Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung

Entwurf

(Sportförderungsgesetz, SpoFöG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 68 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. November 20092, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Ziele

Dieses Gesetz strebt im Interesse der Leistungsfähigkeit und Gesundheit der Bevölkerung, der ganzheitlichen Bildung und des gesellschaftlichen Zusammenhalts folgende Ziele an:

1

2

a.

Steigerung der Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen;

b.

Erhöhung des Stellenwerts des Sports in Erziehung und Ausbildung;

c.

Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen zur Förderung des leistungsorientierten Nachwuchssports und des Spitzensports;

d.

Förderung von Verhaltensweisen, mit denen die positiven Werte des Sports in der Gesellschaft verankert und unerwünschte Begleiterscheinungen bekämpft werden.

Der Bund erreicht diese Ziele durch: a.

die Unterstützung und Durchführung von Programmen und Projekten;

b.

Massnahmen namentlich im Bereich der Bildung, des Leistungssports, der Fairness und der Sicherheit im Sport sowie der Forschung.

Art. 2

Zusammenarbeit mit Kantonen, Gemeinden und Privaten

Der Bund arbeitet mit Kantonen und Gemeinden zusammen. Er berücksichtigt deren Massnahmen zur Förderung von Sport und Bewegung.

1

Er fördert die Privatinitiative und arbeitet insbesondere mit den schweizerischen Sportverbänden zusammen.

2

1 2

SR 101 BBl 2009 8189

2009-1600

8269

Sportförderungsgesetz

2. Kapitel: Unterstützung von Programmen und Projekten 1. Abschnitt: Allgemeine Sport- und Bewegungsförderung Art. 3

Programme und Projekte

Der Bund koordiniert, unterstützt und initiiert Programme und Projekte zur Förderung regelmässiger Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen.

1

2

Er kann Beiträge ausrichten oder Sachleistungen erbringen.

Art. 4

Unterstützung von Sportverbänden

Der Bund unterstützt den Dachverband der Schweizer Sportverbände und kann weiteren nationalen Sportverbänden Beiträge ausrichten.

1

Er kann mit Sportverbänden Leistungsverträge über die Wahrnehmung von Sportförderungsaufgaben abschliessen.

2

Er sorgt im Rahmen seiner Kompetenzen dafür, dass internationale Sportverbände für ihre Tätigkeit in der Schweiz gute Rahmenbedingungen vorfinden.

3

Art. 5

Sportanlagen

Der Bund erarbeitet ein nationales Sportanlagenkonzept, das der Planung und Koordination von Sportanlagen von nationaler Bedeutung dient. Das Konzept wird laufend aktualisiert.

1

Der Bund kann Finanzhilfen an den Bau von Sportanlagen von nationaler Bedeutung leisten.

2

3

Er kann Erbauer und Betreiber von Sportanlagen beraten.

2. Abschnitt: «Jugend und Sport» Art. 6 1

Programm

Der Bund führt das Programm «Jugend und Sport» für Kinder und Jugendliche.

2 «Jugend und Sport» unterstützt die Entwicklung und Entfaltung der Kinder und Jugendlichen und ermöglicht ihnen, Sport ganzheitlich zu erleben.

Die Teilnahme an «Jugend und Sport» ist erstmals zu Beginn des Jahres möglich, in dem das Kind 5 Jahre alt wird, und letztmals im Jahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird.

3

Art. 7

Zusammenarbeit

Kantone, Gemeinden und private Organisationen beteiligen sich an der Durchführung von «Jugend und Sport». Der Bund kann dazu Leistungsverträge abschliessen.

1

Die Kantone bezeichnen eine Behörde, die für die Durchführung von «Jugend und Sport» zuständig ist.

2

8270

Sportförderungsgesetz

Art. 8

Angebot

Mit dem Programm «Jugend und Sport» werden in den zugelassenen Sportarten Kurse und Lager für unterschiedliche Zielgruppen unterstützt.

Art. 9

Kaderbildung

Die Kaderbildung ist Sache von Bund und Kantonen. Diese können private Organisationen beiziehen.

1

2

Der Bund beaufsichtigt die Kaderbildung.

Der Bundesrat definiert die Angebote der Kaderbildung und legt die Voraussetzungen für die Erteilung, die Sistierung, den Entzug und den Wegfall von Anerkennungen als «Jugend und Sport»-Kader fest.

3

Das Bundesamt für Sport (BASPO) entscheidet über die Erteilung, die Sistierung, den Entzug und den Wegfall von Anerkennungen als «Jugend und Sport»-Kader.

4

Art. 10

Ausserordentliche Leumundsprüfung bei der Anerkennung als «Jugend und Sport»-Kader

Das BASPO überprüft im Rahmen von Anerkennungsentscheiden nach Artikel 9 Absatz 4 den Leumund der betroffenen Person, wenn ein konkreter Hinweis besteht, dass die Person eine Straftat begangen hat, die mit ihrer Stellung als «Jugend und Sport»-Kader unvereinbar ist.

1

Ist gegen die betroffene Person ein Strafverfahren wegen einer Straftat hängig, die mit ihrer Stellung als «Jugend und Sport»-Kader unvereinbar ist, so sistiert das BASPO die Anerkennung.

2

Ist die betroffene Person wegen einer Straftat, die mit ihrer Stellung als «Jugend und Sport»-Kader unvereinbar ist, rechtskräftig verurteilt worden, so verweigert oder entzieht das BASPO die Anerkennung.

3

Es kann für diese Leumundsprüfung Einsicht in Strafregisterdaten über Urteile und über hängige Strafverfahren nehmen.

4

Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte sind verpflichtet, auf schriftliches Gesuch hin dem BASPO ergänzende Auskünfte aus den einschlägigen Strafakten zu erteilen, sofern:

5

a.

dies für den Entscheid über die Erteilung, die Sistierung oder den Entzug von Anerkennungen als «Jugend und Sport»-Kader notwendig ist,

b.

dadurch die Persönlichkeitsrechte Dritter nicht beeinträchtigt werden: und

c.

dadurch der Zweck der Strafuntersuchung nicht gefährdet wird.

8271

Sportförderungsgesetz

Art. 11

Leistungen des Bundes

Der Bund leistet Beiträge an Kurse und Lager sowie an die Kaderbildung der Kantone und der privaten Organisationen.

1

Er kann für die Durchführung von «Jugend und Sport» Material leihweise zur Verfügung stellen.

2

3. Kapitel: Bildung und Forschung 1. Abschnitt: Sport in der Schule Art. 12

Förderung von Sport- und Bewegungsmöglichkeiten

Die Kantone fördern im Rahmen des schulischen Unterrichts die täglichen Sportund Bewegungsmöglichkeiten. Sie sorgen für die notwendigen Anlagen und Einrichtungen.

1

2

Der Sportunterricht ist an Volks-, Mittel- und Berufsfachschulen obligatorisch.

Die Kantone legen nach Anhörung des Bundes die Mindestlektionenzahl und qualitative Grundsätze für den Sportunterricht an Volks- und Mittelschulen fest. Sie berücksichtigen dabei die Bedürfnisse der jeweiligen Schulstufen.

3

Der Bundesrat legt die Mindestlektionenzahl und qualitative Grundsätze für den Sportunterricht an Berufsfachschulen fest.

4

Art. 13

Aus- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer

Der Bund kann in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Aus- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer unterstützen, die Sportunterricht erteilen.

1

Die Kantone legen nach Anhörung des Bundes den Mindestumfang der Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern, die Sportunterricht erteilen, und qualitative Anforderungen an deren Ausbildung fest.

2

2. Abschnitt: Eidgenössische Hochschule für Sport Art. 14 Der Bund führt eine Hochschule für Sport mit sportwissenschaftlicher Lehre, Forschung und Dienstleistung sowie Aus- und Weiterbildung im Tertiärbereich.

1

Die Akkreditierung der Eidgenössischen Hochschule für Sport richtet sich nach dem Bundesgesetz vom ...3 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich.

2

3

3

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Studien.

SR ...; BBl 2009 4697

8272

Sportförderungsgesetz

4. Kapitel: Leistungssport Art. 15

Massnahmen

Der Bund unterstützt die Förderung des leistungsorientierten Nachwuchssports und des Spitzensports.

1

2

Er ergreift dazu insbesondere folgende Massnahmen: a.

Er erbringt Dienstleistungen zur Unterstützung von Spitzensportlerinnen und -sportlern in der Leistungsentwicklung.

b.

Er unterstützt die Aus- und Weiterbildung von Trainerinnen und Trainern.

c.

Er schafft die Möglichkeit, den Militär- und den Zivilschutzdienst für die Leistungsentwicklung zu nutzen.

Er kann Angebote fördern, die es ermöglichen, Sport und Ausbildung zu vereinbaren.

3

Art. 16

Internationale Sportanlässe

Der Bund kann internationale Sportanlässe und -kongresse in der Schweiz, die von europäischer oder weltweiter Bedeutung sind, unterstützen, sofern sich die Kantone angemessen an den Kosten beteiligen.

1

Er kann die Vorbereitung und Durchführung von internationalen Sportgrossanlässen fördern und koordinieren. Er arbeitet dabei mit den betroffenen Kantonen und Gemeinden sowie mit den organisierenden Sportverbänden zusammen.

2

5. Kapitel: Fairness und Sicherheit im Sport 1. Abschnitt: Allgemeine Massnahmen Art. 17 Der Bund tritt für die Einhaltung von Fairness und Sicherheit im Sport ein und bekämpft unerwünschte Begleiterscheinungen des Sports.

1

Er arbeitet mit Kantonen und Verbänden zusammen. Finanzhilfen an den Dachverband der Schweizer Sportverbände oder andere Sportorganisationen und Trägerschaften sportlicher Veranstaltungen macht er von deren Anstrengungen zugunsten des fairen und sicheren Sports abhängig.

2

Er kann präventive Massnahmen im Rahmen von Programmen und Projekten selbst durchführen.

3

8273

Sportförderungsgesetz

2. Abschnitt: Massnahmen gegen Doping Art. 18

Grundsatz

Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen.

1

Der Bundesrat kann die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen. Diese erlässt die erforderlichen Verfügungen.

2

Der Bundesrat legt die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung.

3

Art. 19

Einschränkung der Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden

Die Bundesbehörden arbeiten zusammen, um die Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden einzuschränken.

1

Die Zollorgane sind berechtigt, bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen dieses Gesetzes Dopingmittel an der Grenze oder in Zolllagern zurückzuhalten und die nach Artikel 18 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle beizuziehen. Diese nimmt die weiteren Abklärungen vor und trifft die erforderlichen Massnahmen.

2

Die nach Artikel 18 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle kann unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln oder von Gegenständen, die der unmittelbaren Entwicklung und Anwendung von Dopingmethoden dienen, verfügen.

3

Art. 20

Dopingkontrollen

1

Wer an Sportwettkämpfen teilnimmt, kann Dopingkontrollen unterzogen werden.

2

Dopingkontrollen können durchführen: a.

die nationalen und internationalen Agenturen zur Bekämpfung von Doping;

b.

der nationale und der internationale Sportverband, dem die Sportlerin oder der Sportler angehört, sowie der Dachverband der Schweizer Sportverbände und das Internationale Olympische Komitee;

c.

der Veranstalter des Sportanlasses, an dem die Sportlerin oder der Sportler teilnimmt.

Die Dopingkontrollstellen nach Absatz 2 sind berechtigt, die im Zusammenhang mit ihrer Kontrolltätigkeit erhobenen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile zu bearbeiten und an die zuständige Stelle weiterzuleiten für:

3

a.

die Auswertung der Kontrollen;

b.

die Sanktionierung der dopenden Sportlerinnen und Sportler.

8274

Sportförderungsgesetz

Die Dopingkontrollstellen nach Absatz 2 Buchstabe b und c teilen die Ergebnisse ihrer Kontrollen der für Massnahmen gegen Doping nach Artikel 18 zuständigen Stelle mit.

4

Art. 21

Strafbestimmungen

Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 18 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 18 Absatz 3 an Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

1

In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren; mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe verbunden.

2

3

Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn der Täter oder die Täterin: a.

als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat;

b.

durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet;

c.

Mittel nach Artikel 18 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 18 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet;

d.

durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.

Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos.

4

Art. 22

Strafverfolgung

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden können die nach Artikel 18 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle zur Untersuchung beiziehen.

1

Werden bei Dopingkontrollen Mittel oder Methoden nach Artikel 18 Absatz 3 nachgewiesen, so informiert das Organ, das die Kontrolle durchgeführt hat, die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und leitet sämtliche Unterlagen an diese weiter.

2

Art. 23

Information

Die zuständigen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden informieren die nach Artikel 18 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle über eingeleitete Strafverfahren sowie über Beschlüsse, die Verstösse gegen Artikel 21 betreffen. Der Bundesrat legt fest, welche Informationen weitergegeben werden.

8275

Sportförderungsgesetz

Art. 24

Internationaler Informationsaustausch

Die nach Artikel 18 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle ist berechtigt, Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile, zum Zweck der Dopingbekämpfung mit anerkannten ausländischen oder internationalen Dopingbekämpfungsstellen auszutauschen, wenn ein solcher Datenaustausch notwendig ist:

1

a.

zur Bearbeitung von medizinischen Anträgen und zur Ausstellung von medizinischen Bewilligungen für eine Sportlerin oder einen Sportler;

b.

zur Planung, zur Koordination und zur Durchführung von Dopingkontrollen bei einer Sportlerin oder einem Sportler;

c.

zur Meldung von Resultaten von Dopingkontrollen an die zuständige ausländische oder internationale Dopingbekämpfungsstelle.

In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a dürfen nur die für die Beurteilung der Anträge und Bewilligungen notwendigen Daten weitergegeben werden. Die Weitergabe bedarf der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Sportlerin oder des betroffenen Sportlers.

2

In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b dürfen nur die folgenden Daten weitergegeben werden:

3

a.

Personalien;

b.

die notwendigen sachlichen und örtlichen Hinweise, damit Dopingkontrollen nach internationalen Standards durchgeführt werden können.

Die nach Artikel 18 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle hat dafür zu sorgen, dass die von ihr übermittelten Daten nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden. Sie verweigert die Datenweitergabe, wenn eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten droht, insbesondere wenn die Stelle, die die Daten erhält, keinen angemessenen Schutz der Daten gewährleisten kann.

4

6. Kapitel: Organisation und Finanzen 1. Abschnitt: Organisation Art. 25

BASPO

Das BASPO erfüllt die Aufgaben, die dem Bund aus dem vorliegenden Gesetz erwachsen, soweit nicht andere Bundesstellen damit befasst sind.

1

Es ist verantwortlich für die Informationssysteme nach dem Bundesgesetz vom ...4 über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport.

2

Es führt die Eidgenössische Hochschule für Sport sowie je ein Kurs- und Ausbildungszentrum in Magglingen und in Tenero.

3

4

SR ...; BBl 2009 8281

8276

Sportförderungsgesetz

Der Bundesrat berücksichtigt bei der Organisation des BASPO die Aufgaben der Eidgenössischen Hochschule für Sport.

4

Art. 26

Beteiligung an Organisationen und Errichtung von Organisationen

Der Bund kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben an privaten oder öffentlichen Organisationen beteiligen oder besondere Organisationen errichten.

2. Abschnitt: Finanzen Art. 27

Finanzierung von Programmen und Projekten

Der Bund kann Programme und Projekte durch Mehrjahresprogramme mit Leistungsaufträgen bestellen und finanzieren.

1

Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, beteiligen sich Kantone und Private angemessen an der Finanzierung. Der Bund strebt partnerschaftliche Lösungen an.

2

Die Bundesversammlung bewilligt den Höchstbetrag der finanziellen Mittel für mehrere Jahre mit einfachem Bundesbeschluss.

3

4

Der Bund gewährt Finanzhilfen im Rahmen der bewilligten Kredite.

Art. 28

Gewerbliche Leistungen

Das BASPO kann Personen oder Organisationen, die ein besonderes Interesse an seinen Einrichtungen oder Dienstleistungen haben, gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese:

1

a.

mit den Hauptaufgaben des BASPO in einem engen Zusammenhang stehen;

b.

die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und

c.

keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.

Es muss für seine gewerblichen Tätigkeiten marktkonforme Preise festsetzen und das betriebliche Rechnungswesen so ausgestalten, dass Kosten und Erträge der einzelnen Tätigkeiten ausgewiesen werden können. Eine Quersubventionierung der gewerblichen Tätigkeiten ist nicht zulässig.

2

7. Kapitel: Vollzug und Verwaltungsmassnahmen Art. 29

Zuständigkeiten des Bundesrats

1

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2

Er kann das BASPO ermächtigen, technische Vorschriften zu erlassen für: a.

«Jugend und Sport»;

b.

die Organisation und den Betrieb der Eidgenössischen Hochschule für Sport;

8277

Sportförderungsgesetz

c.

die Inhalte der einzelnen Studiengänge der Eidgenössischen Hochschule für Sport.

Art. 30

Zuständigkeiten des VBS

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS): a.

legt die «Jugend und Sport»-Sportarten, die einzelnen Zielgruppen von «Jugend und Sport» sowie die Kriterien für die Unterstützung der Zielgruppen fest;

b.

legt die Kriterien für die Anerkennung von Anbieterinnen und Anbietern von «Jugend und Sport»-Kursen und -Lagern fest;

c.

legt die Voraussetzungen für den Materialverleih fest und regelt die Kostenbeteiligung;

d.

legt die Studiengänge und die Studien- und Prüfungsgebühren an der Eidgenössischen Hochschule für Sport fest;

e.

erlässt Vorschriften über die Verwaltung der Drittmittel;

f.

entscheidet über die Gewährung von Bundesbeiträgen für sportwissenschaftliche Forschungsvorhaben.

Art. 31 1

Verweigerung oder Rückforderung von Finanzhilfen

Der Bund kann Finanzhilfen verweigern oder zurückfordern, wenn: a.

sie durch unwahre oder irreführende Angaben erwirkt wurden;

b.

Bedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht eingehalten werden;

c.

sie für «Jugend und Sport» bestimmt sind und nicht für Tätigkeiten in diesem Rahmen verwendet werden;

d.

der Dachverband der Schweizer Sportverbände oder andere Sportorganisationen und Trägerschaften sportlicher Veranstaltungen, die im Rahmen dieses Gesetzes gefördert werden, ihren eingegangenen Verpflichtungen im Bereich des fairen und sicheren Sports, namentlich in der Dopingbekämpfung, nicht nachkommen.

Fehlbare Organisationen können von der weiteren Förderung ausgeschlossen werden.

2

3 Die Artikel 37­39 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19905 sind in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c nicht anwendbar.

5

SR 616.1

8278

Sportförderungsgesetz

8. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 32

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Bundesgesetz vom 17. März 19726 über die Förderung von Turnen und Sport wird aufgehoben.

Art. 33

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 19377 Art. 367 Abs. 2bis und 4ter (neu) Das Bundesamt für Sport kann zum Zwecke der Leumundsprüfung im Hinblick auf die Erteilung oder den Entzug einer Anerkennung als «Jugend und Sport»-Kader auf schriftliches Gesuch Einsicht in Urteilsdaten nehmen.

2bis

Das Bundesamt für Sport kann zum Zwecke der Leumundsprüfung im Hinblick auf die Erteilung oder die Sistierung einer Anerkennung als «Jugend und Sport»-Kader auf schriftliches Gesuch Einsicht in Personendaten über hängige Strafverfahren nehmen.

4ter

2. Bundesgesetz vom 20. Juni 20038 über die verdeckte Ermittlung Art. 4 Abs. 2 Bst. i Verdeckte Ermittlung darf zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten eingesetzt werden:

2

i.

Artikel 21 Absatz 2 des Sportförderungsgesetzes vom ...9.

3. Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200210 Art. 15 Abs. 5 5

Der Sportunterrricht richtet sich nach dem Sportförderungsgesetz vom ...11.

6 7 8 9 10 11

AS 1972 897, 1987 107, 1994 1390, 1995 1458, 2000 1891, 2001 2790 SR 311.0 SR 312.8 SR ...; BBl 2009 8269 SR 412.10 SR ...; BBl 2009 8269

8279

Sportförderungsgesetz

4. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200012 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Art. 3 Abs. 3 Bst. g Eine Überwachung kann ferner zur Verfolgung der folgenden strafbaren Handlungen angeordnet werden, wenn der dringende Verdacht auf qualifizierte Begehung vorliegt:

3

g.

Artikel 21 Absatz 2 des Sportförderungsgesetzes vom ...13.

5. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195214 Art. 1a Abs. 4 Teilnehmer an eidgenössischen und kantonalen Kaderkursen von Jugend und Sport im Sinne von Artikel 11 des Sportförderungsgesetzes vom ...15 sowie an Jungschützenleiterkursen nach Artikel 64 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199516 sind den in Absatz 1 genannten Personen gleichgestellt.

4

Art. 34

Übergangsbestimmungen

Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom ...17 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich gelten für die Eidgenössische Hochschule für Sport folgende Bestimmungen: 1

a.

Die Eidgenössische Hochschule für Sport arbeitet mit bestehenden Fachhochschulen zusammen. Das VBS ist zuständig für den Abschluss der entsprechenden Vereinbarungen.

b.

Das VBS ist zuständig für die Akkreditierung der Studiengänge; es kann Richtlinien erlassen.

Bis zum Inkrafttreten von Bestimmungen nach Artikel 12 Absatz 3 in den einzelnen Kantonen gilt für die Volks- und Mittelschulen der betreffenden Kantone eine Mindestlektionenzahl für den Sportunterricht von durchschnittlich drei Lektionen je Unterrichtswoche.

2

Art. 35

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

12 13 14 15 16 17

SR 780.1 SR ...; BBl 2009 8269 SR 834.1 SR ...; BBl 2009 8269 SR 510.10 SR ...; BBl 2009 4697

8280