Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehenden Tarifgenehmigungen, welche laufende Versicherungsverträge berühren, ausgesprochen.
Die Gesuchstellerinnen beabsichtigen, die genehmigten Tarifanpassungen per 1.
Januar 2010 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.
Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Art. 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet. Das Gesetz sieht jedoch keine Angemessenheitskontrolle von Tarifen vor.
Die Gesuchstellerinnen haben mit ihren Tarifeingaben den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Art. 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA den Gesuchen um Tarifänderung mittels aufgeführten Verfügungen zugestimmt hat.
Verfügung vom
Tarifvorlage der
28. August 2009
Vivao Sympany AG, Basel Tarifanpassung bei den Produkten Privatpatienten-Zusatz, stationäre Behandlung 2. Klasse (VVG) und PrivatpatienZusatz, stationäre Behandlung 1. Klasse (VVG)
28. August 2009
CSS Versicherung AG, Luzern Tarifanpassung bei den Produkten Spitalversicherung halbprivat, Spitalversicherung privat, Kur- und Pflegeversicherung, Notfallversicherung, Zahnpflegeversicherung, Alternativversicherung, Versicherung für Chronisch-Krankenpflege
31. August 2009
vita surselva, Illanz Tarifanpassung für das Produkt Cumpletta 31. August 2009
31. August 2009
Kolping Krankenkasse AG, Dübendorf Tarifanpassung für das Produkt Plus
31. August 2009
Sumiswalder Kranken- und Unfallkasse, Sumiswald Tarifanpassung für das Produkt Komplementär-Zusatzversicherung (Abt. E)
3. September 2009 Krankenkasse Wädendswil, Wädenswil Tarifanpassung für das Produkt SC in der Krankenzusatzversicherung Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zur 7398
2009-2635
Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung 2, Aufsicht über die Privatversicherungen, Postfach, 3000 Bern 14, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, eingesehen werden.
27. Oktober 2009
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
7399