wird die Verlängerung des Rahmenkredits für die internationale Währungshilfe auf der Grundlage des Bundesgesetzes über die internationale Währungshilfe (WHG) beantragt. Der Rahmenkredit soll für den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 25. Dezember 2013 gelten.

Der Bundesbeschluss vom 18. März 2004 über die internationale Währungshilfe (Währungshilfebeschluss, WHB) legt die Obergrenze des Rahmenkredits für finanzielle Leistungen nach Artikel 8 Absatz 1 des Währungshilfegesetzes (WHG) fest.

Demnach stehen für entsprechende Darlehen, die Übernahme von Garantieverpflichtungen und die Leistung von A-fonds-perdu-Beiträgen Mittel in Höhe von 2500 Millionen Franken zur Verfügung. Über die Verwendung der Mittel erstattet der Bundesrat jährlich Bericht. Zum 30. September 2009 läuft der WHB aus. Mit der vorliegenden Botschaft wird seine Weiterführung beantragt.

Als offene Volkswirtschaft mit bedeutendem Auslandsvermögen und einem weltweit integrierten Finanzplatz ist die Schweiz auf ein stabiles internationales Finanz- und Währungssystem angewiesen. Wie die jüngsten Verwerfungen auf den Finanzmärkten deutlich machen, birgt jedoch das internationale Finanz- und Währungssystem auch Gefahren sich schnell entfaltender Krisen. In solchen Fällen kann ein rasches, international koordiniertes Eingreifen zur Stabilisierung des internationalen Finanz- und Währungssystems erforderlich sein. Ebenso kann durch gezielte Währungshilfe bei punktuellen Ungleichgewichten in einzelnen Ländern einer Destabilisierung verbundener Märkte vorgebeugt werden. Das WHG bildet die Grundlage für entsprechende Massnahmen der Schweiz auf multilateraler und bilateraler Ebene.

Die von der Schweiz in den letzten fünf Jahren gemäss WHG geleistete Währungshilfe war von einem sehr geringen Umfang, und derzeit gibt es keine Ausstände unter dem WHB. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass im Zuge der laufenden Krise die Währungshilfe aktiviert werden könnte. Der WHB bietet nach Einschätzung des Bundesrates einen geeigneten finanziellen Rahmen für die Umsetzung der Währungshilfe des Bundes.

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Botschaft 1

Internationale Währungszusammenarbeit als Sicherungsmechanismus des Währungssystems

1.1

Grundzüge der schweizerischen Währungszusammenarbeit

Wie die jüngsten Ereignisse an den Finanzmärkten aufzeigen, ist die Schweiz als offene Volkswirtschaft mit einem wichtigen Finanzsektor gegenüber Verwerfungen an den internationalen Finanz- und Währungsmärkten besonders exponiert. Die Stabilität des internationalen Währungs- und Finanzsystems ist für das Wohlergehen der schweizerischen Volkswirtschaft unabdingbar. Aus diesem Grund ist die Schweiz massgeblich an der internationalen Währungszusammenarbeit beteiligt.

Das schweizerische Engagement lässt sich in vier Kernbereiche gliedern: 1.

Mitarbeit im Internationalen Währungsfonds (IWF);

2.

Partizipation an den Allgemeinen und den Neuen Kreditvereinbarungen zwischen bedeutenden Gläubigerstaaten und dem IWF1;

3.

Mitwirkung der Schweizerischen Nationalbank (SNB) bei der Internationalen Währungskooperation gemäss Nationalbankgesetz (Art. 10 NBG)2;

4.

Massnahmen auf der Grundlage des Bundesgesetzes über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG)3.

Durch die aktive Mitarbeit im IWF leistet die Schweiz einen kontinuierlichen Beitrag zur Stabilität des internationalen Währungs- und Finanzsystems. Sie unterstützt den IWF dabei im Erreichen seiner Ziele. Neben der Förderung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Währungspolitik umfassen diese die Erleichterung eines ausgewogenen Wachstums des Welthandels, die Förderung der Wechselkursstabilität, die Errichtung und Aufrechterhaltung eines multilateralen Zahlungssystems und die Unterstützung von Mitgliedsländern, die Ungleichgewichte in ihren Zahlungsbilanzen überbrücken müssen.

Darüber hinaus beteiligt sich die Schweiz an den Allgemeinen und den Neuen Kreditvereinbarungen (AKV bzw. NKV). Im Zuge dieser Abkommen stellen wichtige Gläubigerstaaten dem IWF Kredite zur Verfügung, damit der Währungsfonds auch im Falle mangelnder finanzieller Ressourcen seine Aufgaben uneingeschränkt erfüllen kann. Die SNB stellt auf eigenes Risiko im Rahmen der AKV bis zu 1020 Millionen Sonderziehungsrechte (rund 1,8 Mrd. Fr.) und im Rahmen der NKV bis zu 1557 Millionen Sonderziehungsrechte (rund 2,7 Mrd. Fr.) dem IWF zur Verfügung. Die Teilnahme der Schweiz an den AKV ist alle fünf Jahre per Bundesbeschluss zu erneuern.

Nach Artikel 10 NBG kann die SNB ausländischen Zentralbanken und internationalen Organisationen Kredite gewähren. Dies erlaubt ihr eine Teilnahme an gewissen Massnahmen im Rahmen der internationalen Währungskooperation, wie zum Beispiel Beteiligungen an Überbrückungskrediten zugunsten anderer Zentralbanken. In 1 2 3

SR 941.15 und 941.16 SR 951.11 SR 941.13

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den Fällen, in denen die SNB einer ausländischen Zentralbank gestützt auf das NBG einen Kredit gewährt, trägt sie das Risiko selbst.

Das Bundesgesetz über die internationale Währungshilfe (WHG) definiert die Massnahmen, die der Bund zur Förderung der Stabilität der internationalen Währungsund Finanzbeziehungen ergreifen kann (Art. 1 WHG). Auf dieser Grundlage kann der Bund Währungshilfe in Form von Darlehen, Garantieverpflichtungen und A-fonds-perdu-Beiträgen leisten. Für die Finanzierung der Währungshilfe bei Störungen des internationalen Währungssystems (Art. 2 WHG) und Währungshilfe zugunsten einzelner Staaten, die mit der Schweiz im Bereich der Währungs- und Wirtschaftspolitik eng zusammenarbeiten (Art. 4 WHG), wird ein Rahmenkredit bewilligt. Die obere Grenze dieses Rahmenkredits ist im Währungshilfebeschluss (WHB) fixiert. Bei Aktivierung des WHG kann der Bundesrat die SNB beauftragen, die Kredite für systemische Hilfe zu finanzieren, wobei der Bund ihr die Rückzahlung auf Basis des Rahmenkredits garantiert. Kurz- oder mittelfristige Kredite zugunsten einzelner Staaten, mit denen die Schweiz eng zusammenarbeitet, werden direkt vom Bund finanziert. Die Beteiligung an Spezialfonds des IWF gemäss Artikel 3 WHG wird durch den WHB hingegen nicht abgedeckt, da hierfür gemäss Artikel 8 WHG besondere Verpflichtungskredite eingeholt werden müssen.

1.2

Ausgestaltung des Währungshilfebeschlusses

Der Bundesbeschluss vom 18. März 2004 über die internationale Währungshilfe definiert die obere Grenze des Rahmenkredits, den der Bund für Währungshilfe bei Störungen des internationalen Währungssystems, der sogenannten systemischen Hilfe, und zugunsten einzelner Staaten im Rahmen des WHG gewähren kann. Für die Währungshilfe wurden gemäss Artikel 1 WHB 2500 Millionen Franken bewilligt, wobei zurückfliessende Darlehen und verlustfrei erloschene Garantien wieder angerechnet werden können.

Gemäss Artikel 1 Absatz 3 WHB berichtet der Bundesrat jährlich über die Verwendung der Mittel. Dies geschieht im Rahmen der Berichterstattung über das internationale Finanzsystem im jährlichen Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik.

Nach Artikel 2 Absatz 2 gilt der WHB für eine Dauer von fünf Jahren und wird dementsprechend am 30. September 2009 auslaufen.

1.3

Währungszusammenarbeit der letzten Jahre

1.3.1

Währungshilfe in systemischen Fällen

Bei der Behebung von Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines Mitgliedstaates übernimmt der IWF im Rahmen der Erfüllung seines Mandats zur Stabilisierung des internationalen Finanzsystems eine zentrale Rolle, sofern das betroffene Land ihn darum ersucht. Hierzu stehen ihm die Kapitaleinlagen seiner Mitglieder zur Verfügung, die sich auf rund 160 Milliarden Sonderziehungsrechte (rund 290 Mrd. Fr.)

belaufen. Im Regelfall sind die Kreditvereinbarungen des IWF mit seinen Mitgliedern mit einem wirtschaftlichen Anpassungsprogramm verbunden, welches eine rasche volkswirtschaftliche Stabilisierung und Genesung aufzeigt.

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Falls der IWF zeitweise nicht über ausreichende Mittel zur Krisenlösung verfügt, kann er auf Mittel von bis zu 34 Milliarden Sonderziehungsrechten (rund 62 Mrd. Fr.) aus den Neuen und den Allgemeinen Kreditvereinbarungen zurückgreifen.

Der IWF sieht in seiner Gewährung von finanziellen Mitteln auch eine katalytische Funktion. In diesem Sinne sollen Staaten oder internationale Institutionen, die über ausreichende Reserven verfügen, durch die Vorreiterrolle des IWF zu einem eigenen finanziellen Engagement als Beitrag zur Stabilisierung der Situation ermutigt werden. Insbesondere bei systembedrohenden Finanzkrisen sind oftmals koordinierte Stützungsmassnahmen gefordert, um die finanzielle Belastung einzelner Geber zu begrenzen.

Ende der 1990er-Jahre gab es verschiedene, international koordinierte Hilfspakete.

Die Schweiz wurde dabei wiederholt gebeten, sich an Finanzierungsinitiativen zu beteiligen. Sie hat sich 1997 mit 431 Millionen Franken an einem koordinierten Finanzhilfepaket für Südkorea beteiligt. Im Jahr 1998 hat sie 345 Millionen Franken bei einer internationalen Stützungsmassnahme für Brasilien beigetragen. Beide Finanzierungsinitiativen führten zu einer Beruhigung der Finanzmärkte, sodass z.B.

im Falle Brasiliens lediglich eine Tranche von rund 100 Millionen US-Dollar der Kreditgarantie der Schweiz gezogen werden musste. Die Kredite der Schweiz wurden in beiden Fällen termingerecht getilgt. Beizufügen ist hier, dass es in der über vierzigjährigen Geschichte der Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen noch nie zu Verlusten gekommen ist.

Seit den späten 1990er-Jahren gab es keine in dieser Art international koordinierte Finanzierungsinitiativen mehr, sodass auch keine neuen Mittel unter dem WHB verpflichtet wurden. Dies hängt einerseits damit zusammen, dass es ab 2000 zunehmend eine Tendenz gab, bei Instabilitäten in Schwellenländern auf rein durch den IWF finanzierte Lösungen zu setzen. Beispiele hierfür sind die Beistandsabkommen für Argentinien (2000, 2001, 2003), Brasilien (2001, 2002) und die Türkei (2001, 2002, 2005). Andererseits sorgten die vorteilhaften Bedingungen an den internationalen Finanzmärkten bis in das Jahr 2008 für eine stark abnehmende Kreditvergabe durch den IWF.

Im Zuge der jüngsten Finanzkrise haben sich die Bedingungen an den internationalen
Finanz- und Währungsmärkten 2008 jedoch merklich verschlechtert. Dies hat zu erheblicher Instabilität und zu Zahlungsbilanzdruck in einzelnen Ländern geführt.

Hierzu gehören z.B. Island, Ungarn und die Ukraine. Der IWF hat daher mit den betroffenen Staaten mittelfristige Kreditprogramme mit ausserordentlich hohem Zugang zu seinen Mitteln abgeschlossen. Im Fall Island wurde das Beistandsabkommen mit dem IWF durch international koordinierte bilaterale Hilfen (u.a. die skandinavischen Länder) flankiert. Möglicherweise werden noch weitere Länder um entsprechende IWF-Hilfe ersuchen.

Falls der Währungsfonds als Folge der vermehrten Kreditvergabe über eine ungenügende Kapazität verfügen sollte, könnte dies zu einer Aktivierung der NKV beziehungsweise der AKV führen. Alternativ könnten die Beistandsabkommen des Währungsfonds vermehrt durch bilaterale Hilfen ergänzt werden. In diesen Fällen könnte auch die Schweiz angefragt werden, sich an einer koordinierten Finanzierung finanziell zu beteiligen. Eine entsprechende Hilfeleistung wäre auf das Währungshilfegesetz abzustützen.

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Um nach Bedarf die Liquiditätsversorgung auch in Schwellenländern zu unterstützen, hat der IWF im September 2008 ein neues Instrument zur kurzfristigen Bereitstellung von Liquidität geschaffen. Es ermöglicht den sofortigen Zugang zu IWFKrediten für eine Dauer von drei Monaten. Zugangsberechtigt sind Schwellenländer, die sich bisher problemlos an den Finanzmärkten finanzieren konnten und die eine nachhaltige Wirtschafts- und Finanzsektorpolitik nachweisen können. Bisher ist dieses Instrument noch nicht zur Anwendung gekommen.

Die Instrumente des Währungsfonds dienen der Behebung von Zahlungsbilanzproblemen. Sie sind von jenen Geschäften der Zentralbanken zu unterscheiden, welche die Versorgung der Geldmärkte mit Liquidität sicherstellen.

Zu diesem Zweck kann die SNB mit anderen Zentralbanken kooperieren. Dies geschieht auf der Grundlage von Artikel 10 NBG, der die Kreditvergabe auf Basis von gedeckten Swap-Vereinbarungen erlaubt. Im Herbst 2008 hat die SNB auf diese Weise der Europäischen Zentralbank und der Polnischen Nationalbank Liquidität in Franken gegen Euro zur Verfügung gestellt. Dadurch konnte dem Schweizerfrankenbedarf von Banken ohne direkten Zugang zu den Fazilitäten der SNB begegnet werden. Zudem besteht zwischen der SNB und dem Federal Reserve System seit Dezember 2007 eine Swap-Vereinbarung. Diese ermöglicht die Bereitstellung von US-Dollar für Banken, die dem schweizerischen System für Repo-Geschäfte angeschlossen sind. Andere Zentralbanken wie die Europäische Zentralbank und die Bank of England haben ähnliche Vereinbarungen mit dem Federal Reserve System getroffen.

1.3.2

Mittelfristige Zahlungsbilanzhilfe

Weitere koordinierte Massnahmen können der internationalen Währungshilfe zugerechnet werden. So haben z.B. die Mitglieder der OECD nach dem politischen und wirtschaftlichen Umbruch im Zuge des Niedergangs der Sowjetunion die Staaten Mittel- und Osteuropas unterstützt. Dabei dienten Finanzhilfen bei Zahlungsbilanzungleichgewichten als Komplement zu den Mitteln, die der IWF und andere internationale Institutionen bereitgestellt hatten. Die letzte Zahlungsbilanzhilfe dieser Art wurde im Jahr 2000 Bulgarien gewährt, wobei sich die Schweiz durch einen Kredit in Höhe von 20 Millionen Franken beteiligte. Dieser Kredit wurde 2007 fristgerecht zurückbezahlt.

1.3.3

Finanzielle Hilfe zugunsten von Mitgliedern der Stimmrechtsgruppe

Die Schweiz übernimmt beim IWF und der Weltbankgruppe die Führung einer Stimmrechtsgruppe.4 Die Mitglieder der Stimmrechtsgruppe arbeiten im Bereich des IWF eng zusammen. Darüber hinaus sind einige Mitglieder bedeutend für das Engagement der schweizerischen Ost- beziehungsweise Entwicklungszusammenarbeit. In ihrer Verantwortung als Stimmrechtsgruppenführerin kann die Schweiz auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 1 WHG diese Länder im Bedarfsfall durch die 4

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Mitglieder dieser Stimmrechtsgruppe sind neben der Schweiz die Staaten Aserbaidschan, Kirgistan, Polen, Serbien, Usbekistan, Tadschikistan und Turkmenistan.

Gewährung von kurzfristigen Krediten unterstützen, deren Laufzeiten in der Regel 30 Tage nicht überschreiten. Auf diese Weise kann die Schweiz auch mit vergleichsweise geringen finanziellen Mitteln eine massgebliche Hilfestellung bieten und den Zusammenhalt in der Stimmrechtsgruppe festigen. Zum Erhalt der Sitze in den Exekutivräten des IWF und der Weltbank ist dieser Zusammenhalt von grosser Bedeutung.

Beispiele für derartige Hilfen gehen auf die Zeit vor Inkrafttreten des WHG zurück.

So wurde im Jahr 2000 der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien (heute Serbien) durch einen Überbrückungskredit in Höhe von 111 Millionen Franken der Beitritt zum IWF ermöglicht. Dieser Kredit wurde bereits nach einem Tag wieder getilgt.

2001 half die Schweiz Tadschikistan mit einem zweiwöchigen Überbrückungskredit einen bestehenden Kredit der EU abzulösen. Durch die kurzfristige Gewährung von rund 105 Millionen Franken war Tadschikistan in der Lage, einen neuen EU-Kredit zu vorteilhafteren Konditionen aufzunehmen. Seit 2001 wurden keine derartigen Hilfen mehr vereinbart.

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Verlängerung des Währungshilfebeschlusses

2.1

Interesse der Schweiz

Wie in den vorangehenden Ausführungen dargelegt, sind die bestehenden Instrumente der Währungshilfe jeweils in Abhängigkeit des zu behebenden Problems eingesetzt worden. So ist die Schweiz in der Vergangenheit wiederholt aufgerufen worden, sich an internationalen Finanzierungsinitiativen zu beteiligen oder durch bilaterale Kredite Mitglieder der eigenen Stimmrechtsgruppe bei den BrettonWoods-Institutionen zu unterstützen (siehe Ziff. 1.3). Die geringe Inanspruchnahme dieses Instrumentariums in den letzten fünf Jahren ist unter anderem auch auf die günstigen Bedingungen an den internationalen Finanz- und Kapitalmärkten in dieser Zeit zurückzuführen. Die derzeitige Finanzkrise offenbart jedoch, dass sich die Konditionen an diesen Märkten rasch ändern können.

Als offene Volkswirtschaft mit einem eng mit dem Ausland verflochtenen Finanzplatz hat die Schweiz ein grosses Interesse an der Stabilität des internationalen Finanz- und Währungssystem. In Anerkennung dieses Umstands leistet die Schweiz ihren Beitrag zur Gewährleistung der Finanzstabilität. Dies sichert ihr darüber hinaus ihre Stellung als gleichberechtigte Partnerin im internationalen Finanzsystem und erlaubt ihr, ihre Position zu Fragen der Finanzstabilität in den internationalen Gremien glaubhaft einzubringen. Die bilaterale Unterstützung der Stimmrechtsgruppen-Mitglieder fördert zudem die Zusammenarbeit und den Zusammenhalt innerhalb der Stimmrechtsgruppe, die für die Vertretung im IWF und in der Weltbank von grosser Bedeutung ist.

Die Bilanz der letzten Jahre zeigt, dass sich das bisherige Format zur Gestaltung der Währungshilfe auf der Basis des WHG und des WHB bewährt hat. Die im WHB definierte Obergrenze für die Mittelvergabe von 2500 Millionen Franken erlaubt dem Bund einerseits den nötigen Handlungsspielraum für rasche und umfassende Massnahmen, wie sie insbesondere bei auftretenden Krisen erforderlich sind. Andererseits ist die Gewährung von Mitteln aus dem Rahmenkredit an das klare Mandat des WHG gebunden.

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Eine Erhöhung des Rahmenkredits wird auch im Kontext der gegenwärtigen Verwerfungen an den Finanzmärkten im Moment nicht angestrebt. Es besteht weiterhin die Tendenz zu umfassenden IWF-Paketen sowie zu regional koordinierten Lösungen. Vor diesem Hintergrund geht der Bundesrat davon aus, dass für allfällige Begehren seitens der Schwellenländer die vorgesehenen Mittel ausreichen. Sollte sich eine andere Dynamik in der international koordinierten Kreditvergabe entfalten, so behält sich der Bundesrat vor, eine dann notwendige Aufstockung der Mittel für die Währungshilfe zu beantragen.

Dementsprechend spricht sich der Bundesrat klar für eine Verlängerung des Bundesbeschlusses vom 18. März 2004 über die internationale Währungshilfe aus.

2.2

Gültigkeit des Währungshilfebeschlusses

Der Bundesrat schlägt vor, in Zukunft dem Parlament die Verlängerung des WHB in einer gemeinsamen Botschaft mit der Verlängerung der Allgemeinen Kreditvereinbarungen des IWF zu unterbreiten. Eine zeitliche Harmonisierung und Zusammenlegung dieser eng verwandten Geschäfte würde den Administrativaufwand beim Parlament und bei der Verwaltung massgeblich vermindern.

Der Währungshilfebeschluss gilt gemäss Artikel 2 Absatz 2 WHB für fünf Jahre.

Auch die Allgemeinen Kreditvereinbarungen des IWF werden alle fünf Jahre erneuert, zuletzt per 26. Dezember 2008.

Um eine zeitliche Harmonisierung der Verlängerung des WHB mit der Verlängerung der AKV zu erreichen, beantragt der Bundesrat, dass der WHB vom 1. Oktober 2009 bis 25. Dezember 2013 gültig ist. Die nächste Verlängerung soll dann gemeinsam mit der Verlängerung der AKV für einen Zeitraum von fünf Jahren beantragt werden (vom 26. Dezember 2013 bis 25. Dezember 2018).

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Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die gemäss Artikel 2 und Artikel 4 WHG durchgeführten Geschäfte belasten die Staatsrechnung nur dann, wenn Kredite endgültig nicht zurückbezahlt oder bedient werden können. Während der über vierzigjährigen Existenz des Währungshilfebeschlusses ist dies in keinem einzigen Fall eingetreten.

Da es sich bei dieser Vorlage lediglich um die Weiterführung eines bestehenden Bundesbeschlusses handelt, hat deren Umsetzung keine personellen Auswirkungen für den Bund.

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Legislaturplanung

Die Vorlage steht in Einklang mit Ziel 14 der Botschaft über die Legislaturplanung 2007­20115, wird darin jedoch nicht explizit erwähnt. Um einem Auslaufen des Währungshilfebeschlusses vorzubeugen, ist seine Verlängerung per 1. Oktober 2009 erforderlich.

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BBl 2008 753 806

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Rechtliche Aspekte

5.1

Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Der Bundesbeschluss stützt sich auf Artikel 8 Absatz 1 des Währungshilfegesetzes.

Das Währungshilfegesetz beruht wiederum auf Artikel 54 Absatz 1 und Artikel 99 der Bundesverfassung (BV).

5.2

Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Ausgaben, die unterhalb des Plafonds in Höhe von 2500 Millionen Franken getätigt werden, können die in Artikel 159 Absatz 3 BV aufgeführten Grenzwerte überschreiten. Daher ist Artikel 1 WHB der Ausgabenbremse zu unterstellen.

5.3

Erlassform

Der vorgelegte Beschlussentwurf ist ein Finanzbeschluss im Sinne von Artikel 167 BV. Er ist nicht rechtsetzender Natur und ergeht daher gemäss Artikel 163 Absatz 2 BV in der Form eines einfachen, nicht referendumspflichtigen Bundesbeschlusses.

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