Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Standardvertrags der Branchenorganisation Milch vom 15. November 2017

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, beschliesst:

Art. 1 Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Reglements der Branchenorganisation Milch (BO Milch) vom 24. November 20162 für den Standardvertrag und für die Modalitäten zum Erst- und Zweitmilchkauf und zur Segmentierung werden allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Milchproduzenten sowie alle Milchverarbeiter und Milchhandelsorganisationen, die auf der ersten oder der zweiten Handelsstufe Milch verkaufen, zukaufen, weiterverkaufen oder verarbeiten.

Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Sanktionsbeträge (Ziff. 15.2 des Reglements) ist dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) alljährlich eine detaillierte Jahresrechnung zuzustellen. Der Jahresrechnung sind überdies der Bericht der Revisionsstelle und weitere durch das BLW im Einzelfall verlangte Unterlagen beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der Allgemeinverbindlicherklärung fallen. Das BLW kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen und auf Kosten der BO Milch Überprüfungen vornehmen lassen.

1 2

SR 910.1 Das Reglement ist einsehbar unter: www.ip-lait.ch > Standardvertrag und Segmentierung.

2017-0683

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Art. 4 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.

15. November 2017

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Beilage

Reglement für den Standardvertrag und für die Modalitäten zum Erst- und Zweitmilchkauf und zur Segmentierung beschlossen am 24. November 2016 von der Branchenorganisation Milch

Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen 2

Grundlagen

Grundlage und integrierender Bestandteil dieses Reglements bilden: ­

die Vereinbarung zur Liefermenge und zur Segmentierung derselben (Anhang 1);

­

die Vereinbarung zum Preis der einzelnen Segmente (Anhang 2);

­

[...]

­

Umsetzungsbestimmungen und Kontrollpunkte Segmentierung (Anhang 4);

­

Milchprodukte in den verschiedenen Segmenten (Anhang 5).

5

Milchkaufverträge

5.1

Beim Kauf und Verkauf von Milch auf der ersten oder zweiten Handelsstufe ist ein schriftlicher Milchkaufvertrag für die Dauer von mindestens einem Jahr abzuschliessen. Es kann vereinbart werden, dass sich der Vertrag nach Ablauf der Vertragsdauer automatisch ein- oder mehrmals um ein Jahr verlängert.

5.2

Der Vertrag muss eine Vereinbarung über Milchmenge und Milchpreise enthalten und festlegen, an welchem Tag des auf die Milcheinlieferung folgenden Monats das Milchgeld spätestens zu bezahlen ist.

5.3

Der Vertrag kann nur schriftlich geändert und gekündigt werden. Der Vertrag untersteht ausschliesslich Schweizer Recht. Für Streitigkeiten aus einem Vertrag vereinbaren die Parteien den Gerichtsstand am Sitz des Käufers.

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Pflichten des Verkäufers

6.1

Der Verkäufer verpflichtet sich, dem Käufer Milch in der vereinbarten Qualität und in den vereinbarten Mengen und Intervallen zu liefern.

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6.2

Die gelieferte Milch teilt sich auf in die Segmente gemäss Ziffer 8.2 dieses Reglements. Die den Segmenten zugeteilten Mengen werden im Milchkaufvertrag gemäss Anhang 1 festgelegt. Die Lieferung der Milch im C-Segment ist freiwillig.

6.3

Die weiteren Pflichten des Verkäufers wie z. B. Erfüllungsort, Gefahrtragung, Haftung, Lieferterminen/Lieferintervallen etc. werden in einem firmen- und organisationsspezifischen Anhang zum Milchkaufvertrag separat geregelt.

7

Pflichten des Käufers

7.1

Der Käufer verpflichtet sich, die gesamte im Rahmen eines Vertrages gekaufte Milch zu übernehmen und dafür den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen, sofern die Milch den vereinbarten Anforderungen entspricht und rechtzeitig bereitgestellt wird.

7.2

Die generelle Preisgestaltung richtet sich nach Ziffer 16 dieses Reglements [...]. Der konkrete Kaufpreis resp. der effektiv für die einzelnen Segmente bezahlte Preis richtet sich nach der Preisvereinbarung gemäss Anhang 2.

7.3

Die weiteren Pflichten des Käufers betreffend Annahme und Kontrolle der Milch, Zahlungsfristen etc. werden in einem firmen- und organisationsspezifischen Anhang zum Milchkaufvertrag geregelt.

8

Segmentierung über Milchkaufverträge

8.1

Die Segmentierung wird über die Milchkaufverträge umgesetzt.

8.2

Im Vertrag muss die Milchmenge je nach ihrem Verwendungszweck in die folgenden Segmente unterteilt werden: Segment

Milch zur Verwendung für:

A

­ Milchprodukte mit hoher Wertschöpfung (geschützt oder gestützt)

B

­ Milchprodukte mit eingeschränkter Wertschöpfung bzw. höherem Konkurrenzdruck (ungeschützt und ungestützt, einschliesslich verkäste Industriemilch für den Export)

C

­ Regulierprodukte bzw. Abräumprodukte ohne Beihilfe

Siehe Liste der «Milchprodukte in den verschiedenen Segmenten» in Anhang 5.

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9

Vertragsmodalitäten und Segmentierung auf Stufe Milchverarbeiter

9.1

Die Milchverarbeiter kaufen ihre Milchmengen gemäss ihrem Produktportfolio als A-, B- und C-Milch von ihren Milchlieferanten ein (Erst- und Zweitmilchkauf), wobei für C-Milch Punkt 9.4 zu beachten ist. Für den Zweitmilchkauf sind die Mengen gemäss Ziffer 9.3 prospektiv in Kilogramm zu vereinbaren und abzurechnen.

9.2

Mit den Milchlieferanten werden Jahresverträge über A-, B- und allfällige C-Milchmengen abgeschlossen, welche eine saisonale Verteilung beinhalten können. Basis bilden die budgetierten Produktmengen. Quartalsweise können A-, B- und allfällige C-Milchmengen aufgrund der effektiven Absatzentwicklungen so vereinbart werden, dass die eingekauften A-, B- und C-Mengen mit dem effektiven Produktportfolio über ein Kalenderjahr übereinstimmen.

9.3

Bis zum 20. des laufenden Monats sind Änderungen in den Konditionen für den Milchkauf des A- und B-Segments für den nächsten Monat für jedes Segment einzeln mitzuteilen. Für den Zweitmilchkauf müssen die Konditionen in Franken und Kilogramm, für den Erstmilchkauf in Franken und Kilogramm oder Prozent (pro Segment) bekanntgegeben werden. Für Überund Unterlieferungen sind in jedem Fall konkrete Vereinbarungen zu treffen.

9.4

Die Freiwilligkeit der Lieferung von C-Milch durch den Milchlieferanten (Erstmilchkauf) / die Milchhandelsorganisation (Zweitmilchkauf) muss gewährleistet sein.

9.5

Die Kongruenz des effektiven Produktportfolios (Mengen) mit den effektiv eingekauften Segmentmengen muss über die Periode eines Kalenderjahres gegeben sein und wird kontrolliert. Die Kontrolle erfolgt auf der Basis einer Milchfett- und Milchproteinbilanz (in Kilogramm). Die maximal tolerierte Abweichung zwischen eingekaufter und verkaufter B- und C-Milch beträgt je Segment maximal 5 % der entsprechenden Segmentmenge.

9.6

Mit der Milchgeldabrechnung werden für alle drei Segmente einzeln Menge und Preis ausgewiesen. Es dürfen keine Mischpreise bezahlt werden. Der in den einzelnen Segmenten ausbezahlte Milchpreis orientiert sich an den durch die Branchenorganisation Milch veröffentlichten Richtpreisen.

9.7

[...]

10

Vertragsmodalitäten und Segmentierung auf Stufe Milchhandelsorganisation

10.1

Die Milchhandelsorganisationen kaufen ihre Milchmengen gemäss ihrem Verkaufsportfolio als A-, B- und C-Milch von ihren Milchlieferanten ein, wobei für C-Milch Punkt 10.4 zu beachten ist.

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10.2

Mit den einzelnen Milchlieferanten werden Jahresverträge über A-, B- und allfällige C-Milchmengen abgeschlossen, welche eine saisonale Verteilung beinhalten können.

10.3

Bis zum 20. des laufenden Monats sind Änderungen in den Konditionen für den Milchkauf des A- und B-Segments für den nächsten Monat für jedes Segment einzeln mitzuteilen. Für den Zweitmilchkauf müssen die Konditionen in Franken und Kilogramm, für den Erstmilchkauf in Franken und Kilogramm oder Prozent (pro Segment) bekanntgegeben werden. Für Überund Unterlieferungen sind in jedem Fall konkrete Vereinbarungen zu treffen.

10.4

Die Freiwilligkeit der Lieferung von C-Milch durch den Milchlieferanten muss gewährleistet sein.

10.5

Die Kongruenz der verkauften Milchmengen in den einzelnen Segmenten muss mit den eingekauften Segmentmengen über die Periode eines Kalenderjahres gegeben sein und wird kontrolliert. Die Kontrolle erfolgt auf der Basis eines Milchmengenvergleichs. Die maximal tolerierte Abweichung zwischen eingekaufter und verkaufter B- und C-Milch beträgt je Segment maximal 5 % der entsprechenden Segmentmenge.

10.6

Mit der Milchgeldabrechnung werden für alle drei Segmente einzeln Menge und Preis ausgewiesen. Der in den einzelnen Segmenten ausbezahlte Milchpreis orientiert sich an den durch die Branchenorganisation Milch veröffentlichten Richtpreisen.

11

Transparenz / Datenmeldungen

11.1

Zwischen den Vertragspartnern und innerhalb der Zulieferer eines Verarbeiters ist grundsätzlich die vollständige gegenseitige Transparenz zu gewährleisten. Das heisst: ­ Der Käufer gibt dem Verkäufer vollständige Transparenz über den Weiterverkauf und/oder die Verarbeitung der durch den Verkäufer gelieferten Milch in den einzelnen Segmenten gemäss Ziffer 8.2 dieses Reglements.

­ Weiter gibt der Käufer seinen verschiedenen Zulieferern die horizontale Transparenz über die Verwendung der insgesamt durch sie gelieferten Milch in den einzelnen Segmenten.

­ Der Verkäufer gibt dem Käufer Transparenz über die Zulieferer und die Segmentierung seiner Gesamtlieferungen an die verschiedenen Abnehmer (horizontale Transparenz).

11.2

Vertraulichkeit Die gemäss dieser Ziffer offengelegten Daten gelten als vertrauliche Informationen. Eine Datenweitergabe ist nur mit der Zustimmung der Gegenpartei zulässig.

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11.3

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Ombudsstelle Bei festgestellten Unregelmässigkeiten bei den Mengenangaben können die Marktakteure eine von der BO Milch bezeichnete Ombudsstelle anrufen. Die Informationen, welche der Ombudsstelle zugetragen werden, gelten als vertraulich.

11.4

Auf Stufe Milchverarbeitung wird die Kongruenz zwischen eingekauften A-, B- und C Milchmengen und dem unternehmensspezifischen Produktportfolio mittels monatlicher Datenmeldungen sichergestellt. Dazu dienen die an die TSM Treuhand GmbH gemeldeten eingekauften und verkauften A-, Bund C-Milchmengen nach Verkäufer.

11.5

Auf Stufe Milchhandelsorganisationen wird die Kongruenz zwischen eingekauften und verkauften A-, B- und C-Milchmengen mittels monatlicher Datenmeldungen an die TSM Treuhand GmbH sichergestellt. Monatlich müssen sowohl die eingekauften wie auch die verkauften A-, B- und C-Milchmengen nach Käufer gemeldet werden.

11.6

Die TSM Treuhand GmbH leitet die aggregierten Mengenmeldungen monatlich an die BO Milch weiter.

11.7

Die TSM Treuhand GmbH orientiert nach Ablauf eines Kalenderjahres die Geschäftsstelle der BO Milch darüber, wenn einzelne Milchverarbeiter oder Milchhandelsorganisationen im Vergleich zu ihrem Produktportfolio resp.

zu ihren verkauften Segmentmengen zu viel B- und/oder C-Milch eingekauft haben oder berechtigte Zweifel bezüglich Ungereimtheiten der Datenmeldungen bestehen.

12

Umsetzung

12.1

Die Bestimmungen über Milchkaufverträge müssen bei neuen Verträgen umgehend und bei bestehenden Verträgen auf den nächstmöglichen Kündigungstermin umgesetzt werden.

12.2

Die «Umsetzungsbestimmungen und Kontrollpunkte zur Segmentierung» in Anhang 4 bilden die Grundlage für die Überprüfung, ob die reglementkonforme Umsetzung eingehalten wird.

12.3

Die Liste der «Milchprodukte in den verschiedenen Segmenten» gemäss Anhang 5 bildet eine verbindliche Grundlage für die Segmentierung.

13

Statuten und Reglemente

13.1

Auf den Abschluss eines schriftlichen Milchkaufvertrags kann verzichtet werden, wenn sich die Anforderungen nach den Ziffern 5.1, 5.2 und 12.2 aus Statuten oder Reglementen einer Vertragspartei ergeben.

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13.2

Die Statuten oder Reglemente müssen betreffend die Ziffer 5.1 die minimale einjährige Milchliefer- bzw. Milchabnahmepflicht auch bei einem Austritt oder Ausschluss aus der Organisation garantieren, sofern beiden Parteien die Einhaltung der Pflichten auch nach dem Austritt oder Ausschluss weiterhin zugemutet werden kann.

14

Kontrolle

14.1

Auf Stufe Milchverarbeiter werden alle Unternehmen überprüft, welche aufgrund der an die TSM Treuhand GmbH gelieferten Daten die verlangte Mengenkongruenz nicht erfüllen. Bei den übrigen Unternehmen werden systematisch ebenfalls Kontrollen durchgeführt. Die Kontrolle der Mengenkongruenz wird durch die BO Milch und/oder bei Bedarf im Auftrag der BO Milch durch ein unabhängiges Inspektorat durchgeführt. Die übrigen reglementarischen Bestimmungen werden durch die BO Milch geprüft.

14.2

Die BO Milch prüft systematisch, ob die vertraglichen Bestimmungen eingehalten werden.

15

Sanktionen

15.1

Das Nichteinhalten der Bestimmungen dieses Reglements wird [...] durch die Sanktionskommission sanktioniert.

15.2

Sanktionen

15.2.1 Stellt die Sanktionskommission Mängel in der Umsetzung dieses Reglements fest, wird die betroffene Partei schriftlich aufgefordert, die Mängel innerhalb von 30 Tagen zu beheben. Falls die Mängel durch die betroffene Partei verschuldet sind, wird auch bei Behebung innert den 30 Tagen eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 2000.­ erhoben.

15.2.2 Sofern die Mängel innert der gesetzten Frist nicht oder ungenügend behoben werden, wird dies von der Sanktionskommission der BO Milch festgehalten und erneut eine Frist von maximal 30 Tagen zur Behebung angesetzt. Zudem kann zur Bearbeitungsgebühr hinzu ein Betrag von maximal Fr. 10 000.­ sanktioniert werden.

15.2.3 Werden die Mängel auch in der Nachfrist nicht behoben, kann die Sanktionskommission eine Busse aussprechen, welche sich an der betroffenen Milchmenge orientiert. Zu viel (Milchverarbeiter/Milchhandelsorganisation) eingekaufte bzw. zu wenig verkaufte (Milchhandelsorganisation) B- und C-Milch wird im Maximum mit der Differenz zum A-Preis plus ein Betrag von 10 Rp. je kg Milch sanktioniert.

15.2.4 Weitere Sanktionsmassnahmen gemäss den Statuten bleiben vorbehalten.

Die Kommission entscheidet, ob nach Punkt 15.2.1 und 15.2.2 sanktionierte Akteure dem Vorstand bekannt gegeben werden. Sanktionierte Akteure nach Punkt 15.2.3 werden dem Vorstand bekannt gegeben.

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15.2.5 Die unter Ziffer 15.2 eingezogenen Bearbeitungsgebühren und Beträge werden für die Mitfinanzierung der Kontrollen Segmentierung verwendet.

15.3

Sanktionskommission Die Sanktionen werden von einer Sanktionskommission verfügt und die Mitglieder der Kommission dürfen keinen weiteren Organen der BO Milch angehören. Die Sanktionskommission, welche vom Vorstand personell eingesetzt wird, setzt sich wie folgt zusammen: ­ Vorsitz durch eine unabhängige Person ­ Zwei Personen von der IG Produktion nominiert ­ Zwei Personen von der IG Verarbeitung/Handel nominiert ­ Der Geschäftsführer der BO Milch kann von der Kommission mit beratender Stimme beigezogen werden.

16

Richtpreise

16.1

Für die einzelnen Segmente veröffentlicht die BO Milch regelmässig Richtpreise.

16.2

Diese Richtpreise verstehen sich jeweils franko Rampe des Verarbeiters (exkl. MWST) für Milch mit 4,0 % Fett und 3,3 % Protein gemäss den Anforderungen von Ziffer 8 ohne Zuschläge/Abzüge.

16.3

Die Richtpreise bilden eine Leitschnur für die Preisfestsetzung unter den Parteien.

16.4

Der Richtpreis für A-Milch wird periodisch festgelegt. Der Vorstand entscheidet über die anzuwendende Preisfindungsgrundlage.

16.5

Der Richtpreis für B-Milch basiert auf dem Rohstoffwert eines Kilogramms Milch bei der Verwertung zu Magermilchpulver für den Export und Butter für den lnlandmarkt. Der Richtpreis für B-Milch wird monatlich von der Geschäftsstelle der BO Milch berechnet und publiziert.

16.6

Der Richtpreis für C-Milch basiert auf dem Rohstoffwert eines Kilogramms Milch bei einer Verwertung zu Magermilchpulver und Butter für den Export.

Der Richtpreis für C-Milch wird monatlich von der Geschäftsstelle der BO Milch berechnet und publiziert.

16.7

Die publizierten Preise sind Richtpreise gemäss Artikel 8b des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1) und dienen als Preisorientierungsgrössen.

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Anhang 1

Vereinbarung zur Liefermenge und zur Segmentierung derselben 1

Vertragsmengen

Die Basisvertragsmenge beträgt: ... kg Milch pro Kalenderjahr

2

Milchmengen in den einzelnen Segmenten

Segmentierung: Jahresmenge

A-Segment B-Segment C-Segment

... kg ... kg ... kg

Total

... kg

...% ...% ...%

Die Vertragsmenge wird nach Vorgaben [...] der Branchenorganisation Milch segmentiert. Eine Aufteilung in Monatsmengen ist zulässig.

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Anhang 2

Vereinbarung zum Preis der einzelnen Segmente Milchpreis der einzelnen Segmente

Rappen pro kg Milch

Milchpreis A-Segment, orientiert sich am A-Richtpreis der BO Milch1

...

Milchpreis B-Segment, orientiert sich am B-Richtpreis der BO Milch1

...

Milchpreis C-Segment, orientiert sich am C-Richtpreis der BO Milch1

...

[...]

1

Für Standardmilch mit einem Basisgehalt von 40,0 Gramm Fett und 33,0 Gramm Roheiweiss pro kg Milch, inklusive Verkäsungszulage; für die im Anhang 1 festgelegte Milchmenge je Segment.

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Anhang 4

Umsetzungsbestimmungen und Kontrollpunkte Segmentierung 1

Kontrollpunkte Erstmilchkauf (Milchhandelsorganisationen und Milchverarbeiter

1.1

Jedem einzelnen Milchproduzenten sind die im folgenden Kalenderjahr vertraglich zugesicherten A- und B-Milchliefermengen prospektiv bekannt.

1.2

Über die Lieferung von zusätzlicher C-Milch kann der einzelne Milchproduzent freiwillig im Vorfeld der Lieferung entscheiden (Jahres- und/oder Quartalsvereinbarungen). Eine Saisonalisierung der C-Milchlieferungen ist zulässig.

1.3

Die eingekauften und verkauften A-, B- und C-Milchmengen sind über ein Kalenderjahr kongruent. Die maximal tolerierte Abweichung zwischen eingekaufter und verkaufter B- und C-Milch beträgt je Segment 5 %.

1.4

Die Milchgeldabrechnungen müssen A-, B- und C-Milchmengen und -preise beinhalten, welche sich an den Richtpreisen orientieren.

Die Kontrolle erfolgt durch Stichproben der Milchkaufverträge und Milchgeldabrechnungen bei einzelnen Milchlieferanten und aufgrund der Datenmeldungen an die TSM Treuhand GmbH.

2

Kontrolle Kongruenz Milcheinkauf und Produktportfolio (Milchverarbeiter)

2.1

Jedem Lieferanten sind die im folgenden Kalenderjahr vertraglich zugesicherten A- und B-Milchmengen prospektiv bekannt.

2.2

Über die Lieferung von zusätzlicher C-Milch kann jeder Lieferant (Milchproduzent oder Handelsorganisation) freiwillig im Vorfeld der Lieferung entscheiden (Jahres- und/oder Quartalsvereinbarungen). Eine Saisonalisierung der C-Milchlieferungen ist zulässig.

2.3

Die eingekauften und verkauften A-, B- und C-Milchmengen sind über ein Kalenderjahr kongruent. Die maximal tolerierte Abweichung zwischen eingekaufter und verkaufter B- und C-Milch beträgt je Segment 5 %.

2.4

Die Milchgeldabrechnungen müssen A-, B- und C-Milchmengen und -preise beinhalten, welche sich an den Richtpreisen orientieren.

2.5

Milchverarbeiter melden monatlich an TSM Treuhand GmbH ihre exportierten bzw. produzierten B- und C-Produkte gemäss Liste der BO Milch. Die Meldungen der B- und C-Produkte erfolgen aufgrund eines vorgegebenen Formulars.

2.6

Die Produktmengen werden in Fett- und Proteineinheiten umgerechnet.

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2.7

Die TSM Treuhand GmbH kumuliert laufend die gemeldeten Daten und orientiert die Milchverarbeiter über den Status im laufenden Kalenderjahr.

2.8

Die Milchhandelsorganisationen melden der TSM Treuhand GmbH monatlich die an die einzelnen Milchverarbeiter gelieferten B- und C-Milchmengen.

2.9

Per Ende Kalenderjahr muss bei C-Milch die Milchfett- und Milchproteinbilanz zwischen Milcheinkauf und Milchverwertung ausgeglichen sein. Der maximal tolerierte Überschuss an eingekaufter C-Milch beträgt 5 % der entsprechenden Segmentmenge.

2.10

Per Ende Kalenderjahr muss bei B-Milch die Proteinbilanz mindestens ausgeglichen sein. Der maximal tolerierte Überschuss an eingekaufter B-Milch beträgt 5 %.

Die Kontrolle erfolgt aufgrund der kumulierten Jahresmengen, welche an die TSM Treuhand GmbH gemeldet wurden und durch die BO Milch und/oder ein unabhängiges Inspektorat direkt vor Ort.

3

Kontrolle Freiwilligkeit der C-Milchlieferungen durch Handelsorganisationen an Milchverarbeiter

3.1

Die Lieferanten haben das Recht, auf die Lieferung von C-Milch zu verzichten. Die Lieferung von C-Milchmengen können aber im Vorfeld ausgehandelt werden (Jahresverträge) dann sind sie auf vertraglicher Basis auch einzuhalten. Eine Saisonalisierung der C-Milchlieferungen ist zulässig. Angelieferte Mengen, welche über die vereinbarten Milchmengen hinausgehen, sind immer C-Milch. Abweichende Vereinbarungen unter den Marktpartnern bleiben vorbehalten.

Die BO Milch kontrolliert die Freiwilligkeit der C-Milchlieferungen durch eine Befragung der Milchhandelsorganisationen.

4

Kontrolle Milchgeldabrechnung zwischen Milchverarbeiter und Milchhandelsorganisationen

4.1

Die Milchgeldabrechnungen müssen A-, B- und C-Milchmengen und -preise beinhalten, welche sich an den Richtpreisen orientieren.

4.2

[...]

Die Kontrolle erfolgt durch die BO Milch durch stichprobenweise Erhebung von Milchgeldabrechnungen.

Die TSM Treuhand GmbH stellt die Milchdaten im Bereich Käse bei den direkten und indirekten Mitgliedern der BO Milch zur Überprüfung der Milchmengen der BO Milch auf Anfrage zur Verfügung.

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Anhang 5

Milchprodukte in den verschiedenen Segmenten Milchprodukte im A-Segment Produkte

Erläuterung

Konsummilch

Grenzschutz

Konsumrahm

Grenzschutz

Butter Detailhandel

Grenzschutz

Butter LM-Industrie Inland

Grenzschutz

Butter LM-Industrie

Export Rohstoffpreisausgleich (Schoggigesetz)

Pulver & Konzentrate LM-Industrie Inland

Grenzschutz

Pulver & Konzentrate LM-Industrie Export

Rohstoffpreisausgleich (Schoggigesetz)

Verkäste silofreie Milch1

Verkäsungszulage, Siloverzichtszulage

Verkäste Industriemilch Inland2

Verkäsungszulage

Joghurt Inland

Grenzschutz

Andere Frischprodukte Inland und Export mit Rohstoffpreisausgleich

Grenzschutz und Rohstoffpreisausgleich (Schoggigesetz)

Milchprodukte im B-Segment Produkte

Erläuterung

Quark

Kein Grenzschutz, keine Verkäsungszulage

Joghurt Export

Kein Rohstoffpreisausgleich

Milchmischgetränk Inland

Kein Grenzschutz

Magermilchpulver Export

Weltmarktpreis für Protein (Inlandpreis für Fett)

Milchproteine

Kein Grenzschutz

Andere Frischprodukte Export ohne Rohstoffpreisausgleich

Kein Rohstoffpreisausgleich

Verkäste Industriemilch Export2

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Milchprodukte im C-Segment Produkte

Erläuterung

Butter [ex0405] und Magermilchpulver Export Weltmarktpreis für Fett und Protein Zusätzliche Projekte Vollmilchpulver Export [ex0402.21]

Weltmarktpreis für Fett und Protein

Rahm [ex0401.30]

Weltmarktpreis für Fett

Milch (>3,0 % Fett) [ex0401.20]

Weltmarktpreis für Fett und Protein

C-Rahm für Butterexport

C-Rahmlieferungen an Butterexporteure zu Weltmarktpreis für Fett

1 2

[...]

[...]

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