Qualifikationsentscheid Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 21. Januar 2009: 1.

Gestützt auf die Artikel 3 SBG und 60 VSBG werden die gemäss Punkt B beantragten Pokerturnierformate als Geschicklichkeitsspiele qualifiziert.

2.

Die Durchführung der Pokerturniere gemäss Punkt B ist unter Vorbehalt anderer rechtlicher, insbesondere kantonalrechtlicher, Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen zulässig.

3.

Die Verfahrenskosten von 300 Franken werden Christian Delacombaz auferlegt (Art. 112 ff. VSBG und mit dem Kostenvorschuss von 300 Franken verrechnet.

4.

Dieser Entscheid wird den Kantonen mitgeteilt und im Bundesblatt publiziert.

5.

Zustellung an: ­ Christian Delacombaz, Route de la Grand-Fin 64, 1633 Vuippens

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 Beschwerde geführt werden.

10. Februar 2009

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Direktor: Jean-Marie Jordan

Siehe auch: www.esbk.admin.ch

2009-0227

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