Ablauf der Referendumsfrist: 1. Oktober 2009

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Zusatzprotokolls über die Transplantation menschlicher Organe und Gewebe zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin vom 12. Juni 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. September 20082, beschliesst: Art. 1 1 Das Zusatzprotokoll vom 24. Januar 20023 über die Transplantation menschlicher Organe und Gewebe zum Übereinkommen vom 4. April 19974 über Menschenrechte und Biomedizin wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Zusatzprotokoll zu ratifizieren.

Er bringt, gestützt auf Artikel 36 des Übereinkommens und auf Artikel 28 des Zusatzprotokolls, bei der Ratifizierung folgende Vorbehalte an:

3

Vorbehalte zu den Artikeln 9, 10 und 14 des Zusatzprotokolls:

1 2 3 4 5

1.

Die Anwendung von Artikel 9 erfolgt unter Vorbehalt von Artikel 12 des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 20045, der das Prinzip der Subsidiarität der Lebendspende nicht vorsieht.

2.

Die Anwendung von Artikel 10 erfolgt unter Vorbehalt von Artikel 12 des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004, der das Erfordernis der engen persönlichen Beziehung zwischen Spenderin oder Spender und Empfängerin oder Empfänger oder, falls keine solche Beziehung vorliegt, der Zustimmung einer unabhängigen Instanz nicht vorsieht.

3.

Die Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 Ziffer ii erfolgt unter Vorbehalt von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004, der die Entnahme regenerierbarer Gewebe oder Zellen

SR 101 BBl 2008 7951 BBl 2008 7965 SR 0.810.2 SR 810.21; Die vorbehaltenen Bestimmungen des Transplantationsgesetzes sind im Anhang aufgeführt.

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Genehmigung des Zusatzprotokolls über die Transplantation menschlicher Organe und Gewebe zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin. BB

ausnahmsweise auch zugunsten eines Elternteils oder eines Kindes der spendenden Person erlaubt.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.

Nationalrat, 12. Juni 2009

Ständerat, 12. Juni 2009

Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Alain Berset Der Sekretär: Philippe Schwab

Datum der Veröffentlichung: 23. Juni 20096 Ablauf der Referendumsfrist: 1. Oktober 2009

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Genehmigung des Zusatzprotokolls über die Transplantation menschlicher Organe und Gewebe zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin. BB

Anhang (Art. 1 Abs. 3)

Vorbehalte zu den Artikeln 9, 10 und 14 des Zusatzprotokolls über die Transplantation menschlicher Organe und Gewebe zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin Die Artikel 12 und 13 des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 20047 lauten wie folgt: Art. 12

Voraussetzungen der Entnahme

Organe, Gewebe oder Zellen dürfen einer lebenden Person entnommen werden, wenn: a.

sie urteilsfähig und mündig ist;

b.

sie umfassend informiert worden ist und frei und schriftlich zugestimmt hat;

c.

für ihr Leben oder ihre Gesundheit kein ernsthaftes Risiko besteht;

d.

die Empfängerin oder der Empfänger mit keiner anderen therapeutischen Methode von vergleichbarem Nutzen behandelt werden kann.

Art. 13

Schutz urteilsunfähiger oder unmündiger Personen

Urteilsunfähigen oder unmündigen Personen dürfen keine Organe, Gewebe oder Zellen entnommen werden.

1

Ausnahmen sind zulässig für die Entnahme regenerierbarer Gewebe oder Zellen, wenn:

2

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a.

die Entnahme für die urteilsunfähige oder unmündige Person nur ein minimales Risiko und eine minimale Belastung mit sich bringt;

b.

die Empfängerin oder der Empfänger mit keiner anderen therapeutischen Methode von vergleichbarem Nutzen behandelt werden kann;

c.

eine geeignete urteilsfähige und mündige spendende Person nicht zur Verfügung steht;

d.

die Empfängerin oder der Empfänger ein Elternteil, ein Kind oder ein Geschwister der spendenden Person ist;

e.

die Spende geeignet ist, das Leben der Empfängerin oder des Empfängers zu retten;

f.

der gesetzliche Vertreter umfassend informiert worden ist und frei und schriftlich zugestimmt hat;

SR 810.21; Stand 1. Juli 2007

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Genehmigung des Zusatzprotokolls über die Transplantation menschlicher Organe und Gewebe zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin. BB

g.

die urteilsfähige, aber unmündige spendende Person umfassend informiert worden ist und frei und schriftlich zugestimmt hat;

h.

keine Anzeichen dafür vorhanden sind, dass sich die urteilsunfähige Person einer Entnahme widersetzen würde;

i.

eine unabhängige Instanz zugestimmt hat.

Eine urteilsunfähige Person ist so weit wie möglich in das Informations- und Zustimmungsverfahren einzubeziehen.

3

Die Kantone bezeichnen die unabhängige Instanz nach Absatz 2 Buchstabe i und regeln das Verfahren.

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