zu 09.434 Parlamentarische Initiative Stempelabgaben Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 23. November 2009 Stellungnahme des Bundesrates vom 4. Dezember 2009

Sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht vom 23. November 2009 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates betreffend Stempelabgaben nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

4. Dezember 2009

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2009-2952

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Stellungnahme 1

Ausgangslage

Mit Schreiben vom 24. November 2009 unterbreitet die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates dem Bundesrat ihren Bericht vom 23. November 2009 betreffend ausländische Teilnehmer an schweizerischen Börsen (sog. Remote Members) und deren Qualifikation als Effektenhändler im Stempelrecht.

Die Kommission hat am 23. November 2009 mit 7 zu 0 Stimmen bei einer Enthaltung dem vorliegenden Gesetzesentwurf und Bericht zugestimmt. Aufgrund der untergeordneten Tragweite des Vorhabens hat die Kommission auf die Durchführung einer Vernehmlassung verzichtet. Der Ständerat soll die Vorlage in der Wintersession 2009 beraten.

Dem aktuellen Vorhaben liegen drei entscheidende Ereignisse zu Grunde. (1) Als die schweizerische Börse SIX Swiss Exchange (vormals SWX) im Jahre 1998 auch ausländische Effektenhändler als Mitglieder zuliess, sollte verhindert werden, dass ausländische Mitglieder gegenüber inländischen umsatzabgaberechtlich besser gestellt sind. Das Stempelrecht wurde folglich mit dringlichem Bundesbeschluss vom 19. März 1999 dahingehend geändert, dass auch ausländische Mitglieder der Börse als Effektenhändler qualifiziert wurden. (2) Diese Gleichstellung dauerte lediglich bis ins Jahr 2001, denn mit der anschliessenden Verlagerung des Handels der schweizerischen Blue Chips von der SWX-Börse in Zürich an die damalige virt-x Börse nach London, entfiel jegliche Umsatzabgabepflicht für ausländische Mitglieder der virt-x. (3) Am 4. Mai 2009 verlagerte die Börse den Handel mit schweizerischen Blue Chips von London wieder zurück nach Zürich.

Mit der Rückführung des Handels verfolgt die SIX Swiss Exchange folgende Ziele: ­

Schweizerische Emittenten und Marktteilnehmer sollen von der Doppelregulierung befreit werden.

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Der Börsenplatz Schweiz soll mit grösserem Handelsvolumen gestärkt und Arbeitsplätze sollen an der inländischen Börse gesichert werden.

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Die internationale Wettbewerbsposition der SIX Swiss Exchange soll durch die damit einhergehenden massiven Kostensenkungen gestärkt werden.

2

Stellungnahme des Bundesrates

2.1

Beurteilung der Kommissionsvorschläge

Der Bundesrat hat gerne festgestellt, dass die SIX Swiss Exchange den Handel mit schweizerischen Blue Chips wieder in der Schweiz angesiedelt hat. Er befürwortet die von der Kommission vorgeschlagene Regelung, wonach ausländischen Remote Members der SIX, nach Rückführung des Handels in die Schweiz, wieder die gleichen Bedingungen angeboten werden, wie sie für die Zeit bis 1999 in der Schweiz sowie zwischen 2001 und 2009 in London galten, d.h. keine Qualifikation der Remote Members als inländische Effektenhändler.

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Der Handelsumsatz von 2800 Milliarden im Jahr 2008 an der virt-x in London wurde zu zwei Drittel von ausländischen Teilnehmern (Remote Members und übrige Banken und Börsenagenten) generiert. Aufgrund der heutigen Rechtslage wirkt sich die Mitgliedschaft an der SIX Swiss Exchange als Nachteil aus. Denn die Remote Members sind als Effektenhändler im Sinne des Stempelgesetzes abgabepflichtig, während übrige ausländische Banken oder Börsenagenten befreit bleiben. Mit der von der Kommission vorgeschlagenen Regelung wird verhindert, dass ausländischen Remote Members der Schweizer Börse gegenüber ausländischen Banken oder Börsenagenten, die nicht Remote Members sind, schlechter gestellt bleiben. Dadurch kann der Gefahr begegnet werden, dass ausländische Teilnehmer (Remote Members) schweizerische Blue Chips auf anderen Börsenplätzen handeln und dadurch dem Börsenplatz Schweiz den Grossteil des möglichen Handelsvolumens entziehen.

2.2

Finanzielle und personelle Auswirkungen auf Bundesebene

Die Wiederherstellung der Rechtslage, welche bis zum Jahr 1999 galt, soll der Rechtssicherheit dienen (s. Bericht der Kommission, Ziff. 1.2.2 letzter Abschnitt) und damit den Börsenplatz Schweiz stärken. Mit anderen Worten soll auch das Handelsvolumen der virt-x in London wieder in die Schweiz repatriiert werden.

Remote Members handeln seit der Rückführung nach Zürich umsatzabgabefrei über inländische Mitglieder der SIX an der Börse. Die aktuelle Vorlage soll den ausländischen Mitgliedern der SIX somit den direkten Handel an der Börse ermöglichen.

Damit sind keine Steuerausfälle bei der Umsatzabgabe verbunden. Hingegen darf davon ausgegangen werden, dass die von der virt-x in London bezahlten direkten Steuern in Zukunft als Gewinnsteuer der SIX Swiss Exchange in der Schweiz anfallen werden. Die Vorlage hat seitens der Verwaltung keine personellen Auswirkungen.

3

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt Zustimmung zum Gesetzesentwurf der WAK-S vom 23. November 2009.

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