Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 6. Oktober 2009

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Abamectin 18 g/l

Formulierungstyp:

EC Emulsionskonzentrat

2. Handelsprodukte Abamex 18 EC

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4572 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 033704-00/031 Ausländischer Bewilligungsinhaber: MAC GmbH

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Beerenbau: Erdbeere

Erdbeermilbe, Spinnmilben

Konzentration: 0.05 % Aufwandmenge: 0.5 l/ha Wartefrist: 3 Woche(n)

1, 2, 3

Obstbau: Birne

Birnblattsauger

Konzentration: 0.075 % Aufwandmenge: 1.2 l/ha Wartefrist: 3 Woche(n)

4, 5

Weinbau: allg.

Kräuselmilbe

Konzentration: 0.05 %

5

1

SR 916.161

2009-2377

6741

Anwendungsgebiet

Gemüsebau: Gewächshaus: Aubergine, Gurken, Peperoni (Gemüsepaprika), Tomaten Lauch, Zwiebeln Stangensellerie Zierpflanzen: gedeckte Kulturen: Schnittblumen, Topf- und Kontainerpflanzen Gehölze (ausserhalb Forst), Schnittblumen, Sommerflor, Stauden, Topf- und Kontainerpflanzen Gehölze (ausserhalb Forst), Schnittblumen, Sommerflor, Stauden, Topf- und Kontainerpflanzen

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Minierfliegen, Rostmilben Konzentration: 0.025­0.05 % [Tomatenrostmilbe], Spinnmil- Wartefrist: 3 Tage ben, Thripse Thripse Minierfliegen

(*)

6

1 Aufwandmenge: 0.5­1 l/ha Wartefrist: 2 Woche(n) Aufwandmenge: 0.25­0.5 l/ha 1 Wartefrist: 1 Woche(n)

Weisse Fliegen (Mottenschildläuse)

Konzentration: 0.025 %

6

Gemeine Spinnmilbe, Minierfliegen

Konzentration: 0.025 %

6

Thripse

Konzentration: 0.05 %

6

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = SPe 8 ­ Gefährlich für Bienen: Darf nicht mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen (z.B. Kulturen, Einsaaten, Unkräutern, Nachbarkulturen, Hecken) in Kontakt kommen.

2 = Die angegebene Konzentration bezieht sich auf eine Basiswassermenge von 1000 Liter pro Hektare.

3 = Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf Stadium Vollblüte bis Beginn Rotfärbung der Früchte, 4 Pflanzen pro m2.

4 = Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3 pro ha.

5 = SPe 8 ­ Gefährlich für Bienen: Darf nicht mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen (z.B. Kulturen, Einsaaten, Unkräutern, Nachbarkulturen, Hecken) in Kontakt kommen. Blühende Einsaaten oder Unkräuter sind vor der Behandlung zu entfernen (am Vortag mähen/mulchen).

6 = SPe 8 ­ Gefährlich für Bienen: Darf nur im geschlossenen Gewächshaus auf blühenden Pflanzen eingesetzt werden, sofern keine Bestäuber zugegen sind.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

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Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

6. Oktober 2009

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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