Militärische Plangenehmigung im Vereinfachten Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 22 MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung; SR 510.51) vom 19. Dezember 2008

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) als Genehmigungsbehörde, in Sachen Gesuch vom 23. September 2008 der armasuisse Immobilien, betreffend:

Flugplatz Alpnach, Abbruch Unterstand JB, Gemeinde Alpnach (OW) I stellt fest: 1.

Die armasuisse Immobilien reichte der Genehmigungsbehörde am 23. September 2008 das Gesuch zum Abbruch des Unterstand JB auf dem Flugplatz Alpnach zur Durchführung eines vereinfachten militärischen Plangenehmigungsverfahrens ein.

Das Vorhaben wird wie folgt umschrieben: Auf dem Flugplatz Alpnach, Gemeinde Alpnach (OW), stehen zurzeit verschiedene Flugzeugunterstände.

Insbesondere der Zustand des Unterstands JB ist so schlecht, dass sich die armasuisse Immobilien aus Sicherheitsgründen entschieden hat, diesen abzubrechen. Inhalt des Abbruchs ist der Unterstand mit dem angrenzenden Asphaltplatz.

2.

In der Folge eröffnete die Genehmigungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden.

3.

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) nahm mit Schreiben vom 14. November 2008 Stellung.

4.

Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement des Kantons Obwalden teilte mit Schreiben vom 14. November 2008 mit, dass aus Sicht des Kantons Obwalden und der Gemeinde Alpnach keine Einwände gegen den geplanten Abbruch bestehen.

5.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 reichte das Bundesamt für Umwelt (BAFU) seine Stellungnahme ein.

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2009-0023

II zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung 1. Sachliche Zuständigkeit Der zum Abbruch vorgesehene Unterstand hat früher unmittelbar dem Einsatz der Armee gedient, heute aber keine militärische Bedeutung mehr. Der Rückbau solcher Anlagen fällt nach konstanter Praxis unter den Geltungsbereich der MPV, wenn er nicht durch eine konkrete zivile Nachnutzung begründet ist. Im vorliegenden Fall ist eine Baute Gegenstand des Verfahrens, die gerade nicht wegen einer zivilen Nachnutzung abgebrochen werden soll, sondern weil die Tragsicherheit der Unterstände nicht mehr gewährleistet ist. Demzufolge erachtet sich das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen Plangenehmigungsverfahrens im vorliegenden Fall als zuständig (Art. 2 MPV).

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung nach Artikel 7 MPV hat die Genehmigungsbehörde festgestellt: a.

Das Vorhaben untersteht dem vereinfachten militärischen Plangenehmigungsverfahren, da es keine wesentlichen Auswirkungen auf die bestehenden Verhältnisse hat, sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt und keine Drittinteressen tangiert (Art. 128 Abs. 1 Bst. b Militärgesetz, MG; SR 510.10).

b.

Das Vorhaben stellt keine wesentliche Erweiterung einer UVP-pflichtigen Anlage dar, weshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist.

c.

Das Vorhaben wirkt sich nicht erheblich auf Raumordnung und Umwelt aus und ist damit nicht sachplanrelevant.

B. Materielle Prüfung 1. Stellungnahme des Kantons Obwalden und der Gemeinde Alpnach Das Departement für Bau- und Raumentwicklung hält in seiner Stellungnahme vom 14. November 2008 fest, dass aus Sicht des Kantons Obwalden und der Gemeinde Alpnach keine Einwände gegen den Abbruch bestehen.

2. Stellungnahme des BAZL In seiner Stellungnahme vom 14. November 2008 hat das BAZL nichts gegen den Abbruch des Unterstandes einzuwenden.

3. Stellungnahme des BAFU In seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2008 stellt das BAFU den Antrag, dass das Material- und Abfallbewirtschaftungskonzept auf seine Konformität mit der BUWAL Wegleitung «Abfall- und Materialbewirtschaftung bei UVP- und nicht UVP-pflichtigen Projekten» (2003) zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen ist.

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4. Beurteilung durch die Genehmigungsbehörde a.

Raumordnung, Standort: Das Vorhaben wirkt sich nicht erheblich auf Raumordnung und Umwelt aus, weshalb keine Anpassung des Sachplans Militär notwendig ist. Es werden keine Kollisionen mit der kantonalen oder kommunalen Planung geltend gemacht. Dem Vorhaben steht aus raumplanerischer Sicht nichts im Wege.

b.

Abfälle: Das BAFU verlangt, dass das Material- und Abfallbewirtschaftungskonzept auf seine Konformität mit der BUWAL Wegleitung «Abfall- und Materialbewirtschaftung bei UVP- und nicht UVP-pflichtigen Projekten» (2003) zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen ist. Der Antrag wird übernommen.

Es ergeht eine entsprechende Auflage.

C. Ergebnis Nach erfolgter Prüfung kann festgehalten werden, dass das Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Plangenehmigung erfüllt sind.

III und verfügt demnach: 1. Plangenehmigung Das Vorhaben der armasuisse Immobilien vom 23. September 2008 in Sachen Abbruch Unterstand JB, Flugplatz Alpnach wird unter Auflagen genehmigt.

2. Auflagen a.

Der Baubeginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten sind der Genehmigungsbehörde und der Gemeinde Alpnach frühzeitig mitzuteilen.

b.

Der Gesuchsteller hat der Genehmigungsbehörde den Bauabschluss anzuzeigen und gleichzeitig mitzuteilen, wie die hier verfügten Auflagen umgesetzt worden sind.

c.

Das Material- und Abfallbewirtschaftungskonzept ist auf seine Konformität mit der BUWAL Wegleitung «Abfall- und Materialbewirtschaftung bei UVP- und nicht UVP-pflichtigen Projekten» (2003) zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.

d.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Plangenehmigungsverfahren an.

3. Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Eröffnung Die vorliegende Verfügung wird gemäss Artikel 30 MPV den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt und im Bundesblatt angezeigt.

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5. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden (Art. 130 Abs. 1 MG).

20. Januar 2009

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport i. A. Die Chefin Raum und Umwelt VBS Brigitte Rindlisbacher

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