Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse A1/A12 EP Stadttangente Bern, Teilprojekt C7, Anschluss Weyermannshaus, Vorarbeiten 2009, Kanton Bern vom 17. Februar 2009

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe a, Absätze 4 und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn A1 im Bereich des Objektes L31 in beiden Richtungen wie folgt: ­

von km 161.850 bis km 162.500: 80 km/h

Reduktion der Anzahl Fahrstreifen auf der Autobahn A1 Richtung Lausanne wie folgt: ­

von km 162.400 bis km 162.200

II Die Verkehrsanordnungen gelten ab 12. Februar bis 3. April 2009.

III Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

IV Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwer-

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SR 741.01 SR 741.21

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deführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA-Filiale Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.

17. Februar 2009

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

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