09.039 Botschaft über den ausserordentlichen, zeitlich befristeten Beitrag zur Aufstockung der Mittel des Internationalen Währungsfonds im Rahmen der internationalen Währungshilfe (IWF-Sonderhilfebeschluss) vom 6. Mai 2009

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zum Bundesbeschluss über den ausserordentlichen, zeitlich befristeten Beitrag zur Aufstockung der Mittel des Internationalen Währungsfonds im Rahmen der internationalen Währungshilfe mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

6. Mai 2009

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2009-1013

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Übersicht Mit dieser Botschaft wird die Bewilligung eines Rahmenkredits in Höhe von 12 500 Millionen Franken für den ausserordentlichen, zeitlich befristeten Beitrag zur Aufstockung der Mittel des Internationalen Währungsfonds (IWF) im Rahmen der internationalen Währungshilfe beantragt.

Es ist vorgesehen, dem IWF eine auf maximal zwei Jahre befristete Kreditlinie in Höhe von bis zu 10 Milliarden US-Dollar durch die Schweizerische Nationalbank (SNB) einzurichten. Sollte der IWF diese Kreditlinie beanspruchen, so bedarf es für das Darlehen der SNB einer Garantie des Bundes. Für diese Garantie wird die Bewilligung eines Rahmenkredits in Höhe von 12 500 Millionen Franken beantragt.

Der IWF leistet einen zentralen Beitrag zur Bewältigung der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise. Dabei hat er seit dem Herbst 2008 bereits Mittel im Umfang von rund 150 Milliarden US-Dollar verpflichtet bzw. in Aussicht gestellt. Die Lage in den Schwellenländern hat sich aber in den letzten Monaten nochmals bedeutend verschlechtert. Um bei anhaltender Rezession diese Länder angemessen unterstützen zu können, geht der IWF davon aus, dass seine Mittel kurzfristig um mindestens 250 Milliarden US-Dollar aufgestockt werden müssen.

Basierend auf einem Vorschlag der Staats- und Regierungschefs der G20 hat sich am 25. April 2009 der Internationale Währungs- und Finanzausschuss (IMFC), das ministerielle Steuerungsorgan des IWF, auf eine mehrstufige Aufstockung der IWFMittel geeinigt. Zur Deckung eines möglichen unmittelbaren Kreditbedarfs aufgrund der Krise hat der IMFC dabei eine sofortige Erhöhung der Mittel des IWF um 250 Milliarden US-Dollar beschlossen, die Gegenstand dieser Vorlage ist. In diesem Zusammenhang hat Japan bereits einen kurzfristigen Kredit über 100 Milliarden US-Dollar mit dem IWF vereinbart, während Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Kanada und Norwegen ähnliche bilaterale Beiträge an den IWF im Umfang von zusammen rund 125 Milliarden US-Dollar zugesagt haben. Auch die Schweiz hat dem IWF ­ unter dem Vorbehalt des vorliegenden Entscheids ­ eine kurzfristige Kreditlinie in Höhe von bis zu 10 Milliarden US-Dollar in Aussicht gestellt. Zu einem späteren Zeitpunkt sollen diese bilateralen Mittel gemäss Entscheid des IMFC durch einen permanenten Ausbau der Rückversicherungsfazilität des IWF ­ den
sog. Neuen Kreditvereinbarungen ­ um bis zu 500 Milliarden US-Dollar abgelöst werden. Gemäss IMFC soll ferner eine Zuteilung von Sonderziehungsrechten im Umfang von 250 Milliarden US-Dollar erfolgen und die nächste Quotenüberprüfung beschleunigt werden.

Die Schweiz kann mit ihrer Beteiligung an diesen konzertierten Massnahmen einen bedeutenden Beitrag zur Stärkung des internationalen Finanzsystems leisten. Indem sie entschlossen zur Lösung der schärfsten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise seit den 1930er-Jahren beiträgt, zeigt sie sich solidarisch mit der internationalen Gemeinschaft. Gleichzeitig untermauert sie ihre Bedeutung als systemisch wichtiger Finanzplatz und als verlässliche Partnerin im internationalen Finanzsystem. Sie

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festigt hierdurch ihren Anspruch auf eine angemessene Vertretung in den zentralen Gremien der internationalen Finanzarchitektur.

Das Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die internationale Währungshilfe bildet die rechtliche Grundlage für die Beteiligung der Schweiz. Demnach kann der ausserordentliche, zeitlich befristete Beitrag zur Aufstockung der Mittel des IWF über die Gewährung eines Darlehens an den IWF durch die SNB mit Bundesgarantie umgesetzt werden. Diese Bundesgarantie erfordert die Bewilligung eines Rahmenkredits durch die Bundesversammlung.

Die zu erwartenden Kosten einer entsprechenden Beteiligung sind gering. Sollte die Kreditlinie vom IWF beansprucht werden, so erhält die Schweizerische Nationalbank eine zu Marktsätzen verzinste Forderung gegenüber dem IWF. Diese hat den Charakter einer Devisenreserve. Das Ausfallrisiko dieses Darlehens, für welches der Bund garantiert, ist somit gering.

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Botschaft 1

Aufstockung der Mittel des Internationalen Währungsfonds

1.1

Ausgangslage

Die Herausforderungen der Finanzkrise haben den Internationalen Währungsfonds (IWF) in das Zentrum der Diskussionen über das internationale Finanzsystem gerückt. Seine Expertise und seine Mittel spielen eine zentrale Rolle sowohl bei der Bewältigung der Krise als auch beim Aufbau eines stärkeren Finanzsystems. Während sich die Aufgaben des IWF in den Jahren des starken weltwirtschaftlichen Wachstums vorwiegend auf die Überwachung der Wirtschafts- und Finanzsektorpolitiken seiner Mitgliedstaaten konzentrierten, steht nun seine Finanzierungs- und Koordinationsrolle wieder im Vordergrund.

Aufgrund des Ausmasses der derzeitigen Krise besteht die Gefahr, dass der IWF nicht über genügend Mittel verfügt, um Mitgliedsländer angemessen zu unterstützen.

Die deutliche Verschlechterung der weltwirtschaftlichen Lage und insbesondere der Finanzierungsmöglichkeiten der Schwellen- und Entwicklungsländer machen daher eine Mittelaufstockung notwendig.

Basierend auf einem Vorschlag der Staats- und Regierungschefs der G20 hat sich am 25. April 2009 der Internationale Währungs- und Finanzausschuss (IMFC), das ministerielle Steuerungsorgan des IWF, auf eine mehrstufige Aufstockung der IWFMittel geeinigt. Zur Deckung eines möglichen unmittelbaren Kreditbedarfs aufgrund der Krise hat der IMFC dabei eine sofortige Erhöhung der Mittel des IWF um 250 Milliarden US-Dollar beschlossen, die Gegenstand dieser Vorlage ist. In diesem Zusammenhang hat Japan bereits einen kurzfristigen Kredit über 100 Milliarden US-Dollar mit dem IWF vereinbart, während Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Kanada und Norwegen ähnliche bilaterale Beiträge an den IWF im Umfang von zusammen rund 125 Milliarden US-Dollar zugesagt haben. Auch die Schweiz hat dem IWF ­ unter dem Vorbehalt des vorliegenden Entscheids ­ eine kurzfristige Kreditlinie in Höhe von bis zu 10 Milliarden US-Dollar in Aussicht gestellt. Zu einem späteren Zeitpunkt sollen diese bilateralen Mittel gemäss Entscheid des IMFC durch einen permanenten Ausbau der Rückversicherungsfazilität des IWF ­ den sog. Neuen Kreditvereinbarungen (NKV) ­ um bis zu 500 Milliarden US-Dollar abgelöst werden. Gemäss IMFC soll ferner eine Zuteilung von Sonderziehungsrechten (SZR) im Umfang von 250 Milliarden US-Dollar erfolgen und die nächste Quotenüberprüfung beschleunigt werden.

Die Stabilität
des internationalen Finanzsystems, ein globales öffentliches Gut, ist Grundvoraussetzung für ein ausgewogenes und nachhaltiges weltwirtschaftliches Wachstum. Für eine offene Volkswirtschaft wie die Schweiz ­ mit bedeutendem Finanzplatz und eigener Währung ­ ist die Finanzsystemstabilität zentral. Da die Schweiz einen besonders grossen Nutzen aus der Stabilität des internationalen Finanz- und Währungssystems zieht, ist sie auch in besonderem Masse auf international koordinierte Anstrengungen zur Krisenprävention und -bewältigung angewiesen. Deshalb liegt es im Interesse der Schweiz, sich an einer Aufstockung der Mittel des IWF angemessen zu beteiligen.

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1.2

Zusätzlicher Mittelbedarf

Von September 2008 bis April 2009 hat der IWF Kredite an Mitgliedsländer mit Zahlungsbilanzproblemen im Umfang von insgesamt rund 150 Milliarden US-Dollar vergeben bzw. in Aussicht gestellt.1 Somit verbleiben dem IWF aus seinen regulären Mitteln noch knapp 50 Milliarden US-Dollar. Hinzu kommen weitere 50 Milliarden US-Dollar aus den NKV, die der Währungsfonds bei eigener Mittelknappheit aktivieren kann.

Die Lage in den Schwellenländern wie auch in den ärmeren Ländern hat sich in den letzten Monaten bedeutend verschlechtert. In seiner Prognose für 2009 geht der IWF erstmals seit sechzig Jahren von einem Schrumpfen der Weltwirtschaft aus. Es zeigt sich, dass die Schuldenrefinanzierung für die ärmeren Länder und insbesondere für Schwellenländer immer schwieriger und kostspieliger wird. Umso wahrscheinlicher wird es also, dass noch weitere Länder den IWF um Unterstützung ersuchen werden.

Der IWF hat sein Kreditinstrumentarium angepasst, um angemessen auf die Krise reagieren und seine Mitglieder insbesondere auch bei der Verhinderung extremer Krisenverläufe unterstützen zu können. Mit der sog. Flexible Credit Line (FCL) hat er einen Versicherungsmechanismus eingerichtet, der Mitgliedsländern mit starkem wirtschaftspolitischen Ausweis einen vorbeugenden Zugang zu IWF-Mitteln eröffnet. Die Zugriffsmöglichkeit auf bedeutende Kreditlinien soll ausschlaggebend für ein Abwenden der Krise sein. Die im Rahmen der FCL verpflichteten IWFRessourcen werden also nur im Extremfall auch tatsächlich bezogen. Die vorbeugenden Kredite müssen dennoch jederzeit abrufbar sein, weshalb sie in grossem Umfang Mittel binden. Die Etablierung der vorbeugenden FCL macht entsprechend eine rasche und bedeutende Ausweitung der IWF-Mittel notwendig. Bislang kann zur Deckung der Kreditnachfrage unter der FCL nicht auf die NKV zurückgegriffen werden, eine Beschränkung, die bei der Erweiterung der NKV aufgehoben werden soll.

Gemäss Schätzungen des IWF müssen die Mittel für die IWF-Kreditvergabe im Kontext der Bewältigung der Krise mindestens verdoppelt, d.h. um rund 250 Milliarden US-Dollar aufgestockt werden. Nur so können bei anhaltender Rezession die Mitglieder angemessen unterstützt werden. Bei einer Verschärfung der weltweiten Rezession wäre der Mittelbedarf nochmals deutlich höher.

1.3

Aufstockungsmöglichkeiten

Die Aufstockung der Mittel des IWF kann grundsätzlich durch bilaterale Kreditvereinbarungen, die Emission von Schuldtiteln oder durch eine Erhöhung der Rückversicherungsfazilitäten des IWF umgesetzt werden. Hinzu kommt die Möglichkeit, die Länderquoten ­ die jeweiligen Anteile eines Landes an den gesamten Einlagen im IWF ­ heraufzusetzen. Die Ausgabe von SZR stellt eine Sonderform der Schaffung zusätzlicher internationaler Liquidität dar.

1

Die höchsten Beträge wurden bisher zugunsten Kolumbiens (10,4 Mrd. US-Dollar), Mexikos (47 Mrd. US-Dollar), Polens (20,5 Mrd. US-Dollar), Pakistans (7,6 Mrd.

US-Dollar), Rumäniens (17,1 Mrd. US-Dollar), der Ukraine (16,4 Mrd. US-Dollar) und Ungarns (12,3 Mrd. US-Dollar) verhandelt oder bereits gesprochen.

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1.3.1

Bilaterale Kreditvereinbarungen

Im Rahmen bilateraler Kreditvereinbarungen eröffnen einzelne Mitglieder dem IWF zeitlich beschränkte Kreditlinien, die dieser bei Mittelknappheit beanspruchen kann.

Im Falle einer Ziehung erhält das Mitgliedsland eine Forderung gegenüber dem IWF und nicht gegenüber einem Drittland, welches IWF-Mittel beansprucht. Auf diese Weise wird das Ausfallrisiko für das Gläubigerland minimiert. Die Forderung hat somit den Charakter einer Devisenreserve. Kredite an den IWF werden zu Marktsätzen verzinst.

1.3.2

Emission von Schuldtiteln

Der IWF hat die Möglichkeit, Schuldtitel zu emittieren und diese im öffentlichen Sektor zu platzieren. Sofern Mitgliedsländer bereits vor der Emission bindende Abnahmeverpflichtungen gegenüber dem IWF eingegangen sind, entspricht das Vorgehen im ökonomischen Sinne den vorgenannten Kreditvereinbarungen. Eine Emission ohne vorherige Abnahmeverpflichtung ist hingegen wenig wahrscheinlich, da dieses Vorgehen den Währungsfonds einem Platzierungsrisiko aussetzen würde.

1.3.3

Aufstockung der Neuen Kreditvereinbarungen

Die NKV waren bislang die wichtigste Quelle, die der IWF beanspruchen kann, wenn seine regulären Mittel zur Bewältigung des Finanzierungsbedarfs von Mitgliedsländern nicht ausreichen.2 Die NKV sind eine Erweiterung der ursprünglichen Rückversicherungsfazilität der G10, den Allgemeinen Kreditvereinbarungen, auf einen Teilnehmerkreis von 26 Ländern.3 Das gegenwärtige Finanzvolumen, das dem IWF unter den NKV zur Verfügung steht, beläuft sich auf insgesamt rund 50 Milliarden US-Dollar, wovon die Schweiz rund 2,3 Milliarden US-Dollar (4,53 %) beiträgt.4 Zur Stärkung der Mittel des IWF hat der IMFC ­ wie eingangs erwähnt ­ beschlossen, die NKV auszudehnen und um bis zu 500 Milliarden US-Dollar zu erhöhen. Die NKV sollen dabei ihre Funktion als Rückversicherungsfazilität beibehalten und lediglich zur ergänzenden Finanzierung in besonders schweren Krisen genutzt werden. In diesem Zusammenhang sollen die NKV zukünftig auch den Finanzierungsbedarf aufgrund der neu geschaffenen FCL umfassen können.

2

3

4

Die Möglichkeit einer Aufstockung der Allgemeinen Kreditvereinbarungen wird auf internationaler Ebene derzeit nicht diskutiert und wird daher in dieser Botschaft nicht näher ausgeführt.

Mitglieder der NKV sind: Australien, Belgien, die Chilenische Zentralbank, Dänemark, die Deutsche Bundesbank, Finnland, Frankreich, die Hong Kong Monetary Authority, Italien, Japan, Kanada, Kuwait, Luxemburg, Malaysia, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Saudi Arabien, die Schwedische Reichsbank, die Schweizerische Nationalbank, Singapur, Spanien, Südkorea, Thailand, das Vereinigte Königreich sowie die Vereinigten Staaten.

Die Beiträge an die NKV sind in SZR denominiert. Dem IWF stehen über die NKV insgesamt 34 Mrd. SZR zur Verfügung, wovon die Schweizerische Nationalbank 1,54 Mrd. SZR beiträgt.

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1.3.4

Quotenüberprüfung bis zum Jahr 2011

Die Mitgliedsländer des IWF beteiligen sich am Währungsfonds durch die Einzahlung ihrer Länderquote, an welcher sich ebenfalls das Stimmengewicht eines Landes im IWF orientiert. Gegenwärtig beträgt die Quotensumme rund 300 Milliarden US-Dollar, wovon jedoch nur rund 200 Milliarden US-Dollar für die Kreditvergabe verwendet werden können.

Gemäss den Statuten des IWF wird die Angemessenheit der Quoten alle fünf Jahre im Rahmen einer Quotenüberprüfung untersucht. Die letzte reguläre Überprüfung fand 2008 statt. Die nächste Quotenüberprüfung soll jedoch nach einer Forderung des IMFC vorgezogen und bereits bis Januar 2011 abgeschlossen werden. Im Rahmen dieser Überprüfung wird die Verteilung der Quoten unter den Mitgliedsländern neu verhandelt. Die Summe der Länderquoten wird voraussichtlich erhöht werden, wodurch dem IWF dauerhaft zusätzliche Mittel zur Verfügung stehen würden.

1.3.5

Ausgabe von Sonderziehungsrechten

Das System der SZR wurde 1969 geschaffen, um dem erhöhten Bedarf an internationaler Liquidität zu begegnen. Ein SZR beinhaltet das Recht, sog. frei verwendbare Währungen der anderen Teilnehmer am SZR-System zu ziehen.5 SZR stellen somit ­ im Gegensatz zu beanspruchten bilateralen Kreditlinien ­ keine Forderung gegenüber dem IWF dar. Der IWF legt jedoch den Gesamtbestand der SZR fest und teilt diese den Mitgliedsländern zu. Derzeit ist der Bestand an SZR auf 21,4 Milliarden (rund 37,5 Mrd. Fr.) beschränkt.6 Ihre Rolle bei der Reservehaltung der Zentralbanken ist daher vernachlässigbar. Bislang werden SZR vorwiegend bei Transaktionen mit dem IWF sowie als Recheneinheit des IWF verwendet.

Mit der nun vom IMFC geforderten Ausgabe von SZR im Umfang von 250 Milliarden US-Dollar würde der IWF allen Mitgliedern gemäss ihren Länderquoten SZR zuteilen. Eine derartige Aufstockung des SZR-Gesamtbestandes erhöht nicht die Mittel des IWF selbst, sondern vermehrt die Rechte der Mitgliedsländer, im Bedarfsfall Liquidität von Mitgliedern mit einer starken aussenwirtschaftlichen Position zu ziehen.

Die Schweiz würde im Falle der geplanten Aufstockung des SZR-Gesamtbestandes knapp 3,4 Milliarden SZR (im Gegenwert von rund 6 Mrd. Fr.) erhalten.

2

Beteiligung der Schweiz

2.1

Motivation

Aufgrund ihrer Eigenschaften als offene Volkswirtschaft mit bedeutendem Finanzplatz und eigener Währung ist das Interesse der Schweiz an internationaler Finanzstabilität von herausragender Bedeutung.

5 6

Als frei verwendbare Währungen werden vom IWF derzeit das britische Pfund, der Euro, der US-Dollar sowie der japanische Yen anerkannt.

Eine Statutenänderung, die eine Verdopplung der SZR vorsieht, ist seit 1997 offen, da sie nie dem US-Kongress zur Zustimmung vorgelegt wurde. Dies soll jedoch im Jahr 2009 nachgeholt werden.

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Die Schweiz hat ein ausserordentliches Interesse daran, dass die Krise so rasch wie möglich überwunden und das globale Finanzsystem stabilisiert sowie gestärkt wird.

Nur so wird eine baldige Rückkehr zu einem ausgewogenen und nachhaltigen Wachstum möglich sein.

Leistet die Schweiz einen Beitrag an die Aufstockung der Mittel des IWF, dann sollte dieser ihre Bedeutung im internationalen Finanzsystem reflektieren und ihre Stellung in der internationalen Finanzarchitektur festigen.

Mit Blick auf die internationale Diskussion erscheint ein entsprechender Beitrag in Form einer befristeten Kreditvereinbarung mit dem Währungsfonds am sinnvollsten zu sein.

2.2

Umfang

Die Schweiz ist mit einer Quote in Höhe von gegenwärtig 1,59 % am Währungsfonds beteiligt. Ihr Anteil an den NKV beträgt 4,53 %. Über diese Beteiligungen stellt die Schweiz durch die Schweizerische Nationalbank (SNB) dem IWF Mittel in Höhe von bis zu 5 Milliarden SZR (8,6 Mrd. Fr. oder 7,4 Mrd. US-Dollar) zur Verfügung. Dies entspricht einem Anteil von rund 2,5 % der dem IWF für die Kreditvergabe verfügbaren Mittel.

Der IMFC hat eine sofortige Erhöhung der Mittel des IWF um 250 Milliarden US-Dollar über bilaterale Kreditvereinbarungen einzelner Mitgliedsländer beschlossen. Diese Kreditlinien sollen durch eine Aufstockung der Mittel einer reformierten NKV um bis zu 500 Milliarden US-Dollar abgelöst werden.

Eine anteilsmässige längerfristige Beteiligung der Schweiz bei einer Erweiterung der NKV um 500 Milliarden US-Dollar würde einem Beitrag von 12,5 Milliarden US-Dollar entsprechen.

Um zu signalisieren, dass die Schweiz bereit ist, kurzfristig einen massgeblichen Beitrag zur Sicherung der Stabilität des internationalen Finanzsystems zu leisten, wird in der vorliegenden Botschaft die Einrichtung eines befristeten Rahmenkredits in Höhe von 12 500 Millionen Franken für die Aufstockung der Mittel des IWF beantragt (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 des Beschlussentwurfs). Damit soll dem IWF eine befristete Kreditlinie in Höhe von bis zu 10 Milliarden US-Dollar zur Verfügung gestellt werden. Die Schweiz würde somit einen Anteil von bis zu 4 % an der geplanten unmittelbaren Aufstockung der IWF-Mittel um 250 Milliarden US-Dollar übernehmen und ihre Bedeutung als wichtige und verlässliche Partnerin im internationalen Finanzsystem unterstreichen. Die Signalwirkung dieser Beteiligung ist gerade im Kontext der globalen Krise umso bedeutender, da derzeit nicht alle Länder einen Beitrag im Verhältnis ihres IWF-Anteils leisten können. Darüber hinaus festigt die Schweiz hierdurch ihren Anspruch auf eine ihrer systemischen Bedeutung angemessenen Vertretung in den zentralen Gremien der internationalen Finanzarchitektur.

Es ist vorgesehen, dass dieser Rahmenkredit bis zum Inkrafttreten einer Erweiterung der NKV, längstens jedoch während zwei Jahren, beansprucht werden kann (vgl.

Art. 1 Abs. 3 des Beschlussentwurfs). Eine spätere Überführung der befristeten Mittel in einen allfälligen dauerhaften Beitrag an die IWF-Mittel
wird im Rahmen der Verhandlungen über die Erweiterung und Erhöhung der NKV festgelegt werden.

Die Schweiz wird sich dafür einsetzen, dass ihre zusätzlichen finanziellen Verpflich3406

tungen aus der Erweiterung der NKV mit Blick auf die Wahrung von Vertretung und Mitsprache im IWF entsprechend honoriert werden. Diese Verhandlungen sollen noch im ersten Halbjahr 2009 beginnen.

Art und Umfang einer Beteiligung der Schweiz an den neuausgestalteten NKV sind wiederum der Bundesversammlung vorzulegen.

2.3

Umsetzung und rechtliche Grundlage

Es ist vorgesehen, dem IWF eine zeitlich befristete Kreditlinie in Höhe von bis zu 10 Milliarden US-Dollar durch die SNB einzurichten. Sollte der IWF diese Kreditlinie beanspruchen, so bedarf es für das Darlehen der SNB einer Garantie des Bundes. Mit der vorliegenden Botschaft wird für diese Garantie die Bewilligung eines Rahmenkredits in Höhe von 12 500 Millionen Franken beantragt.

Grundlage des von der Schweiz zu leistenden Beitrags ist das Bundesgesetz vom 19. März 20047 über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG). Artikel 1 WHG legt hierzu die Grundsätze fest. Gemäss Artikel 1 Absatz 1 WHG kann der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite internationalen Organisationen Währungshilfe leisten, um die Stabilität der internationalen Währungs- und Finanzbeziehungen zu erhalten und zu fördern.

Für die beantragte Sonderhilfe für den IWF greift Artikel 2 Absatz 1 WHG, wonach der Bund an multilateralen Hilfsaktionen zur Verhütung oder Behebung ernsthafter Störungen des internationalen Währungssystems mitwirken kann.8 Somit kann der Bundesrat gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 WHG die SNB mit einer Darlehensgewährung zugunsten des IWF beauftragen. Der Bund garantiert der SNB die fristgerechte Erfüllung der von ihr abgeschlossenen Vereinbarungen gemäss Artikel 6 Absatz 3 WHG. Damit eine solche Garantie gesprochen werden kann, ist die Bewilligung eines Rahmenkredits nach Artikel 8 Absatz 1 WHG durch die Bundesversammlung erforderlich.

Der derzeit auf Grundlage des Bundesbeschlusses über die internationale Währungshilfe vom 18. März 20049 bewilligte Rahmenkredit (Währungshilfebeschluss, WHB) in Höhe von 2500 Millionen Franken ist für die vorgesehene Garantie nicht ausreichend. Mit der Vorlage wird daher die Bewilligung eines zusätzlichen Rahmenkredits in Höhe von 12 500 Millionen Franken beantragt. Dieser Kredit ist ausschliesslich der ausserordentlichen Beteiligung an der Aufstockung der IWFMittel vorbehalten und kann entsprechend nur bis zum Infrafttreten der Erweiterung der NKV ­ längstens jedoch für zwei Jahre ­ beansprucht werden.

Der WHB bleibt neben dem beantragten Beschluss bestehen und ermöglicht eine Beteiligung an der internationalen Währungshilfe bei international koordinierten Hilfspaketen oder auf bilateraler Ebene.10

7 8 9 10

SR 941.13 Der Beitrag zur Aufstockung der Mittel des IWF fliesst weder einem Spezialfonds noch einer anderen Einrichtung des IWF im Sinne des Artikels 3 WHG zu.

BBl 2004 4981 Der Bundesbeschluss über die internationale Währungshilfe vom 18. März 2004 läuft zum 30. September 2009 aus. Die Verlängerung dieses Bundesbeschlusses ist Gegenstand der Botschaft über die Weiterführung der internationalen Währungshilfe (BBl 2009 1).

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3

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die zu erwartenden Kosten einer entsprechenden Beteiligung sind gering. Sollte die Kreditlinie vom IWF beansprucht werden, so erhält die SNB eine zu Marktsätzen verzinste Forderung gegenüber dem IWF. Das in der Botschaft dargelegte Geschäft belastet die Staatsrechnung nur dann, wenn der IWF seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Kreditvereinbarung nicht nachkommen kann. In diesem Fall würde der Bund für die Verluste der SNB aus diesem Geschäft aufkommen. Während seiner fünfundsechzigjährigen Bestehens konnte der IWF bislang durchweg seine Zahlungsverpflichtungen fristgerecht erfüllen.

Die Begleitung des Geschäfts durch die beteiligten Ämter und die SNB stellt einen geringen administrativen Mehraufwand dar, der keine personellen Auswirkungen hat.

4

Legislaturplanung

Die Vorlage zielt auf eine Stärkung des internationalen Finanz- und Währungssystems ab. Eine solche Stärkung ist vor dem Hintergrund der derzeitigen Finanzkrise erforderlich geworden. Da diese Entwicklung nicht vorhersehbar war, ist die Vorlage weder in der Botschaft über die Legislaturplanung 2007­201111 noch im Bundesbeschluss vom 18. September 200812 über die Legislaturplanung 2007­2011 angekündigt.

5

Rechtliche Aspekte

5.1

Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Der Bundesbeschluss stützt sich auf Artikel 8 Absatz 1 des Währungshilfegesetzes.

Das Währungshilfegesetz beruht wiederum auf Artikel 54 Absatz 1 und Artikel 99 der Bundesverfassung (BV).

5.2

Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Der Ausgabenbremse unterliegen nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen.

Nach Artikel 1 Absatz 1 des Beschlussentwurfs soll für die Zusicherung von Darlehen und die Übernahme von Garantieverpflichtungen ein Rahmenkredit von 12 500 Millionen Franken bewilligt werden. Beim Rahmenkredit handelt es sich nach Artikel 10 Absatz 5 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 200613 um eine besondere Form eines Verpflichtungskredits. Es ist vorgesehen, dass der Bund 11 12 13

BBl 2008 753 BBl 2008 8543 SR 611.01

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aufgrund dieses Kredites gegenüber der SNB Garantieverpflichtungen eingeht.

Sollte der Bund diese Garantien einlösen müssen, wäre mit Zahlungen zu rechnen, welche die verfassungsmässigen Schwellenwerte übersteigen. Artikel 1 Absatz 1 des Beschlussentwurfs unterliegt daher nach Artikel 159 Absatz 3 BV der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte.

5.3

Erlassform

Der vorgelegte Beschlussentwurf ist ein Finanzbeschluss im Sinne von Artikel 167 BV. Er ist nicht rechtsetzender Natur und ergeht daher gemäss Artikel 163 Absatz 2 BV in der Form eines einfachen, nicht referendumspflichtigen Bundesbeschlusses.

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