Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 3. März 2009

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Prochloraz 450 g/l

Formulierungstyp:

EC Emulsionskonzentrat

2. Handelsprodukte Attrade-Prochloraz 450 EC Schweizerische Zulassungsnummer: A-4029 Herkunftsland: Österreich Ausländische Zulassungsnummer: 2791-1 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Agrotech Trading Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Feldbau: Gerste Weizen

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Netzfleckenkrankheit, Rhynchosporium-Blattfleckenkrankheit Halmbruchkrankheit des Weizens

Aufwandmenge: 1 l/ha

1

Aufwandmenge: 1 l/ha

2

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Maximal 1 Behandlung ab dem Einknotenstadium bis zum Beginn des Ährenschiebens (BBCH 31­51), wenn mehr als 30 % der obersten 3 vollentwickelten Blätter der Haupttriebe Befall aufweisen.

2 = Maximal 1 Behandlung vom Beginn des Schossens bis zum Zweiknotenstadium (BBCH 30­32) in überlasteten Fruchtfolgen und wenn mehr als 15­20 % der Halme Befall aufweisen.

1

SR 916.161

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2009-0435

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

3. März 2009

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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