Verfügung betreffend abweichende Höchstgeschwindigkeiten beim neuen Nationalstrassenanschluss N14 Buchrain vom 25. März 2009

Auf der Nationalstrasse N14 entsteht zwischen den beiden Anschlüssen Emmen-Süd und Gisikon/Root der neue Vollanschluss Buchrain.

Aus Verkehrssicherheitsgründen verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5 und 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf beiden Ausfahrtsrampen, gemäss Signalisations- und Markierungsplan (Dokument Nr. 10058-10-604-02-522 vom 8.1.2009).

II Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können beim Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Verkehr und Infrastruktur (vif), Arsenalstrasse 43, 6010 Kriens eingesehen werden.

25. März 2009

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Rudolf Dieterle

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SR 741.01 SR 741.21

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2009-0764