Bekanntmachung der Wettbewerbskommission (Art. 28 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen; SR 251) Das Sekretariat der Wettbewerbskommission hat am 14. September 2009 im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung gemäss Artikel 27 des Kartellgesetzes (KG) gegen die ETA Manufacture Horlogère Suisse SA (nachfolgend: ETA), Grenchen, eröffnet.

Nachdem ETA im Herbst vergangenen Jahres ihren Kunden für das Jahr 2009 Preiserhöhungen und Änderungen der Zahlungskonditionen für Uhrwerke bekannt gegeben hatte, gingen beim Sekretariat diverse Klagen ein. Eine im November 2008 eröffnete Vorabklärung hat Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ETA auf dem Markt für mechanische Uhrwerke seine möglicherweise bestehende marktbeherrschende Stellung missbraucht.

Die Untersuchung soll nun zeigen, ob das Verhalten ein kartellrechtlich unzulässiger Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellt. Dabei soll insbesondere geprüft werden, ob eine Bevorzugung von konzerninternen Uhrenmarken gegenüber Drittbezügern besteht.

Innerhalb von 30 Tagen ­ Fristenlaufbeginn ist der Zeitpunkt dieser Publikation ­ steht es Dritten offen, sich durch Meldung an das Sekretariat der Wettbewerbskommission am Verfahren zu beteiligen. Gemäss Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a­c KG können sich folgende Dritte anmelden: a.

Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;

b.

Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;

c.

Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.

Entsprechende Anmeldungen sind an folgende Adresse zu richten: Sekretariat der Wettbewerbskommission, Monbijoustrasse 43, 3003 Bern. Telefon: 031 322 20 40, Telefax: 031 322 20 53.

Parteirechte stehen gemäss Artikel 43 KG nur den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen zu.

6. Oktober 2009

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Sekretariat der Wettbewerbskommission

2009-2361