Bundesbeschluss über einen Zahlungsrahmen für Finanzhilfen an den Verein Memoriav in den Jahren 20102013
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 20052 über die Ausrichtung von Finanzhilfen an den Verein Memoriav, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates 20. Mai 20093, beschliesst: Art. 1 Für die Ausrichtung von Finanzhilfen an den Verein Memoriav in den Jahren 20102013 wird ein Zahlungsrahmen von 14,1 Millionen Franken bewilligt.
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Die jährlichen Finanzhilfen betragen maximal 3,53 Millionen Franken.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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SR 101 SR 432.61 BBl 2009 4233
2009-0210
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Zahlungsrahmen für Finanzhilfen an den Verein Memoriav in den Jahren 20102013. BB
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