Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen

Entwurf

(Wappenschutzgesetz, WSchG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 122 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. November 20092, beschliesst:

1. Kapitel: Öffentliche Zeichen der Schweiz 1. Abschnitt: Definitionen Art. 1

Schweizerkreuz

Das Schweizerkreuz ist ein im roten Feld aufrechtes, freistehendes weisses Kreuz, dessen unter sich gleiche Arme je einen Sechstel länger als breit sind.

Art. 2

Schweizerwappen

Das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist ein Schweizerkreuz in einem Dreieckschild.

1

Für Form, Farbe und Grössenverhältnisse ist das in Anhang 1 abgebildete Muster massgebend.

2

Art. 3 1

Schweizerfahne

Die Schweizerfahne zeigt ein Schweizerkreuz in einem quadratischen Feld.

Für Form, Farbe und Grössenverhältnisse ist das in Anhang 2 abgebildete Muster massgebend.

2

3

Vorbehalten bleiben: a.

1 2 3

die Bestimmungen des Seeschifffahrtsgesetzes vom 23. September 19533 über die Schweizerflagge zur See;

SR 101 BBl 2009 8533 SR 747.30

2009-1656

8693

Wappenschutzgesetz

b.

die Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19484 über das Hoheitszeichen für schweizerische Luftfahrzeuge;

c.

die Bestimmungen des Militärgesetzes vom 3. Februar 19955.

Art. 4

Andere Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft

1

Der Bundesrat bezeichnet die anderen Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft.

2

Darunter fallen insbesondere die eidgenössischen Kontroll- oder Garantiezeichen.

Art. 5

Wappen, Fahnen und andere Hoheitszeichen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden

Die Wappen, Fahnen und anderen Hoheitszeichen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden werden durch das kantonale Recht bestimmt.

Art. 6

Amtliche Bezeichnungen

Als amtliche Bezeichnungen gelten die folgenden Ausdrücke: a.

«Eidgenossenschaft», «Bund»;

b.

«eidgenössisch»;

c.

«Kanton»;

d.

«kantonal»;

e.

«Gemeinde»;

f.

«kommunal»;

g.

andere Ausdrücke, die auf eine Behörde der Schweiz oder auf eine behördliche oder behördennahe Tätigkeit schliessen lassen.

Art. 7

Nationale Bild- und Wortzeichen

Als nationale Bild- oder Wortzeichen der Schweiz gelten Zeichen, die sich auf nationale Symbole wie Wahrzeichen, Heldengestalten, Stätten oder Denkmäler der Schweiz beziehen.

2. Abschnitt: Gebrauch Art. 8

Wappen

Das Schweizerwappen, die Wappen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, die charakteristischen Bestandteile der Kantonswappen im Zusammenhang mit einem Wappenschild sowie mit ihnen verwechselbare Zeichen dürfen nur von dem Gemeinwesen, zu dem sie gehören, gebraucht werden.

1

4 5

SR 748.0 SR 510.10

8694

Wappenschutzgesetz

Absatz 1 ist auch anwendbar auf Wortzeichen, die sich auf das Schweizerwappen oder auf das Wappen eines Kantons, Bezirks, Kreises oder einer Gemeinde beziehen.

2

Die Zeichen nach den Absätzen 1 und 2 können nicht lizenziert und nicht übertragen werden.

3

Der Gebrauch der Wappen nach Absatz 1 durch andere Personen als das berechtigte Gemeinwesen ist in den folgenden Fällen zulässig:

4

a.

als Abbildung in Wörterbüchern, in Nachschlagewerken, in wissenschaftlichen oder in ähnlichen Werken;

b.

bei der Ausschmückung von Festen und Veranstaltungen;

c.

bei der Ausschmückung von kunstgewerblichen Gegenständen wie Bechern, Wappenscheiben, Gedenkmünzen für Feste und Veranstaltungen;

d.

als Bestandteil des schweizerischen Patentzeichens nach den Bestimmungen des Patentgesetzes vom 25. Juni 19546;

e.

in Kollektiv- oder Garantiemarken, die von einem Gemeinwesen hinterlegt worden sind und gemäss dem Markenreglement durch Private benützt werden dürfen;

f.

wenn ein Weiterbenützungsrecht nach Artikel 35 vorliegt.

Die Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden können den Gebrauch ihrer Wappen durch andere Personen in weiteren Fällen vorsehen.

5

Art. 9

Amtliche Bezeichnungen

Amtliche Bezeichnungen sowie mit ihnen verwechselbare Ausdrücke dürfen für sich allein nur von dem Gemeinwesen, zu dem sie gehören, verwendet werden.

1

Der Gebrauch von Bezeichnungen nach Absatz 1 durch andere Personen als das berechtigte Gemeinwesen ist nur zulässig, wenn diese Personen eine behördliche oder behördennahe Tätigkeit wahrnehmen.

2

Bezeichnungen nach Absatz 1 dürfen in Verbindung mit anderen Wort- oder Bildelementen gebraucht werden, sofern der Gebrauch:

3

a.

nicht irreführend ist; und

b.

nicht gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstösst.

Art. 10

Fahnen und andere Hoheitszeichen

Die Fahnen und die andern Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie mit ihnen verwechselbare Zeichen dürfen gebraucht werden, sofern der Gebrauch:

6

SR 232.14

8695

Wappenschutzgesetz

a.

nicht irreführend ist; und

b.

nicht gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstösst.

Art. 11

Nationale Bild- und Wortzeichen

Nationale Bild- und Wortzeichen dürfen gebraucht werden, sofern der Gebrauch: a.

nicht irreführend ist; und

b.

nicht gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstösst.

Art. 12

Öffentliche Zeichen der Schweiz, die mit öffentlichen Zeichen des Auslandes verwechselbar sind

Der Gebrauch von Wappen, Fahnen und andern Hoheitszeichen der Schweiz, die nach diesem Gesetz gebraucht werden dürfen, darf nicht untersagt werden, wenn das Zeichen mit einem öffentlichen Zeichen eines ausländischen Staates verwechselt werden kann.

Art. 13

Gebrauch von Zeichen als Herkunftsangaben

Werden die Zeichen nach den Artikeln 8 Absätze 1 und 2, 10 und 11 von den massgebenden Verkehrskreisen als Hinweis auf die geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen verstanden, so gelten sie als Herkunftsangaben im Sinne des Markenschutzgesetzes vom 28. August 19927 (MSchG) und unterstehen den Artikeln 47­50 MSchG.

3. Abschnitt: Eintragungsverbot Art. 14 Ein Zeichen, dessen Gebrauch nach den Artikeln 8­13 unzulässig ist, darf nicht als Marke, Design, Firma, Vereins- oder Stiftungsname oder als Bestandteil davon eingetragen werden.

1

Das Eintragungsverbot gilt auch in den Fällen, in denen Artikel 8 Absätze 4 und 5 den Gebrauch zulässt.

2

Vom Eintragungsverbot ausgenommen sind Zeichen, für die das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ein Weiterbenützungsrecht nach Artikel 35 gestattet hat.

3

7

SR 232.11

8696

Wappenschutzgesetz

2. Kapitel: Öffentliche Zeichen des Auslandes 1. Abschnitt: Gebrauch und Ermächtigung Art. 15

Gebrauch

Wappen, Fahnen und andere Hoheitszeichen oder mit ihnen verwechselbare Zeichen sowie nationale Bild- und Wortzeichen ausländischer Staaten dürfen nur von dem Staat gebraucht werden, zu dem sie gehören; vorbehalten bleibt Artikel 16.

1

Der berechtigte Staat darf die Zeichen nach Absatz 1 gebrauchen, sofern der Gebrauch:

2

a.

nicht irreführend ist; und

b.

nicht gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstösst.

Wappen, Fahnen und andere Hoheitszeichen anderer ausländischer Gemeinwesen, insbesondere von Gemeinden, dürfen gebraucht werden, sofern der Gebrauch:

3

a.

nicht irreführend ist; und

b.

nicht gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstösst.

Werden die Zeichen nach den Absätzen 1 und 3 von den massgebenden Verkehrskreisen als Hinweis auf die geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen verstanden, so gelten sie als Herkunftsangaben im Sinne des Markenschutzgesetzes und unterstehen den Artikeln 48 Absatz 5 und 49 Absatz 4 MSchG8.

4

Art. 16

Ermächtigung

Das berechtigte Gemeinwesen kann Dritte zum Gebrauch seiner Zeichen ermächtigen. Artikel 15 Absätze 2­4 bleibt anwendbar.

1

2

8

Als Ermächtigung gilt insbesondere: a.

der Nachweis einer identischen Eintragung des Zeichens als Marke, Design, Firma, Vereins- oder Stiftungsname durch eine entsprechende Eintragungsbescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde;

b.

jeder andere Nachweis der zuständigen ausländischen Behörde, der den Gebrauch oder die Eintragung des Zeichens als Marke, Design, Firma, Vereins- oder Stiftungsname erlaubt.

SR 232.11

8697

Wappenschutzgesetz

2. Abschnitt: Eintragungsverbot Art. 17 Ein Zeichen, dessen Gebrauch nach Artikel 15 unzulässig ist, darf nicht als Marke, Design, Firma, Vereins- oder Stiftungsname oder als Bestandteil davon eingetragen werden.

3. Kapitel: Elektronisches Verzeichnis der geschützten öffentlichen Zeichen Art. 18 1 Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) führt ein elektronisches Verzeichnis:

a.

der öffentlichen Zeichen der Schweiz;

b.

der öffentlichen Zeichen, die ihm ausländische Staaten mitgeteilt haben.

2

Es macht das Verzeichnis öffentlich zugänglich.

3

Die Kantone teilen dem IGE die Zeichen nach Artikel 5 mit.

4. Kapitel: Rechtsschutz 1. Abschnitt: Zivilrechtlicher Schutz Art. 19

Beweislastumkehr

Die Benutzerin oder der Benutzer eines öffentlichen Zeichens muss beweisen, dass sie oder er dieses gebrauchen darf.

Art. 20

Klage und Klageberechtigung

Wer durch widerrechtlichen Gebrauch öffentlicher Zeichen in den wirtschaftlichen Interessen verletzt oder gefährdet wird, kann vom Gericht verlangen, dass es:

1

a.

eine drohende Verletzung verbietet;

b.

eine bestehende Verletzung beseitigt;

c.

die beklagte Partei verpflichtet, Herkunft und Menge der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich mit dem öffentlichen Zeichen versehen sind, anzugeben und Adressatinnen und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmerinnen und Abnehmer zu nennen;

d.

die Widerrechtlichkeit einer Verletzung feststellt, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.

8698

Wappenschutzgesetz

Vorbehalten bleiben die Klagen nach dem Obligationenrecht9 auf Schadenersatz, auf Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

2

Art. 21

Klageberechtigung der Verbände und Konsumentenorganisationen

Zu Klagen nach Artikel 20 Absatz 1 sind berechtigt: a.

Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach ihren Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind;

b.

Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die sich nach ihren Statuten dem Konsumentenschutz widmen.

Art. 22

Klageberechtigung des berechtigten Gemeinwesens

Das an einem öffentlichen Zeichen berechtigte Gemeinwesen kann gegen jeden widerrechtlichen Gebrauch seiner geschützten Zeichen nach den Artikeln 1­7 und 15 Klage nach Artikel 20 Absatz 1 einreichen.

1

Das IGE ist zu Klagen berechtigt, die den Schutz von Zeichen nach den Artikeln 1­4 und 7 oder von amtlichen Bezeichnungen nach Artikel 6 betreffen, soweit sie auf eine nationale Behörde oder behördliche oder behördennahe Tätigkeit schliessen lassen.

2

Die Kantone bestimmen, wer zu Klagen berechtigt ist, die den Schutz von Zeichen nach Artikel 5 oder von amtlichen Bezeichnungen nach Artikel 6 betreffen, soweit sie auf eine kantonale oder kommunale Behörde oder behördliche oder behördennahe Tätigkeit schliessen lassen.

3

Art. 23

Einziehung

Das Gericht kann die Einziehung von Gegenständen, die widerrechtlich mit einem öffentlichen Zeichen oder einem damit verwechselbaren Zeichen gekennzeichnet sind, und von vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräten und sonstigen Mitteln anordnen.

1

Es entscheidet darüber, ob das öffentliche Zeichen unkenntlich zu machen ist oder ob die Gegenstände unbrauchbar zu machen, zu vernichten oder in einer bestimmten Weise zu verwenden sind.

2

Art. 24

Einzige kantonale Instanz

Die Kantone bezeichnen das Gericht, das für das ganze Kantonsgebiet als einzige Instanz für Zivilklagen zuständig ist.

9

SR 220

8699

Wappenschutzgesetz

Art. 25

Vorsorgliche Massnahmen

Ersucht eine Person um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht Massnahmen anordnet: a.

zur Beweissicherung;

b.

zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich mit öffentlichen Zeichen versehener Gegenstände;

c.

zur Wahrung des bestehenden Zustandes; oder

d.

zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen.

Art. 26

Veröffentlichung des Urteils

Das Gericht kann auf Antrag der obsiegenden Partei anordnen, dass das Urteil auf Kosten der anderen Partei veröffentlicht wird. Es bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.

Art. 27

Mitteilung von Entscheiden und Abschreibungsbeschlüssen

Das Gericht stellt dem IGE Entscheide, einschliesslich solcher über vorsorgliche Massnahmen, und Abschreibungsbeschlüsse nach ihrem Erlass ohne Verzug in vollständiger Ausfertigung und unentgeltlich zu.

2. Abschnitt: Strafrechtlicher Schutz Art. 28

Unzulässiger Gebrauch öffentlicher Zeichen

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:

1

a.

nach diesem Gesetz geschützte öffentliche Zeichen des In- oder Auslandes oder damit verwechselbare Zeichen auf Gegenständen anbringt oder so gekennzeichnete Gegenstände verkauft, feilhält, ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet verbringt oder sonst in Verkehr setzt;

b.

Zeichen nach Buchstabe a auf Geschäftsschildern, Anzeigen, Prospekten, Geschäftspapieren, Internetseiten oder dergleichen verwendet;

c.

Zeichen nach Buchstabe a für Dienstleistungen gebraucht oder mit solchen Zeichen für Dienstleistungen wirbt;

d.

eine amtliche Bezeichnung oder eine damit verwechselbare Bezeichnung gebraucht;

e.

ein nationales Bild- oder Wortzeichen des In- oder Auslandes gebraucht.

8700

Wappenschutzgesetz

Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

2

3

Artikel 64 MSchG10 bleibt vorbehalten.

Art. 29

Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Bei Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben durch Untergebene, Beauftragte oder Vertreterinnen oder Vertreter gelten die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 197411 über das Verwaltungsstrafrecht.

Art. 30

Einziehung

Das Gericht kann selbst im Falle eines Freispruchs die Einziehung oder Vernichtung der Gegenstände, die widerrechtlich mit einem von diesem Gesetz geschützten Zeichen versehen wurden, und der vorwiegend zur Herstellung solcher Gegenstände dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.

Art. 31 1

Strafverfolgung

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

Das IGE kann bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten und im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen.

2

5. Kapitel: Hilfeleistung der Zollverwaltung Art. 32 Für die Hilfeleistung der Zollverwaltung gelten die Artikel 70­72h MSchG12 sinngemäss.

1

2 Antrag auf Hilfeleistung stellen kann, wer nach Artikel 20, 21 oder 22 zur Zivilklage berechtigt ist.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 33

Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

10 11 12

SR 232.11 SR 313.0 SR 232.11

8701

Wappenschutzgesetz

Art. 34

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 3 geregelt.

Art. 35

Weiterbenützungsrecht

In Abweichung von Artikel 8 dürfen bisher gebrauchte Wappen und damit verwechselbare Zeichen noch längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter gebraucht werden.

1

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann auf begründeten Antrag hin für das Schweizerwappen oder für mit diesem verwechselbare Zeichen die Weiterbenützung gestatten, wenn besondere Umstände vorliegen. Der Antrag muss spätestens innerhalb von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden.

2

3

Besondere Umstände liegen vor, wenn nachgewiesen wird, dass: a.

das Schweizerwappen oder ein damit verwechselbares Zeichen seit mindestens dreissig Jahren durch dieselbe Person oder ihre Rechtsnachfolgerin ununterbrochen und unangefochten für die Kennzeichnung der von ihr hergestellten Waren oder angebotenen Dienstleistungen verwendet worden ist; und

b.

an der Weiterbenützung ein schutzwürdiges Interesse besteht.

Bei Dienstleistungsmarken liegen besondere Umstände vor, wenn nachgewiesen wird, dass:

4

a.

das Schweizerwappen oder ein damit verwechselbares Zeichen Bestandteil einer vor dem 18. November 2009 eingetragenen oder hinterlegten Marke ist; und

b.

an der Weiterbenützung ein schutzwürdiges Interesse besteht.

Für die Wappen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden kann die zuständige kantonale Behörde auf Antrag hin die Weiterbenützung gestatten. Das kantonale Recht regelt die entsprechenden Voraussetzungen.

5

Die Weiterbenützung darf nicht zu einer Täuschung über die geografische Herkunft im Sinne der Artikel 47­50 MSchG13, über die Nationalität des Benutzers, des Geschäfts, der Firma, des Vereins, der Stiftung oder über geschäftliche Verhältnisse der benutzenden Person, wie namentlich über angebliche amtliche Beziehungen zur Eidgenossenschaft oder zu einem Kanton, führen. Das Weiterbenutzungsrecht kann nur mit dem Geschäftsbetrieb oder dem Teil des Geschäftsbetriebes, zu dem das Zeichen gehört, vererbt oder veräussert werden.

6

Art. 36

Bisher nicht eingetragene Kennzeichenrechte

Sind beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Eintragungsgesuche für Marken oder Designs hängig, die nach dem bisherigen, nicht aber nach dem neuen Recht von der Eintragung ausgeschlossen sind, so gilt als Hinterlegungsdatum der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

13

SR 232.11

8702

Wappenschutzgesetz

Art. 37

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

8703

Wappenschutzgesetz

Anhang 1 (Art. 2)

Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweizerwappen)

Farbdefinition Rot: CMYK 0 / 100 / 100 / 0 Pantone 485 C / 485 U RGB 255 / 0 / 0 Hexadezimal #FF0000 Scotchcal 100 -13 RAL 3020 Verkehrsrot NCS S 1085-Y90R

8704

Wappenschutzgesetz

Anhang 2 (Art. 3)

Schweizerfahne

Farbdefinition Rot: CMYK 0 / 100 / 100 / 0 Pantone 485 C / 485 U RGB 255 / 0 / 0 Hexadezimal #FF0000 Scotchcal 100 -13 RAL 3020 Verkehrsrot NCS S 1085-Y90R

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Wappenschutzgesetz

Anhang 3 (Art. 34)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1.

Bundesgesetz vom 5. Juni 193114 zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen

2.

Bundesbeschluss vom 12. Dezember 188915 betreffend das eidgenössische Wappen

II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 25. März 195416 betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes Ingress zweites Lemma gestützt auf Artikel 122 der Bundesverfassung17, Art. 7 Ein Zeichen, dessen Gebrauch nach diesem Gesetz unzulässig ist, oder ein mit ihm verwechselbares Zeichen darf nicht als Marke, Design, Firma, Vereins- oder Stiftungsname oder als Bestandteil davon eingetragen werden.

Art. 8 Abs. 1 und 1bis (neu) 1

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer:

14 15 16 17

a.

vorsätzlich und entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder des in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Reglements das Zeichen des roten Kreuzes auf weissem Grund oder die Worte «Rotes Kreuz» oder «Genfer Kreuz» oder ein anderes damit verwechselbares Zeichen oder Wort verwendet;

b.

solche Zeichen oder Worte auf Geschäftsschildern, Anzeigen, Prospekten, Geschäftspapieren, Internetseiten oder dergleichen anbringt oder sie auf Waren oder ihrer Verpackung anbringt oder so gekennzeichnete Waren ver-

AS 48 1 AS 11 334 SR 232.22 SR 101

8706

Wappenschutzgesetz

kauft, feilhält, ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet verbringt oder sonst in Verkehr setzt.

1bis Handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. In leichten Fällen oder wenn der Täter fahrlässig gehandelt hat, kann auf Busse erkannt werden.

2. Bundesgesetz vom 15. Dezember 196118 zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen Ingress erstes Lemma gestützt auf Artikel 122 der Bundesverfassung19, Art. 1 Abs. 2 Dieses Verbot gilt auch für Zeichen, die mit diesen Kennzeichen verwechselt werden können.

2

Art. 2 Abs. 2 Dieses Verbot gilt auch für Zeichen, die mit diesen Kennzeichen verwechselt werden können.

2

Art. 3 Abs. 2 Dieses Verbot gilt auch für Zeichen, die mit diesen Kennzeichen verwechselt werden können.

2

Art. 4 Abs. 1 und 3 (neu) Die Namen und Sigel und eine Wiedergabe der Wappen, Flaggen und anderen Zeichen der in den Artikeln 1­3 genannten zwischenstaatlichen Organisationen, die den Schutz dieses Gesetzes erhalten, werden veröffentlicht.

1

3

Das Institut für Geistiges Eigentum bestimmt das Publikationsorgan.

Art. 6 Ein Zeichen, dessen Gebrauch nach diesem Gesetz unzulässig ist, oder ein mit ihm verwechselbares Zeichen darf nicht als Marke, Design, Firma, Vereins- oder Stiftungsname oder als Bestandteil davon eingetragen werden.

18 19

SR 232.23 SR 101

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Wappenschutzgesetz

Art. 7 Abs. 1 und 1bis (neu) 1

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer: a.

vorsätzlich und entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes die Namen, Sigel, Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen der in den Artikeln 1­3 genannten zwischenstaatlichen Organisationen oder ein anderes damit verwechselbares Zeichen verwendet;

b.

solche Kennzeichen auf Geschäftsschildern, Anzeigen, Prospekten, Geschäftspapieren, Internetseiten oder dergleichen anbringt oder sie auf Waren oder ihrer Verpackung anbringt oder so gekennzeichnete Waren verkauft, feilhält, ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet verbringt oder sonst in Verkehr setzt.

1bis Handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. In leichten Fällen oder wenn der Täter fahrlässig gehandelt hat, kann auf Busse erkannt werden.

3. Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200820 Art. 5 Abs. 1 Bst. i (neu) Das kantonale Recht bezeichnet das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist für:

1

i.

20 21 22 23

Streitigkeiten nach dem Wappenschutzgesetz vom ...21, dem Bundesgesetz vom 25. März 195422 betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes und dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 196123 zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen.

SR ...; BBl 2009 21 SR 232.21; BBl 2009 8693 SR 232.22 SR 232.23

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Wappenschutzgesetz

4. Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 195324 Ingress erstes Lemma gestützt auf die Artikel 87 und 122 der Bundesverfassung25, Art. 3 Abs. 2 Für Form, Farbe und Grössenverhältnisse ist das in Anhang I abgebildete Muster massgebend.

2

Anhang I erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

24 25

SR 747.30 SR 101

8709

Wappenschutzgesetz

Beilage Anhang I (Art. 3 Abs. 2)

Die Schweizer Flagge zur See

Farbdefinition Rot: CMYK 0 / 100 / 100 / 0 Pantone 485 C / 485 U RGB 255 / 0 / 0 Hexadezimal #FF0000 Scotchcal 100 -13 RAL 3020 Verkehrsrot NCS S 1085-Y90R

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